Als Arbeitgeber können Sie Aufgaben des Arbeitsschutzes schriftlich auf zuverlässige und fachkundige Personen übertragen, die sie dann in eigener Verantwortung wahrnehmen. Rechtsgrundlage sind § 13 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und § 13 DGUV Vorschrift 1. Die Beauftragung muss Verantwortungsbereich und Befugnisse festlegen. Ihre Pflichten zur Organisation, zur sorgfältigen Auswahl und zur Überwachung bleiben aber immer bei Ihnen.
Kurz gesagt
- Die Übertragung muss schriftlich erfolgen. § 13 Abs. 2 ArbSchG und § 13 DGUV Vorschrift 1 verlangen eine schriftliche Beauftragung, die der Beauftragte unterschreibt und von der er eine Ausfertigung erhält.
- Ohne Befugnisse und Mittel ist die Übertragung wertlos. Wer Verantwortung übernimmt, braucht Weisungsrecht, Budget und Zeit, um die Aufgaben auch durchzusetzen.
- Der Beauftragte haftet persönlich mit. Nach § 9 Abs. 2 OWiG und § 14 Abs. 2 StGB wird er straf- und bußgeldrechtlich so behandelt wie der Unternehmer.
- Organisation, Auswahl und Kontrolle bleiben beim Unternehmer. Wer delegiert und danach nicht mehr hinschaut, haftet wegen Organisationsverschuldens.
- Wer alles im Betrieb verantwortlich ist, erklärt der Beitrag zu den Verantwortlichkeiten im Arbeitsschutz. Hier geht es um das Übertragen selbst.
Was Pflichtenübertragung bedeutet
Nach § 3 ArbSchG muss der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes treffen, für eine geeignete Organisation sorgen und die nötigen Mittel bereitstellen. In einem Betrieb mit mehreren Abteilungen, Schichten oder Standorten kann die Geschäftsführung das nicht allein vor Ort umsetzen. Das Gesetz sieht deshalb vor, dass sie Aufgaben weitergibt.
§ 13 Abs. 1 ArbSchG nennt neben dem Arbeitgeber weitere verantwortliche Personen: gesetzliche Vertreter, Geschäftsführer und Vorstände, Personen mit der Leitung eines Unternehmens oder Betriebs sowie Personen, die nach § 13 Abs. 2 schriftlich beauftragt wurden. Die Betriebsleitung ist also schon durch ihre Stellung verantwortlich, im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse. Mit der schriftlichen Pflichtenübertragung legen Sie fest, wer darüber hinaus für welche Aufgaben und welchen Bereich einsteht.
Laut Unfallkasse Berlin macht die bloße Zuweisung einer Aufgabe noch niemanden verantwortlich. Erst die Befugnis, die Aufgabe auch durchzusetzen, begründet Verantwortung und damit Haftung.
Pflichtenübertragung oder Arbeitsanweisung?
Ein Zuruf über den Flur („Kümmern Sie sich bitte um die Unterweisung der neuen Auszubildenden“) ist eine Arbeitsanweisung. Die Verantwortung bleibt dabei vollständig bei Ihnen. Eine Pflichtenübertragung ist dagegen ein formaler, dokumentierter Akt mit rechtlichen Folgen für beide Seiten.
| Merkmal | Arbeitsanweisung | Pflichtenübertragung |
|---|---|---|
| Inhalt | einzelne, meist einmalige Aufgabe | dauerhafte Unternehmerpflichten für einen Bereich |
| Form | formlos, oft mündlich | schriftlich, vom Beauftragten unterschrieben |
| Handlungsrahmen | Ausführung nach Vorgabe | eigenverantwortliche Entscheidungen mit Befugnissen |
| Haftung | bleibt beim Anweisenden | Beauftragter haftet zusätzlich im übertragenen Rahmen |
| Beispiel | „Prüfen Sie heute die Feuerlöscher.“ | Verantwortung für Unterweisungen und Gefährdungsbeurteilungen der Abteilung Produktion |
Ein Beispiel aus der Praxis
- Ohne Pflichtenübertragung: Der Geschäftsführer bittet den Produktionsleiter, „ein Auge auf die Maschinensicherheit zu haben“. Kommt es zu einem Unfall, wird zuerst geprüft, ob die Geschäftsführung ihren Betrieb ausreichend organisiert hat. Eine klare Zuständigkeit gibt es nicht.
