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Zusammenlagerungstabelle nach TRGS 510

Tragen Sie die Lagerklassen der Gefahrstoffe ein, die in einem Lagerabschnitt stehen. Das Tool prüft jedes Paar nach Tabelle 12 der TRGS 510 und zeigt, welche Kombinationen zulässig sind, welche nur mit Auflagen gehen und wo Separatlagerung nötig ist. Die Erläuterungen zu den Auflagen stehen direkt beim Ergebnis.

Grundlage: TRGS 510, Tabelle 12 (Ausgabe Dezember 2020). Stand: .

Gefahrstoffe in einem LagerabschnittDie Lagerklasse (LGK) steht im Sicherheitsdatenblatt unter Abschnitt 7.2. Der Name ist optional und erscheint im Ergebnis.
Gesamtmenge im Lagerabschnitt

Nicht zusammen lagern

1 Kombination erfordert Separatlagerung, 1 Kombination ist nur mit Auflagen zulässig.

Kritische Kombinationen2 von 6
  • Spraydosen (LGK 2B) + Oxidationsmittel (LGK 5.1B)Separatlagerung erforderlich
  • Aceton (LGK 3) + Oxidationsmittel (LGK 5.1B)Nur mit Auflagen · Erläuterung 4Auflagen anzeigen

    Zusammenlagerung darf unter den Bedingungen nach Tabelle 13 erfolgen.

    Tabelle 13 – Zusammenlagerung von Lagerklassenkombinationen mit Nr. 4

    GesamtmengeBedingung
    bis 1 tKeine Einschränkungen
    bis 20 t

    In Gebäuden ist:

    • eine automatische Feuerlöschanlage vorhanden oder
    • eine automatische Brandmeldeanlage in Verbindung mit einer nicht automatischen Feuerlöschanlage und eine anerkannte Werkfeuerwehr.

Gefährdungsbeurteilung für dieses Lager erstellen

Die KI übernimmt die 4 Stoffe aus dieser Prüfung und schlägt Maßnahmen zu Lagerung, Brandschutz, Auffangwannen und Unterweisung vor. Den Entwurf prüfen Sie und passen ihn an. Im Gefahrstoffverzeichnis von AMS-Pro läuft die Prüfung nach TRGS 510 danach für jeden Lagerort mit.

Geprüft wird nach Tabelle 12 der TRGS 510 (Ausgabe Dezember 2020), die Lagerklassen 10 bis 13 einzeln. Gilt für ortsbewegliche Behälter in einem Lagerabschnitt. Das Ergebnis ersetzt weder die Gefährdungsbeurteilung noch die Angaben im Sicherheitsdatenblatt.

Zusammenlagerungstabelle nach TRGS 510 (Tabelle 12)

Zeile und Spalte sind die Lagerklassen. Die Zelle zeigt, ob beide zusammen gelagert werden dürfen. Ihre Kombinationen sind hervorgehoben. Eine Ziffer verweist auf die Erläuterung daneben.

