Die Verantwortung für den Arbeitsschutz liegt beim Arbeitgeber. Er muss die erforderlichen Maßnahmen treffen, für eine geeignete Organisation sorgen und die nötigen Mittel bereitstellen (§ 3 ArbSchG). Neben ihm sind Geschäftsführung, Betriebsleitung und schriftlich beauftragte Führungskräfte im Rahmen ihrer Aufgaben verantwortlich (§ 13 ArbSchG). Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt beraten, die Beschäftigten wirken mit.
Kurz gesagt
- Der Arbeitgeber trägt die Gesamtverantwortung. Aufgaben kann er übertragen, die Pflicht zur Organisation, sorgfältigen Auswahl und Überwachung bleibt bei ihm.
- Führungskräfte sind im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse verantwortlich, Betriebsleiter schon durch ihre Stellung, weitere Personen durch schriftliche Beauftragung (§ 13 ArbSchG, § 13 DGUV Vorschrift 1).
- Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt beraten (§§ 3, 6 ASiG). Für die Umsetzung der Maßnahmen sind sie nicht verantwortlich.
- Beschäftigte müssen mitwirken: Arbeitsmittel und PSA bestimmungsgemäß verwenden, Gefahren und Defekte melden (§§ 15, 16 ArbSchG).
- Bei Versäumnissen drohen Bußgelder nach § 25 ArbSchG und § 130 OWiG, Regress der Unfallversicherung und nach einem Unfall strafrechtliche Ermittlungen.
Die Akteure im Überblick

| Rolle | Verantwortung | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Arbeitgeber, Unternehmer | Gesamtverantwortung: Maßnahmen treffen und prüfen, Organisation aufbauen, Mittel bereitstellen, Personen sorgfältig auswählen und überwachen | § 3 ArbSchG, § 2 DGUV Vorschrift 1 |
| Geschäftsführung, Betriebsleitung | Verantwortlich neben dem Arbeitgeber, im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse | § 13 Abs. 1 ArbSchG |
| Beauftragte Führungskräfte | Übertragene Pflichten in eigener Verantwortung, etwa Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung im eigenen Bereich | § 13 Abs. 2 ArbSchG, § 13 DGUV Vorschrift 1 |
| Fachkraft für Arbeitssicherheit | Beratung und Unterstützung in allen Fragen der Arbeitssicherheit, auch bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen | § 6 ASiG |
| Betriebsarzt | Beratung und Unterstützung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes, arbeitsmedizinische Vorsorge | § 3 ASiG |
| Sicherheitsbeauftragte | Unterstützung des Unternehmers, Hinweise auf Gefahren, keine Verantwortung für Maßnahmen | § 22 SGB VII |
| Beschäftigte | Für eigene Sicherheit und die anderer sorgen, Arbeitsmittel und PSA bestimmungsgemäß verwenden, Gefahren melden | §§ 15, 16 ArbSchG |
Wie Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit nach Betriebsgröße zu bestellen sind, regelt die DGUV Vorschrift 2. Was sich mit ihrer Neufassung für Betriebe ab 20 Beschäftigten ändert, steht im Beitrag zur neuen DGUV Vorschrift 2.
Die Rechtsgrundlagen
Arbeitsschutzgesetz. § 3 ArbSchG verpflichtet den Arbeitgeber, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, sie auf Wirksamkeit zu prüfen und anzupassen. Er muss für eine geeignete Organisation sorgen, die nötigen Mittel bereitstellen und den Arbeitsschutz in die betrieblichen Führungsstrukturen einbinden. Das zentrale Werkzeug ist die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG, die für jeden Arbeitgeber Pflicht ist, unabhängig von der Betriebsgröße.
Verantwortliche Personen. Nach § 13 Abs. 1 ArbSchG sind neben dem Arbeitgeber auch gesetzliche Vertreter, vertretungsberechtigte Organe wie die Geschäftsführung und Personen mit der Leitung eines Unternehmens oder Betriebs verantwortlich. Nach § 13 Abs. 2 kann der Arbeitgeber zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich beauftragen, Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen.
DGUV Vorschrift 1. Die Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention" überträgt diese Pflichten auf das Unfallversicherungsrecht. § 13 regelt die Pflichtenübertragung: schriftlich, mit festgelegtem Verantwortungsbereich und Befugnissen, vom Beauftragten unterschrieben.