- Mit Pflichtenübertragung: Der Geschäftsführer überträgt dem Produktionsleiter schriftlich die Verantwortung für Gefährdungsbeurteilungen, Unterweisungen und Prüfungen in seiner Abteilung, mit Budget, Zeit und dem Recht, unsichere Maschinen stillzulegen. Erfüllt der Produktionsleiter diese Pflichten nicht, haftet er im übertragenen Rahmen persönlich mit. Die Geschäftsführung kann sich entlasten, wenn sie ihn sorgfältig ausgewählt, ausgestattet und kontrolliert hat.
Die Rechtsgrundlagen im Überblick
| Vorschrift | Was sie regelt |
|---|---|
| § 3 ArbSchG | Grundpflichten des Arbeitgebers: Maßnahmen treffen, Wirksamkeit prüfen, geeignete Organisation, Mittel bereitstellen |
| § 7 ArbSchG | Bei der Übertragung von Aufgaben ist zu berücksichtigen, ob die Beschäftigten dazu befähigt sind |
| § 13 Abs. 1 ArbSchG | Wer neben dem Arbeitgeber verantwortlich ist, u. a. Personen mit Leitungsaufgaben im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse |
| § 13 Abs. 2 ArbSchG | Schriftliche Beauftragung zuverlässiger und fachkundiger Personen mit Aufgaben nach dem ArbSchG |
| § 13 DGUV Vorschrift 1 | Dasselbe für Pflichten aus Unfallverhütungsvorschriften; Verantwortungsbereich und Befugnisse festlegen, Unterschrift des Beauftragten, Ausfertigung aushändigen |
| § 9 Abs. 2 OWiG, § 14 Abs. 2 StGB | Wer ausdrücklich beauftragt ist, Aufgaben des Betriebsinhabers in eigener Verantwortung wahrzunehmen, haftet bußgeld- und strafrechtlich wie dieser |
| § 130 OWiG | Aufsichtspflichtverletzung des Inhabers, einschließlich sorgfältiger Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen |
Der Wortlaut von § 13 DGUV Vorschrift 1: „Der Unternehmer kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm nach Unfallverhütungsvorschriften obliegende Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Die Beauftragung muss den Verantwortungsbereich und Befugnisse festlegen und ist vom Beauftragten zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung der Beauftragung ist ihm auszuhändigen.“
Was Sie übertragen können und was nicht
Typische übertragbare Aufgaben
Übertragen lassen sich vor allem die operativen Aufgaben, für die man nah am Geschehen sein muss. Die Organisationshilfe der VBG nennt unter anderem:
- Gefährdungsbeurteilungen für den eigenen Bereich durchführen und aktuell halten (zur Pflicht selbst siehe Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG)
- Unterweisungen durchführen und dokumentieren
- Aufgabenerledigung kontrollieren, etwa das Tragen von PSA
- mit Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit zusammenarbeiten
- Arbeitsmedizinische Vorsorge organisieren
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Planung und Beschaffung berücksichtigen
- Fremdfirmen einbinden und informieren, befristet Beschäftigte integrieren
- Notfallmaßnahmen und Erste Hilfe organisieren
Je konkreter Sie diese Aufgaben im Dokument beschreiben, desto besser. „Prüfungen organisieren“ ist zu ungenau. „Fristgerechte Prüfung der Leitern, Tritte und Regale in Halle 2 veranlassen und die Prüfnachweise ablegen“ ist eindeutig.