Zusammenlagerungstabelle nach TRGS 510: Lagerklasse in Zeile und Spalte, Zelle zeigt ob Zusammenlagerung zulässig ist
LGK12A2B34.1A4.1B4.24.35.1A5.1B5.1C5.26.1A6.1B6.1C6.1D6.278A8B10111213
1
eingeschränkt zulässig, Erläuterung1
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
2A
Separatlagerung erforderlich
eingeschränkt zulässig, Erläuterung3
eingeschränkt zulässig, Erläuterung2
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
eingeschränkt zulässig, Erläuterung1
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
eingeschränkt zulässig, Erläuterung2
zulässig
Separatlagerung erforderlich
eingeschränkt zulässig, Erläuterung2
zulässig
zulässig
2B
Separatlagerung erforderlich
eingeschränkt zulässig, Erläuterung2
zulässig
zulässig
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
eingeschränkt zulässig, Erläuterung1
Separatlagerung erforderlich
zulässig
zulässig
zulässig
zulässig
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
zulässig
zulässig
zulässig
zulässig
zulässig
zulässig
3
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
zulässig
zulässig
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
eingeschränkt zulässig, Erläuterung4
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
zulässig
Separatlagerung erforderlich
zulässig
eingeschränkt zulässig, Erläuterung6
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
zulässig
zulässig
zulässig
eingeschränkt zulässig, Erläuterung5
zulässig
zulässig
4.1A
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
eingeschränkt zulässig, Erläuterung1
eingeschränkt zulässig, Erläuterung1
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
eingeschränkt zulässig, Erläuterung1
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
eingeschränkt zulässig, Erläuterung1
eingeschränkt zulässig, Erläuterung1
eingeschränkt zulässig, Erläuterung1
eingeschränkt zulässig, Erläuterung1
eingeschränkt zulässig, Erläuterung1
eingeschränkt zulässig, Erläuterung1
4.1B
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
eingeschränkt zulässig, Erläuterung1
zulässig
eingeschränkt zulässig, Erläuterung6
eingeschränkt zulässig, Erläuterung6
Separatlagerung erforderlich
eingeschränkt zulässig, Erläuterung4
Separatlagerung erforderlich
eingeschränkt zulässig, Erläuterung1
eingeschränkt zulässig, Erläuterung8
Separatlagerung erforderlich
zulässig
eingeschränkt zulässig, Erläuterung6
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
zulässig
zulässig
zulässig
zulässig
zulässig
zulässig
4.2
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
eingeschränkt zulässig, Erläuterung6
zulässig
eingeschränkt zulässig, Erläuterung6
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
eingeschränkt zulässig, Erläuterung6
eingeschränkt zulässig, Erläuterung6
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
eingeschränkt zulässig, Erläuterung6
eingeschränkt zulässig, Erläuterung6
eingeschränkt zulässig, Erläuterung6
eingeschränkt zulässig, Erläuterung6
zulässig
zulässig
4.3
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
eingeschränkt zulässig, Erläuterung6
eingeschränkt zulässig, Erläuterung6
zulässig
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
eingeschränkt zulässig, Erläuterung6
eingeschränkt zulässig, Erläuterung6
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
eingeschränkt zulässig, Erläuterung6
eingeschränkt zulässig, Erläuterung6
eingeschränkt zulässig, Erläuterung6
eingeschränkt zulässig, Erläuterung6
eingeschränkt zulässig, Erläuterung6
zulässig
5.1A
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
zulässig
zulässig
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
zulässig
zulässig
5.1B
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
eingeschränkt zulässig, Erläuterung4
Separatlagerung erforderlich
eingeschränkt zulässig, Erläuterung4
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
zulässig
zulässig
eingeschränkt zulässig, Erläuterung1
Separatlagerung erforderlich
eingeschränkt zulässig, Erläuterung4
eingeschränkt zulässig, Erläuterung4
eingeschränkt zulässig, Erläuterung6
eingeschränkt zulässig, Erläuterung6
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
eingeschränkt zulässig, Erläuterung7
zulässig
eingeschränkt zulässig, Erläuterung7
eingeschränkt zulässig, Erläuterung7
zulässig
zulässig
5.1C
Separatlagerung erforderlich
eingeschränkt zulässig, Erläuterung1
eingeschränkt zulässig, Erläuterung1
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
eingeschränkt zulässig, Erläuterung1
eingeschränkt zulässig, Erläuterung1
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
eingeschränkt zulässig, Erläuterung1
eingeschränkt zulässig, Erläuterung1
eingeschränkt zulässig, Erläuterung1
eingeschränkt zulässig, Erläuterung1
eingeschränkt zulässig, Erläuterung1
eingeschränkt zulässig, Erläuterung1
5.2
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
eingeschränkt zulässig, Erläuterung1
eingeschränkt zulässig, Erläuterung1
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
zulässig