Arbeitssicherheitsgesetz. Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte sind bei der Anwendung ihrer Fachkunde weisungsfrei und unterstehen unmittelbar dem Leiter des Betriebs (§ 8 ASiG). Weisungsbefugnis gegenüber den Beschäftigten haben sie nicht. Welche Qualifikation eine Fachkraft braucht, lesen Sie unter Voraussetzungen für die Fachkraft für Arbeitssicherheit.
Die Verantwortungskaskade

Die Verantwortung beginnt oben und reicht bis an den Arbeitsplatz. Jede Ebene hat eigene Pflichten.
Unternehmensleitung
Die Leitung legt fest, wer wofür zuständig ist, stellt Budget und Personal bereit und bestellt Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt. Sie wählt Führungskräfte sorgfältig aus und vergewissert sich regelmäßig, dass diese ihre Pflichten erfüllen. Diese Organisations-, Auswahl- und Überwachungspflicht bleibt auch nach einer Delegation bei ihr.
Führungskräfte
Meister, Schicht- und Abteilungsleiter setzen den Arbeitsschutz vor Ort um. Typische übertragene Aufgaben sind die Gefährdungsbeurteilung für den eigenen Bereich, die Unterweisung der Beschäftigten, die Kontrolle, ob PSA getragen wird, und das Eingreifen bei unsicherem Verhalten. Besonders wichtig ist das bei neuen Beschäftigten, siehe Einarbeitungscheckliste für neue Mitarbeiter.
Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt
Sie beraten Leitung und Führungskräfte, unterstützen bei der Gefährdungsbeurteilung, begehen den Betrieb und schlagen Maßnahmen vor. Kann sich die Fachkraft mit dem Betriebsleiter über eine vorgeschlagene Maßnahme nicht einigen, kann sie ihren Vorschlag direkt dem Arbeitgeber vorlegen (§ 8 Abs. 3 ASiG).
Beschäftigte
Beschäftigte müssen nach ihren Möglichkeiten und gemäß Unterweisung für ihre Sicherheit sorgen, Arbeitsmittel und PSA bestimmungsgemäß verwenden (§ 15 ArbSchG) und erkannte Gefahren sowie Defekte an Schutzsystemen unverzüglich melden (§ 16 ArbSchG).
Pflichten wirksam übertragen

Ein „Kümmern Sie sich mal darum" auf dem Flur reicht nicht. Eine wirksame Delegation steht auf drei Säulen:
- Sorgfältige Auswahl: Die Person muss zuverlässig und fachkundig sein (§ 13 Abs. 2 ArbSchG, § 7 ArbSchG).
- Klare, schriftliche Beauftragung: Welche Pflichten, für welchen Bereich, mit welchen Befugnissen, etwa einem eigenen Budget für PSA? Der Beauftragte unterschreibt und erhält eine Ausfertigung (§ 13 DGUV Vorschrift 1).
- Aufsicht und Kontrolle: Der Arbeitgeber muss sich regelmäßig vergewissern, dass die übertragenen Aufgaben erfüllt werden. Wer das unterlässt, handelt nach § 130 OWiG ordnungswidrig, wenn dadurch eine Zuwiderhandlung nicht verhindert wird.
Muster, Inhalte und typische Fehler der schriftlichen Beauftragung beschreibt der Beitrag zur Übertragung von Unternehmerpflichten.
Haftung bei Versäumnissen
Die DGUV zählte 2024 insgesamt 712.257 meldepflichtige Arbeitsunfälle, 307 Versicherte starben an den Folgen eines Arbeitsunfalls. Kommt es zu einem Unfall, wird geprüft, ob die Verantwortlichen ihre Pflichten erfüllt haben. Mögliche Folgen:
| Folge | Grundlage |
|---|---|
| Bußgeld bis 5.000 Euro bei Verstoß gegen eine Arbeitsschutzverordnung, bis 30.000 Euro bei Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung der Behörde | § 25 ArbSchG |
| Bußgeld wegen Verletzung der Aufsichtspflicht, bis zu einer Million Euro, wenn die Pflichtverletzung mit Strafe bedroht ist | § 130 OWiG |
| Regress der Unfallversicherung bei vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführtem Versicherungsfall | § 110 SGB VII |
| Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung oder fahrlässiger Tötung | §§ 229, 222 StGB |
Ihre beste Absicherung ist der Nachweis, dass Sie Ihre Pflichten erfüllt haben: aktuelle Gefährdungsbeurteilungen, festgelegte und umgesetzte Maßnahmen, dokumentierte Unterweisungen, schriftliche Pflichtenübertragungen und Prüfnachweise für Arbeitsmittel.