Was beim Unternehmer bleibt
Sie können nicht sämtliche Pflichten abgeben. Nach der Broschüre der Unfallkasse Berlin bleiben beim Arbeitgeber stets:
- Organisationspflicht: Zuständigkeiten lückenlos festlegen, Abläufe regeln und die sachlichen, finanziellen und personellen Mittel bereitstellen (§ 3 Abs. 2 ArbSchG).
- Auswahlpflicht: nur zuverlässige und fachkundige Personen beauftragen und sie über ihre Aufgabe und Verantwortung unterweisen.
- Überwachungspflicht: stichprobenartig kontrollieren, ob die Aufgaben erfüllt werden, und bei Missständen durch Weisungen oder arbeitsrechtliche Maßnahmen eingreifen.
Diese Restverantwortung wird oft als Garantenstellung bezeichnet. Der Arbeitgeber ist kraft Gesetzes Garant für Sicherheit und Gesundheit im Betrieb. Auch die Geschäftsführung selbst kann ihre Verantwortung nicht auf eine andere Person verlagern. Sie kann nur die Umsetzung in Bereichen weitergeben.
Geht etwas schief, wird geprüft, ob ein Fehler in einem dieser drei Bereiche liegt:
- Auswahlverschulden: Die beauftragte Person war für die Aufgabe nicht geeignet, etwa ein Logistikleiter ohne Fachkenntnisse, der Gefährdungsbeurteilungen für Gefahrstoffe erstellen soll.
- Organisations- und Ausstattungsverschulden: Zuständigkeiten waren unklar, oder es fehlten Befugnisse, Zeit oder Budget.
- Überwachungsverschulden: Niemand hat kontrolliert, ob die übertragenen Pflichten erfüllt werden.

Die richtige Person auswählen
Das Gesetz verlangt zuverlässige und fachkundige Personen. Die Unfallkasse Berlin erläutert beide Begriffe so:
- Fachkundig ist, wer theoretische Kenntnisse, praktische Fertigkeiten und hinreichende Berufserfahrung für die Aufgabe mitbringt.
- Zuverlässig ist, wer aufgrund seiner Persönlichkeit und Fähigkeiten die Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen kann.
Dazu kommt die Stellung im Betrieb. Wer Maßnahmen durchsetzen soll, braucht Weisungsbefugnis gegenüber den Beschäftigten in seinem Bereich. In der Praxis sind das Betriebs-, Abteilungs- und Bereichsleitungen, Meister, Poliere oder Teamleitungen.
Halten Sie fest, warum Sie die Person für geeignet halten: Ausbildung, Schulungen, Erfahrung im Bereich. Diese Begründung ist im Schadensfall Ihr Nachweis, dass Sie Ihre Auswahlpflicht erfüllt haben. Vor dem Start sollten Sie die Person über ihre neuen Aufgaben und die damit verbundene Verantwortung unterweisen und diese Unterweisung regelmäßig wiederholen.
Fachkraft für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragte
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit hat nach § 6 ASiG die Aufgabe, den Arbeitgeber und die verantwortlichen Personen zu unterstützen und zu beraten. Sicherheitsbeauftragte nehmen den Arbeitsschutz in der Regel nicht eigenverantwortlich wahr. Unternehmerpflichten übertragen Sie deshalb vor allem an Führungskräfte in der Linie. Mehr zur Rolle der SiFa lesen Sie im Beitrag Fachkraft für Arbeitssicherheit werden.
In vier Schritten zur wirksamen Übertragung
Schritt 1: Aufgaben und Bereich genau beschreiben
Unklare Formulierungen sind der häufigste Fehler. „Herr Müller ist für die Arbeitssicherheit zuständig“ sagt nicht, was er konkret tun muss. Beschreiben Sie:
- welche Aufgaben übertragen werden, zum Beispiel die jährliche Unterweisung nach § 12 ArbSchG für alle Beschäftigten der Abteilung,
- für welchen Bereich sie gelten, zum Beispiel Halle 3 mit allen dort eingesetzten Maschinen, ausdrücklich nicht die Montage,
- ab wann die Übertragung gilt.