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
eingeschränkt zulässig, Erläuterung1
eingeschränkt zulässig, Erläuterung1
zulässig
zulässig
6.1A
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
zulässig
zulässig
Separatlagerung erforderlich
eingeschränkt zulässig, Erläuterung8
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
eingeschränkt zulässig, Erläuterung4
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
zulässig
zulässig
zulässig
zulässig
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
zulässig
zulässig
zulässig
eingeschränkt zulässig, Erläuterung5
zulässig
zulässig
6.1B
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
zulässig
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
eingeschränkt zulässig, Erläuterung4
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
zulässig
zulässig
zulässig
zulässig
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
zulässig
zulässig
zulässig
eingeschränkt zulässig, Erläuterung5
zulässig
zulässig
6.1C
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
zulässig
zulässig
Separatlagerung erforderlich
zulässig
eingeschränkt zulässig, Erläuterung6
eingeschränkt zulässig, Erläuterung6
Separatlagerung erforderlich
eingeschränkt zulässig, Erläuterung6
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
zulässig
zulässig
zulässig
zulässig
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
zulässig
zulässig
zulässig
zulässig
zulässig
zulässig
6.1D
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
zulässig
eingeschränkt zulässig, Erläuterung6
Separatlagerung erforderlich
eingeschränkt zulässig, Erläuterung6
eingeschränkt zulässig, Erläuterung6
eingeschränkt zulässig, Erläuterung6
Separatlagerung erforderlich
eingeschränkt zulässig, Erläuterung6
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
zulässig
zulässig
zulässig
zulässig
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
zulässig
zulässig
zulässig
zulässig
zulässig
zulässig
6.2
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
zulässig
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
7
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
eingeschränkt zulässig, Erläuterung1
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
8A
Separatlagerung erforderlich
eingeschränkt zulässig, Erläuterung2
zulässig
zulässig
eingeschränkt zulässig, Erläuterung1
zulässig
eingeschränkt zulässig, Erläuterung6
eingeschränkt zulässig, Erläuterung6
Separatlagerung erforderlich
eingeschränkt zulässig, Erläuterung7
eingeschränkt zulässig, Erläuterung1
Separatlagerung erforderlich
zulässig
zulässig
zulässig
zulässig
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
zulässig
zulässig
zulässig
zulässig
zulässig
zulässig
8B
Separatlagerung erforderlich
zulässig
zulässig
zulässig
eingeschränkt zulässig, Erläuterung1
zulässig
eingeschränkt zulässig, Erläuterung6
eingeschränkt zulässig, Erläuterung6
Separatlagerung erforderlich
zulässig
eingeschränkt zulässig, Erläuterung1
Separatlagerung erforderlich
zulässig
zulässig
zulässig
zulässig
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
zulässig
zulässig
zulässig
zulässig
zulässig
zulässig
10
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
zulässig
zulässig
eingeschränkt zulässig, Erläuterung1
zulässig
eingeschränkt zulässig, Erläuterung6
eingeschränkt zulässig, Erläuterung6
Separatlagerung erforderlich
eingeschränkt zulässig, Erläuterung7
eingeschränkt zulässig, Erläuterung1
eingeschränkt zulässig, Erläuterung1
zulässig
zulässig
zulässig
zulässig
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
zulässig
zulässig
zulässig
zulässig
zulässig
zulässig
11
Separatlagerung erforderlich
eingeschränkt zulässig, Erläuterung2
zulässig
eingeschränkt zulässig, Erläuterung5
eingeschränkt zulässig, Erläuterung1
zulässig
eingeschränkt zulässig, Erläuterung6
eingeschränkt zulässig, Erläuterung6
Separatlagerung erforderlich
eingeschränkt zulässig, Erläuterung7
eingeschränkt zulässig, Erläuterung1
eingeschränkt zulässig, Erläuterung1
eingeschränkt zulässig, Erläuterung5
eingeschränkt zulässig, Erläuterung5
zulässig
zulässig
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
zulässig
zulässig
zulässig
zulässig
zulässig
zulässig
12
Separatlagerung erforderlich
zulässig
zulässig
zulässig
eingeschränkt zulässig, Erläuterung1
zulässig
zulässig
eingeschränkt zulässig, Erläuterung6
zulässig
zulässig
eingeschränkt zulässig, Erläuterung1
zulässig
zulässig
zulässig
zulässig
zulässig
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
zulässig
zulässig
zulässig
zulässig
zulässig
zulässig
13
Separatlagerung erforderlich
zulässig
zulässig
zulässig
eingeschränkt zulässig, Erläuterung1
zulässig
zulässig
zulässig
zulässig
zulässig
eingeschränkt zulässig, Erläuterung1
zulässig
zulässig
zulässig
zulässig
zulässig
Separatlagerung erforderlich
Separatlagerung erforderlich
zulässig
zulässig
zulässig
zulässig
zulässig
zulässig
Zusammenlagerung zulässig
Zusammenlagerung nur mit Auflagen
Separatlagerung erforderlich
Erläuterungen (Fußnoten)
1.

