Fachkraft für Arbeitssicherheit werden: Voraussetzungen nach ASiG und DGUV Vorschrift 2

Thomas Schweig

Fachkraft für Arbeitssicherheit · Mitgründer von AMS-Pro

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Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) kann werden, wer Ingenieur, staatlich anerkannter Techniker oder Meister ist, danach mindestens zwei Jahre in diesem Beruf gearbeitet hat und den Qualifizierungslehrgang zur Fachkraft für Arbeitssicherheit erfolgreich abschließt. Die rechtliche Grundlage sind § 7 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und § 4 der DGUV Vorschrift 2. Die Neufassung der DGUV Vorschrift 2 öffnet den Weg zusätzlich für Absolventen einiger anderer Studienfächer.

Kurz gesagt

  • Drei Bausteine: ein Berufsabschluss als Ingenieur, Techniker oder Meister, mindestens zwei Jahre Praxis in diesem Beruf und der erfolgreich abgeschlossene Sifa-Lehrgang.
  • Ohne Techniker- oder Meisterprüfung geht es auch: mit mindestens vier Jahren Tätigkeit als Techniker oder Meister oder in gleichwertiger Funktion und dem Lehrgang.
  • Andere Studienfächer wie Physik, Chemie, Biologie oder Arbeits- und Organisationspsychologie sind nach der neuen DGUV Vorschrift 2 als gleichwertig anerkannt. Für die Rolle als Sicherheitsingenieur braucht es dann eine Zulassung im Einzelfall durch die Behörde.
  • Der Lehrgang dauert berufsbegleitend deutlich über ein Jahr. Die DGUV Akademie gibt für ihren Standardkurs rund 85 Wochen an.
  • Nach dem Lehrgang bestellt der Arbeitgeber die Fachkraft schriftlich (§ 5 ASiG). Fortbildungen müssen künftig im Bericht an den Arbeitgeber nachgewiesen werden.

Arbeitsplatz einer Fachkraft für Arbeitssicherheit mit Klemmbrett, Laptop und Schutzhelm

Die Voraussetzungen im Überblick

Die folgende Tabelle gibt § 4 der neuen DGUV Vorschrift 2 wieder (hier nach der Fassung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen, die dem Mustertext der DGUV folgt).

FunktionBerufliche GrundqualifikationBerufspraxis danachLehrgang
SicherheitsingenieurBerechtigung zur Berufsbezeichnung Ingenieur oder Bachelor/Master der IngenieurwissenschaftenMindestens 2 Jahre in diesem BerufSifa-Lehrgang mit Erfolg
Sicherheitsingenieur mit entsprechendem StudiumBerechtigung zur Berufsbezeichnung „Sicherheitsingenieur“ aus dem HochschulstudiumMindestens 1 Jahr als IngenieurNicht zusätzlich gefordert
SicherheitstechnikerPrüfung als staatlich anerkannter TechnikerMindestens 2 Jahre als TechnikerSifa-Lehrgang mit Erfolg
Sicherheitstechniker ohne Technikerprüfung–Mindestens 4 Jahre als Techniker oder gleichwertigSifa-Lehrgang mit Erfolg
SicherheitsmeisterMeisterprüfungMindestens 2 Jahre als MeisterSifa-Lehrgang mit Erfolg
Sicherheitsmeister ohne Meisterprüfung–Mindestens 4 Jahre als Meister oder gleichwertigSifa-Lehrgang mit Erfolg
Gleichwertig QualifizierteStudium in Physik, Chemie, Biologie, Humanmedizin, Ergonomie, Arbeits- und Organisationspsychologie, Arbeitshygiene oder ArbeitswissenschaftMindestens 2 Jahre in einem Beruf, der dieses Studium voraussetztSifa-Lehrgang mit Erfolg

Der Lehrgang muss staatlich oder von einem Unfallversicherungsträger veranstaltet oder von ihnen anerkannt sein. Die Neufassung der DGUV Vorschrift 2 setzt jede Berufsgenossenschaft und Unfallkasse selbst in Kraft, zu unterschiedlichen Terminen. Maßgeblich ist der Text Ihres Unfallversicherungsträgers. Wann die Neufassung bei welchem Träger gilt, steht im Beitrag DGUV Vorschrift 2 neu: Was ab 20 Beschäftigten gilt. Wer die Fachkunde nach einer früheren Fassung erworben hat, behält sie (§ 7 Abs. 1 DGUV Vorschrift 2).