Drei typische Lücken in der Praxis
Die neue Maschine
Ein neues Bearbeitungszentrum wird angeschafft. Der Produktionsleiter verlässt sich darauf, dass der Einkauf eine sichere Maschine bestellt hat. Die Instandhaltung prüft bei der Abnahme nur die Funktion. Die Gefährdungsbeurteilung wird Wochen später nachgeholt.
Besser: Sicherheitsanforderungen stehen schon im Lastenheft, die Fachkraft für Arbeitssicherheit ist bei der Abnahme dabei, und die Maschine wird erst freigegeben, wenn Gefährdungsbeurteilung, Betriebsanweisung und Unterweisung vorliegen. Nach § 3 Abs. 3 BetrSichV soll die Gefährdungsbeurteilung schon vor der Auswahl und Beschaffung der Arbeitsmittel beginnen.
Der neue Gefahrstoff
Im Lager wird ein neuer, als ätzend eingestufter Reiniger eingeführt. Das Sicherheitsdatenblatt wird abgeheftet, der Schichtleiter erfährt nebenbei davon. Ein Beschäftigter arbeitet ohne geeignete Schutzhandschuhe und zieht sich eine Verätzung zu.
Besser: Die Einführung eines neuen Gefahrstoffs löst einen festen Ablauf aus: Eintrag ins Gefahrstoffverzeichnis, Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung, Betriebsanweisung, Unterweisung vor der ersten Verwendung mit Unterschrift der Unterwiesenen (§ 14 GefStoffV). Wer dafür zuständig ist, steht in der Pflichtenübertragung.
Die psychische Belastung im Team
Ein Projektteam klagt über Dauerstress. Die Führungskraft hält das für normalen Projektdruck und unternimmt nichts.
Besser: Psychische Belastung ist Teil der Gefährdungsbeurteilung (§ 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG). Die Führungskraft erkennt Warnsignale, spricht sie an und sorgt dafür, dass die Belastung beurteilt und Maßnahmen zur Arbeitsorganisation festgelegt werden.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn Verantwortlichkeiten nicht geregelt sind?
Dann bleibt alles beim Arbeitgeber und bei der Unternehmensleitung. Fehlende Zuständigkeiten können nach einem Unfall als Organisationsverschulden gewertet werden. Neben Bußgeldern kommen persönliche Haftung und strafrechtliche Ermittlungen in Betracht.
Kann ich als Führungskraft Arbeitsschutzaufgaben ablehnen?
Die Verantwortung im Rahmen Ihrer Aufgaben und Befugnisse folgt aus Ihrer Stellung (§ 13 Abs. 1 ArbSchG) und kann nicht abgelehnt werden. Bei einer zusätzlichen schriftlichen Beauftragung sollten Sie darauf achten, dass Bereich, Aufgaben und Befugnisse klar beschrieben sind und Sie die nötigen Mittel erhalten. Fehlt Ihnen die Fachkunde, sprechen Sie das vor der Unterschrift an.
Haftet die Fachkraft für Arbeitssicherheit?
Für die Umsetzung von Maßnahmen ist sie nicht verantwortlich, weil sie keine Weisungsbefugnis hat. Für eigene Fehler in der Beratung kann sie aber unter Umständen haften, etwa wenn sie eine erkennbare Gefahr nicht anspricht.
Wie weise ich nach, dass ich meiner Verantwortung nachgekommen bin?
Mit Dokumenten: Gefährdungsbeurteilungen und Maßnahmen nach § 6 ArbSchG, Nachweise über Unterweisungen, Prüfprotokolle für Arbeitsmittel und schriftliche Pflichtenübertragungen.
Quellen
- § 3 ArbSchG, § 7 ArbSchG, § 13 ArbSchG, § 15 ArbSchG, § 16 ArbSchG und § 25 ArbSchG
- § 3 ASiG, § 6 ASiG und § 8 ASiG
- DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention"
- § 22 SGB VII und § 110 SGB VII
- § 130 OWiG, § 222 StGB und § 229 StGB
- § 3 BetrSichV und § 14 GefStoffV
- DGUV – Jahresbilanz 2024: Unfallrisiko bei der Arbeit erneut zurückgegangen (Pressemitteilung vom 07.08.2025)