Überschneiden sich die Bereiche zweier Führungskräfte, fühlt sich am Ende oft niemand zuständig. Grenzen Sie die Bereiche deshalb eindeutig voneinander ab.
Schritt 2: Befugnisse festlegen
Die beauftragte Person muss die Aufgaben auch durchsetzen können. Typische Befugnisse sind:
- Weisungsrecht gegenüber den Beschäftigten im Bereich, etwa zum Tragen von PSA,
- das Recht, unsichere Maschinen oder Arbeitsbereiche stillzulegen,
- das Recht, Betriebsanweisungen zu erlassen (siehe Was ist eine Betriebsanweisung?),
- Beschaffungsbefugnis bis zu einem festgelegten Betrag, zum Beispiel für PSA, Ersatzteile oder externe Prüfungen.
Ein Meister, der für die Leitern zuständig ist, aber eine defekte Leiter weder sperren noch eine neue bestellen darf, kann seine Pflicht nicht erfüllen. Die Verantwortung fällt dann auf Sie zurück.
Schritt 3: Mittel bereitstellen
Zur Ausstattung gehören:
- Zeit im Arbeitsalltag für die übertragenen Aufgaben,
- Budget für Schulungen, Arbeitsmittel und externe Unterstützung,
- Zugang zu Informationen, etwa zu Sicherheitsdatenblättern, Prüfnachweisen und Beratung durch Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit.
Schritt 4: Schriftlich festhalten und aushändigen
Die Schriftform ist vorgeschrieben. Die DGUV Vorschrift 1 verlangt, dass der Beauftragte unterschreibt und eine Ausfertigung erhält. Nach der Broschüre der Unfallkasse Berlin muss außerdem der Arbeitgeber oder seine Vertretung eigenhändig unterschreiben. Eine Vorlage bietet die Organisationshilfe Pflichtenübertragung der VBG.
Checkliste für das Übertragungsdokument
| Inhalt | Beispiel |
|---|---|
| Übertragender und Beauftragter | Max Mustermann, Geschäftsführer der Muster GmbH; Sabine Schmidt, Abteilungsleiterin Produktion |
| Konkrete Aufgaben | „Durchführung der Unterweisungen nach § 12 ArbSchG für alle Beschäftigten der Abteilung Produktion, mindestens einmal jährlich“ |
| Räumlicher und sachlicher Bereich | „Produktionsbereich Halle 3 einschließlich aller dort eingesetzten Maschinen und Anlagen“ |
| Befugnisse | „Frau Schmidt ist befugt, Beschäftigte zur Teilnahme an Unterweisungen zu verpflichten und bei Mängeln Arbeitsprozesse bis zur Behebung zu stoppen“ |
| Mittel | Budget für Schulungen und Arbeitsmittel bis zu einem festgelegten Betrag pro Jahr |
| Weitere Übertragung | ob und an wen die Person Aufgaben weiter übertragen darf |
| Datum und Unterschriften | Unterschrift des Beauftragten (Pflicht nach DGUV Vorschrift 1) und des Unternehmers |
| Aushändigung | Vermerk, dass der Beauftragte eine Ausfertigung erhalten hat |
Soll die beauftragte Person Aufgaben an nachgeordnete Mitarbeitende weitergeben, muss ihr diese Befugnis eingeräumt sein. Je nach Regelung im Betrieb braucht sie dafür die Zustimmung der Geschäftsführung oder der jeweiligen Führungskraft. Für die weitere Übertragung gelten dieselben Anforderungen an Schriftform, Auswahl und Kontrolle.
Kontrolle: Delegieren heißt nicht vergessen
Die Überwachungspflicht bleibt nach der Unterschrift bestehen. Sie müssen nicht jede Aufgabe selbst nachprüfen. Sie müssen sich aber regelmäßig und nachvollziehbar davon überzeugen, dass die Aufgaben erfüllt werden.
