Was ist eine Gefährdungsbeurteilung? Definition, Pflicht und Ablauf

Definition, Rechtsgrundlage und Ablauf der Gefährdungsbeurteilung im Überblick, mit den wichtigsten Fragen aus der Praxis.

Thomas Schweig

Fachkraft für Arbeitssicherheit · Mitgründer von AMS-Pro

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Eine Gefährdungsbeurteilung ist die systematische Prüfung, welche Gefährdungen für die Beschäftigten bei ihrer Arbeit bestehen, wie groß das Risiko ist und welche Schutzmaßnahmen nötig sind. Jeder Arbeitgeber in Deutschland muss sie nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) durchführen und nach § 6 ArbSchG dokumentieren, ab dem ersten Beschäftigten. Sie ist kein einmaliges Dokument, sondern wird bei Änderungen fortgeschrieben.

Kurz gesagt

  • Was: Gefährdungen ermitteln, bewerten, Maßnahmen festlegen, umsetzen, auf Wirksamkeit prüfen und das Ergebnis dokumentieren.
  • Warum: Sie ist gesetzliche Pflicht (§§ 5, 6 ArbSchG) und die Grundlage für Schutzmaßnahmen, Betriebsanweisungen und Unterweisungen.
  • Wer: Verantwortlich ist der Arbeitgeber. Er kann die Durchführung an fachkundige Personen übertragen und lässt sich von Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt beraten.
  • Wann: Vor Aufnahme der Tätigkeit und erneut bei wesentlichen Änderungen, nach Unfällen und wenn Maßnahmen nicht wirken. Eine feste Frist gibt es nicht.
  • Was gehört dazu: alle Gefährdungsarten, ausdrücklich auch psychische Belastungen (§ 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG).

Definition und Zweck

Mann mit Warnweste liest in einer Produktionshalle ein Dokument, im Hintergrund Maschinen und Beschäftigte

Das Gesetz spricht von der „Beurteilung der Arbeitsbedingungen". Der Arbeitgeber muss durch eine Beurteilung der Gefährdungen, die mit der Arbeit verbunden sind, ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind (§ 5 Abs. 1 ArbSchG). Gefährdung heißt dabei: die Möglichkeit eines Schadens, nicht erst eine konkrete Gefahr. Die Beurteilung schaut also voraus, bevor etwas passiert.

Sie dient drei Zwecken:

  • Schutz der Beschäftigten: Arbeitsunfälle und arbeitsbedingte Erkrankungen werden verhindert, bevor sie entstehen.
  • Grundlage aller weiteren Maßnahmen: Aus der Beurteilung ergeben sich technische und organisatorische Maßnahmen, PSA, Betriebsanweisungen und die Inhalte der Unterweisung.
  • Nachweis: Die Dokumentation belegt gegenüber Aufsichtsbehörde und Berufsgenossenschaft, dass der Arbeitgeber seine Pflichten erfüllt hat.

Wie verbreitet sie ist: Nach der GDA-Betriebsbefragung hatten 2023/24 rund 68 Prozent der Betriebe eine Gefährdungsbeurteilung, 2015 waren es 52 Prozent. Rund ein Drittel der Betriebe hat demnach noch keine.

Rechtsgrundlagen

RechtsgrundlageInhalt
§ 5 ArbSchGPflicht zur Beurteilung der Gefährdungen; Abs. 3 nennt die Quellen von der Arbeitsstätte bis zur psychischen Belastung
§ 6 ArbSchGDokumentation: Ergebnis der Beurteilung, festgelegte Maßnahmen, Ergebnis ihrer Überprüfung
§ 3 und § 4 ArbSchGMaßnahmen auf Wirksamkeit prüfen und anpassen; Grundsätze wie die Rangfolge der Schutzmaßnahmen
DGUV Vorschrift 1Unfallverhütungsvorschrift der Berufsgenossenschaften, verweist auf die Gefährdungsbeurteilung nach ArbSchG
Spezielle VerordnungenZusätzliche Anforderungen, z. B. Betriebssicherheitsverordnung (Arbeitsmittel), Gefahrstoffverordnung (Gefahrstoffe, konkretisiert durch TRGS 400), Arbeitsstättenverordnung, Biostoffverordnung, Mutterschutzgesetz

Technische Regeln wie die TRBS für Arbeitsmittel oder die TRGS für Gefahrstoffe konkretisieren diese Verordnungen. Wer sie einhält, kann in der Regel davon ausgehen, die Anforderungen der jeweiligen Verordnung zu erfüllen. Was die Pflicht nach § 5 ArbSchG im Einzelnen bedeutet, beschreibt der Beitrag Gefährdungsbeurteilung Pflicht nach § 5 ArbSchG.