Für Gefahrstoffe der folgenden Lagerklassen sind die spezifischen gesetzlichen Vorschriften mit darin enthaltenen Anforderungen an die Zusammenlagerung zu beachten:

  1. LGK 1 und LGK 4.1A: 2. SprengV;
  2. LGK 5.1C: GefStoffV Anhang I Nummer 5 sowie TRGS 511;
  3. LGK 5.2: DGUV Vorschrift 13; Hinweis: Die hier genannten Regelungen für die Zusammenlagerung können grundsätzlich auch für selbstzersetzliche Gefahrstoffe angewendet werden, soweit dies ohne Zuordnung zu einer Gefahrgruppe möglich ist;
  4. LGK 7: AtG, StrlSchG und StrlSchV.
2.

Getrenntlagerung in Räumen (statt Separatlagerung) ist zulässig, wenn

  1. maximal 50 gefüllte Druckgasbehälter gelagert werden, darunter nicht mehr als 25 Druckgasbehälter mit akut toxischen Gasen, Kat. 3, H331 oder Kat. 4, H332 (nicht aber Kat. 1 oder Kat. 2, H330), entzündbaren Gasen oder oxidierenden Gasen und
  2. die Druckgasbehälter durch eine mindestens 2 m hohe Wand aus nichtbrennbaren Baustoffen abgetrennt sind und zwischen Wand und den anderen brennbaren Lagergütern ein Abstand von mindestens 5 m eingehalten wird.
3.

Mit verschiedenen Gasen gefüllte Druckgasbehälter dürfen unter folgenden Bedingungen gemeinsam in einem Lagerraum gelagert werden:

  1. Druckgasbehälter mit entzündbaren Gasen, oxidierenden Gasen und akut toxischen Gasen, Kat. 3, H331, wenn dabei die Gesamtzahl 150 Druckgasbehälter oder 15 Druckfässer nicht übersteigt. Zusätzlich dürfen Druckgasbehälter mit inerten Gasen in beliebiger Menge gelagert werden.
  2. Druckgasbehälter mit entzündbaren Gasen und Druckgasbehälter mit inerten Gasen in beliebiger Menge.
  3. Druckgasbehälter mit oxidierenden Gasen und Druckgasbehälter mit inerten Gasen in beliebiger Menge.
  4. Druckgasbehälter mit akut toxischen Gefahrstoffen und Druckgasbehälter mit inerten Gasen in beliebiger Menge.
  5. In den Fällen a) bis c) dürfen zusätzlich 15 Druckgasbehälter oder ein Druckfass mit akut toxischen Gasen, Kat. 1 und 2, H330 gelagert werden. Größere Mengen von Druckgasbehältern mit akut toxischen Gasen sind separat zu lagern.
  6. Zwischen Druckgasbehältern mit entzündbaren Gasen und Druckgasbehältern mit oxidierenden Gasen muss ein Abstand von mindestens 2 m eingehalten werden.

Für die Lagerung im Freien bestehen keine Einschränkungen.

4.

Zusammenlagerung darf unter den Bedingungen nach Tabelle 13 erfolgen.

Tabelle 13 – Zusammenlagerung von Lagerklassenkombinationen mit Nr. 4

GesamtmengeBedingung
bis 1 tKeine Einschränkungen
bis 20 t

In Gebäuden ist:

  • eine automatische Feuerlöschanlage vorhanden oder
  • eine automatische Brandmeldeanlage in Verbindung mit einer nicht automatischen Feuerlöschanlage und eine anerkannte Werkfeuerwehr.
5.

Im selben Lagerabschnitt dürfen Materialien, die ihrer Art und Menge nach geeignet sind, zur Entstehung oder schnellen Ausbreitung von Bränden beizutragen, wie z. B. Papier, Textilien, Holz, Holzwolle, Kartonagen, Folien oder brennbare Verpackungsfüllstoffe, nicht gelagert werden, sofern sie nicht für Lagerung und Transport eine Einheit mit den ortsbeweglichen Behältern bilden.