So setzen Sie das in der Praxis um:
- Stichproben: Lassen Sie sich in unregelmäßigen Abständen Unterweisungsnachweise, Prüfprotokolle oder Gefährdungsbeurteilungen zeigen.
- Begehungen: Fragen Sie bei Rundgängen gezielt nach dem Zustand bestimmter Maschinen oder Bereiche. Eine Vorlage für den Ablauf finden Sie in der Checkliste für die Sicherheitsbegehung.
- Regelmäßige Gespräche: Besprechen Sie offene Maßnahmen, Unfälle und Beinaheunfälle im Bereich.
- Eingreifen: Stellen Sie Mängel fest, reagieren Sie mit Weisungen, zusätzlicher Unterstützung oder arbeitsrechtlichen Maßnahmen.
Dokumentieren Sie jede Kontrolle mit Datum, Gegenstand und Ergebnis. Nur so können Sie später belegen, dass Sie Ihrer Aufsichtspflicht nachgekommen sind.
Überprüfen Sie die Übertragungen außerdem, wenn sich etwas ändert: bei Stellenwechsel, neuer Organisationsstruktur, neuen Anlagen oder einem neuen Standort. Eine Übertragung an jemanden, der den Bereich längst verlassen hat, schützt niemanden.
Haftung: Wer haftet wofür?
| Ebene | Was gilt |
|---|---|
| Zivilrecht | Bei Arbeitsunfällen leistet die gesetzliche Unfallversicherung. Unternehmer und Kollegen haften für Personenschäden nur bei Vorsatz oder bestimmten Wegeunfällen (§§ 104, 105 SGB VII). Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann der Sozialversicherungsträger Regress nehmen (§ 110 SGB VII). |
| Ordnungswidrigkeiten | Verstöße gegen Verordnungen nach dem ArbSchG oder gegen vollziehbare Anordnungen der Behörde können nach § 25 ArbSchG mit bis zu 5.000 bzw. 30.000 Euro geahndet werden. Für Aufsichtspflichtverletzungen gilt § 130 OWiG. |
| Strafrecht | Bei schweren Unfällen kommen fahrlässige Körperverletzung oder fahrlässige Tötung in Betracht, auch durch Unterlassen. § 14 StGB macht den ausdrücklich Beauftragten dabei dem Inhaber gleich. |
| Behördliche Anordnungen | Die Arbeitsschutzbehörde kann Auskünfte und Unterlagen vom Arbeitgeber und von den verantwortlichen Personen verlangen (§ 22 Abs. 1 ArbSchG). |
Ist die Übertragung unwirksam, etwa weil die Befugnisse fehlen, bleibt nach der Broschüre der Unfallkasse Berlin der Arbeitgeber allein verantwortlich. Die fehlerhaft beauftragte Person kann trotzdem straf- oder bußgeldrechtlich belangt werden (§ 9 Abs. 3 OWiG, § 14 Abs. 3 StGB).
Eine Meldepflicht für Pflichtenübertragungen gegenüber der Behörde oder der Berufsgenossenschaft gibt es nicht. Die Behörde kann aber verlangen, dass Sie die Verantwortlichen benennen, und dann prüfen, ob die Beauftragung wirksam ist. Was nach einem Unfall zu tun ist, beschreibt der Beitrag zur Meldepflicht bei Arbeitsunfällen.
Typische Fehler bei der Delegation
- Pauschale Formulierungen wie „zuständig für die Arbeitssicherheit“ ohne konkrete Aufgaben und Bereiche.
- Überschneidende oder lückenhafte Zuständigkeiten zwischen zwei Führungskräften, etwa zwischen Produktion und Instandhaltung.
- Fehlende Befugnisse, zum Beispiel kein Recht, Maschinen stillzulegen oder Ersatz zu beschaffen.
- Keine Mittel: Die Führungskraft soll Unterweisungen durchführen, bekommt aber weder Zeit noch Budget für Schulungen.