Was beurteilt wird

§ 5 Abs. 3 ArbSchG nennt die Bereiche, aus denen Gefährdungen entstehen können:

  1. Gestaltung und Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes
  2. physikalische, chemische und biologische Einwirkungen
  3. Gestaltung, Auswahl und Einsatz von Arbeitsmitteln, Arbeitsstoffen, Maschinen und Anlagen
  4. Gestaltung von Arbeitsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit
  5. unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten
  6. psychische Belastungen bei der Arbeit

In der Praxis gliedert man das nach Gefährdungsarten:

  • Mechanisch: bewegte Maschinenteile, Stolper- und Sturzstellen, scharfe Kanten
  • Elektrisch: beschädigte Geräte und Leitungen, Arbeiten an Anlagen
  • Gefahrstoffe: Lacke, Lösemittel, Reinigungsmittel, Stäube
  • Biologisch: Viren, Bakterien, Schimmelpilze, etwa in Pflege, Labor oder Sanierung
  • Physikalisch: Lärm, Vibrationen, Strahlung, Hitze und Kälte
  • Ergonomisch und physisch: Heben und Tragen, Zwangshaltungen, Bildschirmarbeit
  • Psychisch: Zeitdruck, ständige Unterbrechungen, Konflikte, Arbeitszeit

Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen genügt die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit (§ 5 Abs. 2 ArbSchG).

Der Ablauf in sieben Schritten

Die Gefährdungsbeurteilung folgt einem festen Prozess, den die BAuA in sieben Schritten beschreibt:

  1. Arbeitsbereiche und Tätigkeiten festlegen
  2. Gefährdungen ermitteln
  3. Gefährdungen beurteilen, zum Beispiel mit der Risikomatrix nach Nohl
  4. Maßnahmen festlegen, in der Rangfolge des STOP-Prinzips
  5. Maßnahmen durchführen
  6. Wirksamkeit prüfen
  7. Gefährdungsbeurteilung fortschreiben

Wie Sie jeden Schritt umsetzen, mit Beispielen und Checklisten, steht im Leitfaden: Gefährdungsbeurteilung erstellen in 7 Schritten. Als Ausgangspunkt eignen sich die kostenlosen Branchenvorlagen, die typische Gefährdungen und Maßnahmen bereits enthalten.

Was dokumentiert werden muss

Nach § 6 ArbSchG müssen aus den Unterlagen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung hervorgehen. Die GDA-Leitlinie nennt als Mindestangaben zusätzlich Termine und Verantwortliche für die Maßnahmen sowie das Datum der Erstellung oder Aktualisierung. Die Form ist frei, Papier und digitale Dokumente sind gleichwertig. Seit 2013 gilt die Dokumentationspflicht auch für Betriebe mit bis zu zehn Beschäftigten.

Häufige Fragen

Wer muss die Gefährdungsbeurteilung machen?

Verantwortlich ist der Arbeitgeber. Neben ihm sind Geschäftsführung und Betriebsleitung im Rahmen ihrer Aufgaben verantwortlich (§ 13 Abs. 1 ArbSchG). Die Durchführung kann er schriftlich an zuverlässige und fachkundige Personen übertragen, meist an Führungskräfte. Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt beraten und unterstützen (§§ 3, 6 ASiG). Wer wofür einsteht, erklärt der Beitrag Verantwortlichkeiten im Arbeitsschutz.

Wie oft muss die Gefährdungsbeurteilung aktualisiert werden?

Eine feste Frist gibt das Gesetz nicht vor. Der Arbeitgeber muss Maßnahmen auf Wirksamkeit prüfen und an veränderte Gegebenheiten anpassen (§ 3 Abs. 1 ArbSchG). Anlässe sind zum Beispiel neue Maschinen, Arbeitsstoffe oder Verfahren, Änderungen der Arbeitsstätte, der Arbeitszeit oder der Organisation, Arbeitsunfälle, Beinahe-Unfälle und Berufskrankheiten sowie Maßnahmen, die sich als unwirksam erwiesen haben. Viele Betriebe prüfen zusätzlich einmal im Jahr, ob alles noch stimmt.

Gehören psychische Belastungen dazu?

Ja. Seit der Änderung des Arbeitsschutzgesetzes 2013 nennt § 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG psychische Belastungen ausdrücklich. Beurteilt wird die Gestaltung der Arbeit, zum Beispiel Arbeitsintensität, Unterbrechungen, Handlungsspielraum, soziale Beziehungen und Arbeitszeit. Geeignete Instrumente stellt der Beitrag Fragebogen zu psychischen Belastungen vor.

Braucht auch ein kleiner Betrieb eine Gefährdungsbeurteilung?

Ja, ab dem ersten Beschäftigten und einschließlich Dokumentation. Kleine Betriebe dürfen gleichartige Arbeitsplätze zusammenfassen und mit Checklisten oder Formblättern arbeiten, wenn diese die Mindestinhalte abdecken.

Was passiert, wenn keine Gefährdungsbeurteilung vorliegt?

Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, sie zu erstellen. Wer einer vollziehbaren Anordnung nicht folgt, riskiert ein Bußgeld bis 30.000 Euro (§ 25 ArbSchG). Fehlt die Beurteilung nach einer Verordnung wie der Betriebssicherheitsverordnung, ist ein Bußgeld bis 5.000 Euro möglich. Nach einem Unfall können zivilrechtliche Ansprüche, ein Regress der Unfallversicherung bei grober Fahrlässigkeit (§ 110 SGB VII) und strafrechtliche Ermittlungen folgen.

Quellen

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Thomas Schweig

Über den Autor

Thomas Schweig

Fachkraft für Arbeitssicherheit mit über 20 Jahren Praxis und Mitgründer von AMS-Pro, der Software für Gefährdungsbeurteilungen.

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