6.

Die Gefahrstoffe dürfen mit Gefahrstoffen anderer Lagerklassen, denen in Tabelle 12 die Nr. 6 zugeordnet ist, und mit anderen Materialien nur zusammen gelagert werden, wenn dadurch eine wesentliche Gefährdungserhöhung nicht eintreten kann. Eine wesentliche Gefährdungserhöhung kann durch eine Getrenntlagerung vermieden werden.

7.

Zusammenlagerung mit brennbaren Lagergütern darf unter den Bedingungen nach Tabelle 13 und Erläuterung Nr. 5 erfolgen.

8.

Zusammenlagerung darf unter den Bedingungen nach Tabelle 14 erfolgen.

Tabelle 14 – Zusammenlagerung von Lagerklassenkombinationen mit Nr. 8

GesamtmengeBedingung
bis 10 tKeine Einschränkungen
bis 20 t

In Gebäuden ist eine automatische Brandmeldeanlage vorhanden.

Im Freien ist:

  • eine automatische Brandmeldeanlage vorhanden oder
  • Branderkennung und Brandmeldung durch stündliche Kontrollen mit Meldemöglichkeiten (wie z. B. Telefon, Feuermelder, Funkgerät) gewährleistet.
bis 50 t
  • Eine automatische Brandmeldeanlage ist vorhanden und
  • die Feuerwehr erreicht die Brandstelle innerhalb von zehn Minuten nach Alarmierung.
bis 100 t
  • Eine automatische Feuerlöschanlage ist vorhanden oder
  • eine automatische Brandmeldeanlage in Verbindung mit einer nicht automatischen Feuerlöschanlage und einer anerkannten Werkfeuerwehr.

Quelle: TRGS 510 (BAuA), Tabelle 12

Beispiel: vier Stoffe in einem Lagerraum

In einem Lagerraum stehen Aceton (LGK 3), ein paar Kartons Spraydosen (LGK 2B), Salzsäure (LGK 8B) und ein Oxidationsmittel (LGK 5.1B). So ist das Tool oben voreingestellt. Von den sechs möglichen Paaren sind vier ohne Einschränkung zulässig, etwa Aceton neben Salzsäure.

Aceton und Oxidationsmittel dürfen nach Erläuterung 4 nur unter Auflagen zusammen stehen: bis 1 t Gesamtmenge ohne Einschränkung, bis 20 t in Gebäuden nur mit automatischer Feuerlöschanlage oder mit Brandmeldeanlage und Werkfeuerwehr.

Spraydosen und Oxidationsmittel dürfen nicht zusammen gelagert werden. Dieses eine Paar entscheidet: Das Oxidationsmittel muss in einen anderen Lagerabschnitt, der mit mindestens 90 Minuten Feuerwiderstand abgetrennt ist. Die drei übrigen Stoffe dürfen danach ohne Auflagen zusammen stehen.

Die 24 Lagerklassen der TRGS 510

Die Lagerklasse (LGK) fasst Gefahrstoffe mit ähnlichen Gefahreneigenschaften zusammen und ist der Schlüssel zur Tabelle. Die Lagerklassen 10 bis 13 dürfen auch als eine Gruppe betrachtet werden. Das Tool prüft sie einzeln, das ist die genauere Prüfung.
Lagerklassen nach TRGS 510
LGKGefahrstoffe
1Explosive Gefahrstoffe
2AGase (ohne Aerosolpackungen und Feuerzeuge)
2BAerosolpackungen und Feuerzeuge
3Entzündbare Flüssigkeiten
4.1ASonstige explosionsgefährliche Gefahrstoffe
4.1BEntzündbare feste Gefahrstoffe
4.2Pyrophore oder selbsterhitzungsfähige Gefahrstoffe
4.3Gefahrstoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln
5.1AStark oxidierende Gefahrstoffe
5.1BOxidierende Gefahrstoffe
5.1CAmmoniumnitrat und ammoniumnitrathaltige Zubereitungen
5.2Organische Peroxide und selbstzersetzliche Gefahrstoffe
6.1ABrennbare, akut toxische Kat. 1 und 2 / sehr giftige Gefahrstoffe
6.1BNicht brennbare, akut toxische Kat. 1 und 2 / sehr giftige Gefahrstoffe
6.1CBrennbare, akut toxische Kat. 3 / giftige oder chronisch wirkende Gefahrstoffe
6.1DNicht brennbare, akut toxische Kat. 3 / giftige oder chronisch wirkende Gefahrstoffe
6.2Ansteckungsgefährliche Stoffe
7Radioaktive Stoffe
8ABrennbare ätzende Gefahrstoffe
8BNicht brennbare ätzende Gefahrstoffe
10Brennbare Flüssigkeiten, die keiner der vorgenannten LGK zuzuordnen sind
11Brennbare Feststoffe, die keiner der vorgenannten LGK zuzuordnen sind
12Nicht brennbare Flüssigkeiten, die keiner der vorgenannten LGK zuzuordnen sind
13Nicht brennbare Feststoffe, die keiner der vorgenannten LGK zuzuordnen sind