- Ungeeignete Person: Die Aufgabe landet bei der dienstältesten Person statt bei der fachkundigen.
- Nur mündliche Absprachen, obwohl die Schriftform vorgeschrieben ist.
- Delegieren und vergessen: keine Kontrollen, keine Nachweise.
- Veraltete Übertragungen nach Stellenwechsel oder Umstrukturierung.
Dokumentation und Nachweise
Im Schadensfall müssen Sie zeigen können, dass Sie Ihre Pflichten bei Organisation, Auswahl und Kontrolle erfüllt haben. Halten Sie dafür griffbereit:
- die unterschriebenen Übertragungsdokumente mit Datum,
- die Begründung der Auswahl und Nachweise über Qualifikationen,
- die Gefährdungsbeurteilungen der Bereiche und die daraus abgeleiteten Maßnahmen,
- Unterweisungsnachweise (zur Durchführung siehe Unterweisung im Arbeitsschutz),
- Protokolle Ihrer Kontrollen und Begehungen.
Eine Software kann das bündeln. In AMS-Pro erstellen Sie Gefährdungsbeurteilungen für die einzelnen Bereiche, verfolgen Maßnahmen mit Verantwortlichen und Fristen und legen Dokumente wie die unterschriebenen Übertragungen zentral ab.
Häufige Fragen
Kann ich als Unternehmer meine Verantwortung komplett abgeben?
Nein. Sie können die Umsetzung von Arbeitsschutzaufgaben übertragen, nicht aber Ihre Gesamtverantwortung. Organisation, sorgfältige Auswahl und Überwachung der beauftragten Personen bleiben immer bei Ihnen.
Muss die Pflichtenübertragung schriftlich erfolgen?
Ja. § 13 Abs. 2 ArbSchG und § 13 DGUV Vorschrift 1 sehen eine schriftliche Beauftragung vor. Nach der DGUV Vorschrift 1 muss der Beauftragte unterschreiben und eine Ausfertigung erhalten. Unabhängig davon sind Personen mit Leitungsaufgaben nach § 13 Abs. 1 ArbSchG schon durch ihre Stellung im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse verantwortlich.
Wer haftet, wenn trotz korrekter Übertragung etwas passiert?
Die beauftragte Person haftet für Fehler in ihrem Bereich. Sie selbst können sich entlasten, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Person sorgfältig ausgewählt, mit Befugnissen und Mitteln ausgestattet und regelmäßig kontrolliert haben. Fehlt einer dieser Punkte, haften Sie wegen Organisationsverschuldens mit.
Kann eine Führungskraft die Übernahme ablehnen?
Die Übertragung setzt die Unterschrift des Beauftragten voraus. Ob eine Führungskraft die Unterschrift verweigern darf, hängt vom Arbeitsvertrag und ihrer Stellung ab. Mehr dazu im Beitrag zu den Verantwortlichkeiten im Arbeitsschutz.
Wie lange gilt eine Pflichtenübertragung?
Bis sie widerrufen oder geändert wird. Prüfen Sie die Übertragungen bei jedem Stellenwechsel und jeder organisatorischen Änderung und passen Sie sie an.
Muss ich die Übertragung der Behörde oder Berufsgenossenschaft melden?
Nein. Die Arbeitsschutzbehörde kann aber Auskunft verlangen, wer verantwortlich ist, und die Wirksamkeit der Beauftragung prüfen.
Quellen
- § 3 ArbSchG, § 7 ArbSchG, § 13 ArbSchG, § 22 ArbSchG, § 25 ArbSchG
- DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“
- VBG – Organisationshilfe Pflichtenübertragung (Stand März 2026)
- Unfallkasse Berlin – Pflichtenübertragung, Informationen für Verantwortliche
- § 9 OWiG und § 130 OWiG
- § 14 StGB
- § 104 SGB VII, § 105 SGB VII, § 110 SGB VII
- § 6 ASiG