Was § 7 ASiG verlangt

§ 7 ASiG ist die gesetzliche Grundlage. Der Arbeitgeber darf als Fachkräfte für Arbeitssicherheit nur Personen bestellen, die diese Anforderungen erfüllen:

  • Sicherheitsingenieure müssen berechtigt sein, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen, und über die erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde verfügen.
  • Sicherheitstechniker und -meister müssen über die erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde verfügen.
  • Ausnahme: Die zuständige Behörde kann im Einzelfall zulassen, dass statt eines Sicherheitsingenieurs jemand bestellt wird, der über entsprechende Fachkenntnisse verfügt (§ 7 Abs. 2 ASiG).

Was „sicherheitstechnische Fachkunde“ konkret heißt, regelt die DGUV Vorschrift 2 mit den Anforderungen aus der Tabelle oben.

Mann mit Schutzhelm und Warnkleidung prüft technische Pläne vor einer Industrieanlage

Der Qualifizierungslehrgang

Der Lehrgang besteht nach der neuen DGUV Vorschrift 2 aus einem branchenübergreifenden Teil mit den Lernfeldern 1 bis 5 und einem branchenspezifischen Teil, dem Lernfeld 6, jeweils mit begleitenden Praktikumsphasen. Die DGUV Akademie beschreibt die Lernfelder so:

  1. Einführung in den Lehrgang und Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit
  2. Arbeitssystem und betriebliche Organisation
  3. Beurteilung der Arbeitsbedingungen
  4. Arbeitssystemgestaltung
  5. Integration des Arbeitsschutzes in die betriebliche Organisation
  6. Branchenspezifische Qualifizierung, ausgestaltet vom jeweiligen Unfallversicherungsträger

Der Lehrgang wechselt zwischen Seminaren, selbstorganisierter Lernzeit und Praktikum im eigenen Betrieb. Dazu kommen aufeinander aufbauende Lernerfolgskontrollen. Im Praktikum wenden die Teilnehmenden das Gelernte auf eine Aufgabe im eigenen Betrieb an, zum Beispiel eine Gefährdungsbeurteilung.

Zur Dauer: Die DGUV Akademie gibt für ihren Standardkurs rund 85 Wochen an, für den verkürzten Kurs rund 60 Wochen. Andere Anbieter planen ähnlich lange Zeiträume. Fragen Sie vor der Anmeldung bei Ihrem Unfallversicherungsträger nach, welche Lehrgänge er anbietet oder anerkennt.

Schulungsraum, in dem ein Referent auf einen Gebäudeplan zeigt, Teilnehmende arbeiten am Laptop

Nach dem Lehrgang: Bestellung und Stellung im Betrieb

Schriftliche Bestellung

Der Arbeitgeber muss Fachkräfte für Arbeitssicherheit schriftlich bestellen und ihnen die Aufgaben nach § 6 ASiG übertragen (§ 5 Abs. 1 ASiG). Das gilt für angestellte Fachkräfte ebenso wie für externe Fachkräfte oder überbetriebliche Dienste. In der Bestellung sollten stehen:

  • Name und Funktion
  • Zuständigkeitsbereich, also Betrieb, Standorte oder Abteilungen
  • Übertragene Aufgaben, in der Regel mit Verweis auf § 6 ASiG
  • Einsatzzeit oder Umfang der Betreuung
  • Datum und Unterschriften

Weisungsfrei und direkt der Leitung unterstellt

Bei der Anwendung ihrer Fachkunde ist die Fachkraft für Arbeitssicherheit weisungsfrei und untersteht unmittelbar dem Leiter des Betriebs (§ 8 ASiG). Sie darf wegen ihrer Aufgaben nicht benachteiligt werden. Kann sie sich mit der Betriebsleitung über eine vorgeschlagene Maßnahme nicht einigen, kann sie den Vorschlag direkt dem Arbeitgeber vorlegen.