Zusammenlagerung, Getrenntlagerung, Separatlagerung

Die TRGS 510 kennt drei Stufen. Welche gilt, entscheidet Tabelle 12 für jedes Paar von Lagerklassen.
Lagerungsarten nach TRGS 510
BegriffBedeutung
ZusammenlagerungVerschiedene Gefahrstoffe stehen im selben Lagerabschnitt. Zulässig, wenn dadurch keine Gefährdungserhöhung entsteht (TRGS 510, Abschnitt 13.2).
GetrenntlagerungDie Stoffe stehen im selben Lagerabschnitt, aber mit ausreichendem Abstand, hinter Barrieren aus nicht brennbarem Material oder in getrennten Auffangeinrichtungen.
SeparatlagerungDie Stoffe stehen in verschiedenen Lagerabschnitten, die durch Bauteile mit mindestens 90 Minuten Feuerwiderstand getrennt sind. Das verlangt jedes Minus in Tabelle 12.

Ab welcher Menge die Tabelle gilt

Bis 200 kg insgesamt müssen die Maßnahmen des Abschnitts 13 nicht umgesetzt werden (TRGS 510, Abschnitt 13.1 Absatz 2). Gefährliche Reaktionen zwischen den Stoffen sind trotzdem auszuschließen, zum Beispiel durch getrennte Auffangwannen.

Bis 400 kg, davon höchstens 200 kg je Lagerklasse, erlaubt Abschnitt 13.4 Abweichungen von der Tabelle, wenn keine Gefährdungserhöhung zu erwarten ist. Die Begründung gehört in die Gefährdungsbeurteilung.

Unabhängig von der Menge gelten für Explosivstoffe (LGK 1 und 4.1A), Ammoniumnitrat (5.1C), organische Peroxide (5.2) und radioaktive Stoffe (7) eigene Rechtsvorschriften mit eigenen Regeln zur Zusammenlagerung. Das Tool weist darauf hin, sobald eine dieser Klassen im Lager steht.

So prüfen Sie ein bestehendes Lager

Vier Schritte, die sich in der Praxis bewährt haben. Was sonst noch zu einem Gefahrstofflager gehört, von Kleinmengen bis zur Auffangwanne, steht im Ratgeber Lagerung von Gefahrstoffen nach TRGS 510.
  1. 1

    Lagerklassen aus den Sicherheitsdatenblättern ablesen

    Für jedes Produkt im Lager die Lagerklasse notieren. Sie steht im Sicherheitsdatenblatt unter Abschnitt 7.2. Fehlt sie, beim Hersteller nachfragen.

  2. 2

    Lagerorte im Gefahrstoffverzeichnis eintragen

    Das Verzeichnis nach § 6 Absatz 12 GefStoffV nennt auch den Lagerbereich. Erst damit sehen Sie, welche Stoffe tatsächlich im selben Lagerabschnitt stehen.

  3. 3

    Jedes Paar gegen Tabelle 12 prüfen

    Nicht nur die Nachbarn im Regal: Im selben Lagerabschnitt muss jede Kombination zulässig sein. Bei einer Ziffer in der Zelle die Auflagen der Erläuterung umsetzen, bei einem Minus einen zweiten Lagerabschnitt einplanen.

