Die DGUV Vorschrift 2 setzt das Arbeitssicherheitsgesetz um. Jeder Betrieb mit Beschäftigten braucht eine betriebsärztliche und eine sicherheitstechnische Betreuung, die Vorschrift legt den Umfang fest. Die Neufassung hebt die Kleinbetriebsgrenze von 10 auf 20 Beschäftigte.
Bis 20 Beschäftigte (Anlage 1): Die Grundbetreuung entfällt. Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit unterstützen bei der Gefährdungsbeurteilung und kommen danach anlassbezogen, etwa bei neuen Maschinen, neuen Gefahrstoffen oder nach einem Unfall. Einsatzzeiten müssen nicht berechnet werden.
Mehr als 20 Beschäftigte (Anlage 2): Es gilt die Regelbetreuung aus Grundbetreuung mit festen Einsatzzeiten und betriebsspezifischer Betreuung. Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit übernehmen jeweils mindestens 20 Prozent der Grundbetreuung.
Die Zahlen im Rechner folgen der Fassung der BGN, die seit Januar 2026 gilt. Jeder Unfallversicherungsträger setzt die Neufassung selbst in Kraft, zwischen April 2025 und Juli 2026. Seit wann sie bei welcher Berufsgenossenschaft gilt und was sich sonst ändert, steht im Ratgeber DGUV Vorschrift 2 neu: Was ab 20 Beschäftigten gilt.