Die Fachkraft berät. Die Verantwortung für den Arbeitsschutz und für die Umsetzung der Maßnahmen bleibt beim Arbeitgeber und den Führungskräften, auf die er Pflichten übertragen hat. Mehr dazu im Beitrag Verantwortlichkeiten im Arbeitsschutz.

Fortbildung

Der Arbeitgeber muss die erforderliche Fortbildung ermöglichen und trägt die Kosten. Angestellte Fachkräfte werden dafür unter Fortzahlung der Vergütung freigestellt (§ 5 Abs. 3 ASiG). Nach der neuen DGUV Vorschrift 2 müssen die regelmäßigen Berichte der Fachkraft an den Unternehmer Nachweise über die absolvierten Fortbildungen enthalten (§ 5 DGUV Vorschrift 2).

Handschlag über einem Schreibtisch mit unterschriebenem Dokument und Stempel

Fachkraft für Arbeitssicherheit oder Sicherheitsbeauftragter?

Fachkraft für ArbeitssicherheitSicherheitsbeauftragter
RechtsgrundlageASiG, DGUV Vorschrift 2§ 22 SGB VII
QualifikationBerufsabschluss, Berufspraxis, Sifa-LehrgangAusbildung beim Unfallversicherungsträger, deutlich kürzer
AufgabeBerät Arbeitgeber und Führungskräfte in allen Fragen des ArbeitsschutzesUnterstützt den Unternehmer, achtet auf Schutzeinrichtungen und PSA, weist Kollegen auf Gefahren hin
StellungWeisungsfrei, unmittelbar der Betriebsleitung unterstelltBeschäftigter, der die Aufgabe zusätzlich zur eigenen Arbeit übernimmt
Pflicht abBetreuung grundsätzlich ab dem ersten Beschäftigten, Umfang nach DGUV Vorschrift 2Ab regelmäßig 50 Beschäftigten; ab mehr als 20, wenn eine besondere Gefährdung besteht

Häufige Fragen

Kann ich ohne Meister- oder Technikerabschluss Fachkraft für Arbeitssicherheit werden?

Ja, unter Bedingungen. Nach DGUV Vorschrift 2 erfüllt die Anforderungen auch, wer mindestens vier Jahre als Techniker oder Meister oder in gleichwertiger Funktion tätig war und den Lehrgang erfolgreich abgeschlossen hat. Mit einem Studium in einem der genannten Fächer wie Chemie oder Arbeitswissenschaft ist der Weg ebenfalls offen. Ob Ihre bisherige Tätigkeit als gleichwertig gilt, klären Sie vorher mit dem Lehrgangsträger.

Wie lange dauert der Weg zur Sifa?

Zur Berufsausbildung oder zum Studium kommen mindestens zwei Jahre Berufspraxis. Der Lehrgang selbst läuft berufsbegleitend, bei der DGUV Akademie im Standardkurs rund 85 Wochen, im verkürzten Kurs rund 60 Wochen.

Muss ein Betrieb mit wenigen Beschäftigten eine Fachkraft für Arbeitssicherheit haben?

Ja, die Betreuungspflicht gilt grundsätzlich ab dem ersten Beschäftigten. Wie die Betreuung aussieht, regelt die DGUV Vorschrift 2: Bis 20 Beschäftigte gilt nach der Neufassung die Betreuung nach Anlage 1, darüber die Regelbetreuung. Viele Betriebe arbeiten dafür mit einer externen Fachkraft oder einem überbetrieblichen Dienst.

Kann eine Fachkraft für Arbeitssicherheit mehrere Betriebe betreuen?

Ja. Externe Fachkräfte und überbetriebliche Dienste betreuen in der Regel mehrere Betriebe. Jeder Betrieb muss sie schriftlich bestellen. Wie externe Fachkräfte Gefährdungsbeurteilungen für mehrere Kunden organisieren, beschreibt der Beitrag Gefährdungsbeurteilung online erstellen: Leitfaden für SiFa-Dienstleister.

Quellen

Thomas Schweig

Über den Autor

Thomas Schweig

Fachkraft für Arbeitssicherheit mit über 20 Jahren Praxis und Mitgründer von AMS-Pro, der Software für Gefährdungsbeurteilungen.

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