  4. 4

    Ergebnis in der Gefährdungsbeurteilung festhalten

    Lagerorganisation, Mengen, Brandschutz, Auffangwannen und Unterweisung gehören in die Gefährdungsbeurteilung nach § 6 GefStoffV. Wer von der Tabelle abweicht, etwa nach der Kleinmengenregel, begründet das dort.

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Häufige Fragen zur Zusammenlagerung

Welche Gefahrstoffe dürfen zusammen gelagert werden?

Das steht in Tabelle 12 der TRGS 510, der Zusammenlagerungstabelle. Sie ordnet jeder Kombination aus zwei Lagerklassen eines von drei Ergebnissen zu: zulässig, zulässig unter den Auflagen einer Erläuterung oder nicht zulässig. Im letzten Fall ist Separatlagerung erforderlich. Weil die Tabelle paarweise gilt, muss im selben Lagerabschnitt jedes Paar passen, nicht nur die Nachbarn im Regal.

Wo finde ich die Lagerklasse eines Gefahrstoffs?

Im Sicherheitsdatenblatt unter Abschnitt 7.2, Bedingungen zur sicheren Lagerung. Fehlt die Angabe, lässt sich die Lagerklasse mit dem Zuordnungsschema der TRGS 510 aus der Einstufung ableiten. Im Zweifel fragen Sie beim Hersteller nach.

Ab welcher Menge gilt die Zusammenlagerungstabelle?

Ab mehr als 200 kg Gefahrstoffe insgesamt. Bis 200 kg müssen die Maßnahmen des Abschnitts 13 nicht umgesetzt werden (TRGS 510, Abschnitt 13.1 Absatz 2). Gefährliche Reaktionen zwischen den Stoffen sind trotzdem auszuschließen, etwa durch getrennte Auffangwannen. Bis 400 kg, davon höchstens 200 kg je Lagerklasse, erlaubt Abschnitt 13.4 Abweichungen von der Tabelle, wenn keine Gefährdungserhöhung zu erwarten ist. Für Explosivstoffe, Ammoniumnitrat, organische Peroxide und radioaktive Stoffe gelten unabhängig von der Menge eigene Vorschriften.

Was ist der Unterschied zwischen Getrenntlagerung und Separatlagerung?

Bei der Getrenntlagerung stehen die Stoffe im selben Lagerabschnitt, aber mit ausreichendem Abstand, hinter Barrieren aus nicht brennbarem Material oder in getrennten Auffangeinrichtungen. Bei der Separatlagerung stehen sie in verschiedenen Lagerabschnitten, die durch Bauteile mit mindestens 90 Minuten Feuerwiderstand getrennt sind. Steht in Tabelle 12 ein Minus, ist Separatlagerung gemeint.

Dürfen entzündbare Flüssigkeiten (LGK 3) und Säuren zusammen gelagert werden?

Nach Tabelle 12 ja. LGK 3 darf mit brennbaren ätzenden Stoffen (8A) und mit nicht brennbaren ätzenden Stoffen (8B) zusammen gelagert werden. Prüfen Sie trotzdem im Sicherheitsdatenblatt, ob die konkreten Produkte gefährlich miteinander reagieren. Solche Stoffe gehören nach Abschnitt 4.2 der TRGS 510 nicht in dieselbe Auffangwanne.

Dürfen Spraydosen zusammen mit anderen Gefahrstoffen gelagert werden?

Aerosolpackungen (LGK 2B) dürfen mit vielen Lagerklassen zusammen stehen, zum Beispiel mit entzündbaren Flüssigkeiten (3), ätzenden Stoffen (8A, 8B) und giftigen Stoffen (6.1C). Nicht erlaubt ist die Zusammenlagerung mit oxidierenden Stoffen (5.1A, 5.1B), organischen Peroxiden (5.2) und entzündbaren Feststoffen (4.1B). Neben Druckgasflaschen (2A) dürfen sie nur unter den Auflagen der Erläuterung 2 stehen. Für Aerosolpackungen gilt außerdem Abschnitt 11 der TRGS 510.

Quellen

Die Regeln und Arbeitshilfen, auf denen Tool und Text beruhen. Maßgeblich ist immer der Originaltext.

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