Bevor Beschäftigte mit Gefahrstoffen arbeiten, muss der Arbeitgeber die Gefährdungen beurteilen, Schutzmaßnahmen festlegen und das Ergebnis dokumentieren. Das verlangt § 6 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), unabhängig von der Zahl der Beschäftigten. Wie Sie dabei vorgehen, beschreibt die Technische Regel TRGS 400 „Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“. Dieser Beitrag führt durch die Schritte.
Kurz gesagt
- Erst beurteilen, dann arbeiten: Die Tätigkeit darf erst beginnen, wenn die Gefährdungsbeurteilung durchgeführt und die Schutzmaßnahmen ergriffen sind (§ 7 Abs. 1 GefStoffV). Dokumentiert wird erstmals vor Aufnahme der Tätigkeit.
- Beurteilt wird die Tätigkeit, nicht nur der Stoff. Neben den Stoffeigenschaften zählen Menge, Dauer, Expositionsweg und Arbeitsverfahren. Auch Gefahrstoffe, die erst bei der Arbeit entstehen, gehören dazu.
- Substitution zuerst: Sie müssen prüfen, ob sich ein Gefahrstoff oder ein Verfahren durch ein weniger gefährliches ersetzen lässt, und das Ergebnis dokumentieren.
- Ein Gefahrstoffverzeichnis ist Pflicht, außer wenn nur Tätigkeiten mit geringer Gefährdung vorliegen.
- Technische Schutzmaßnahmen prüfen Sie regelmäßig auf Wirksamkeit, mindestens jedes dritte Jahr (§ 7 Abs. 7 GefStoffV).

Die rechtlichen Grundlagen
| Ebene | Regelwerk | Was es regelt |
|---|---|---|
| Gesetz | Arbeitsschutzgesetz, §§ 5 und 6 | Allgemeine Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation |
| Verordnung | Gefahrstoffverordnung, §§ 6, 7 und 14 | Gefährdungsbeurteilung, Grundpflichten, Betriebsanweisung und Unterweisung |
| Technische Regeln | TRGS 400 (Gefährdungsbeurteilung), TRGS 401 (Hautkontakt), TRGS 402 (Einatmen), TRGS 600 (Substitution) | Wie die Anforderungen der Verordnung erfüllt werden können |
Die GefStoffV vom 26. November 2010 wurde zuletzt im Dezember 2025 geändert. Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik wieder. Halten Sie sich an sie, ist in der Regel davon auszugehen, dass die Anforderungen der Verordnung erfüllt sind (§ 7 Abs. 2 GefStoffV). Weichen Sie ab, müssen Sie den gleichwertigen Schutz auf andere Weise sicherstellen und die Abweichung in der Gefährdungsbeurteilung begründen.
Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Hat der Arbeitgeber die Kenntnisse nicht selbst, muss er sich fachkundig beraten lassen, zum Beispiel durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit oder den Betriebsarzt (§ 6 Abs. 11 GefStoffV).
Schritt 1: Tätigkeiten und Gefahrstoffe erfassen
Stellen Sie fest, bei welchen Tätigkeiten Beschäftigte mit Gefahrstoffen arbeiten oder Gefahrstoffe entstehen oder freigesetzt werden können. Dazu gehören gekaufte Produkte wie Reiniger, Lacke, Klebstoffe oder Kraftstoffe, aber auch Stoffe, die erst bei der Arbeit entstehen, etwa Holz- und Metallstäube, Schweißrauch oder Abgase.
Die Stoffe tragen Sie in das Gefahrstoffverzeichnis ein. Nach § 6 Abs. 12 GefStoffV muss es mindestens enthalten:
- Bezeichnung des Gefahrstoffs
- Einstufung oder Angaben zu den gefährlichen Eigenschaften
- Die im Betrieb verwendeten Mengenbereiche
- Die Arbeitsbereiche, in denen Beschäftigte dem Stoff ausgesetzt sein können
- Einen Verweis auf das Sicherheitsdatenblatt
Die Angaben zu Bezeichnung, Einstufung, Arbeitsbereichen und Sicherheitsdatenblatt müssen allen betroffenen Beschäftigten und ihrer Vertretung zugänglich sein.
Schritt 2: Informationen beschaffen
Die wichtigste Quelle ist das Sicherheitsdatenblatt des Lieferanten. Fehlt es oder reicht es nicht, muss der Lieferant die notwendigen Informationen auf Anfrage liefern (§ 6 Abs. 2 GefStoffV). Zusätzlich brauchen Sie Angaben zur Tätigkeit selbst:
- Wie wird der Stoff verwendet? Gestrichen, gesprüht, getaucht, gemischt, erhitzt?
- Wie viel, wie lange, wie oft? Einige Milliliter gelegentlich oder Liter jeden Tag?
- Unter welchen Bedingungen? Im Freien, in einer belüfteten Halle, in einem engen Raum, mit Absaugung?
Erst das Zusammenspiel von Stoffeigenschaften und Arbeitsweise ergibt die tatsächliche Gefährdung.
Schritt 3: Gefährdungen beurteilen
Die inhalativen, dermalen und physikalisch-chemischen Gefährdungen sind unabhängig voneinander zu beurteilen und dann zusammenzuführen (§ 6 Abs. 6 GefStoffV):
- Einatmen von Dämpfen, Aerosolen, Rauch oder Stäuben, näher geregelt in TRGS 402
- Hautkontakt, etwa bei Feuchtarbeit oder beim Umgang mit Lösemitteln, näher geregelt in TRGS 401
- Brand- und Explosionsgefährdungen, zum Beispiel durch Lösemitteldämpfe oder brennbare Stäube. Bei gefährlichen explosionsfähigen Gemischen ist zusätzlich ein Explosionsschutzdokument nötig (§ 6 Abs. 9 GefStoffV).
Wirken mehrere Stoffe gleichzeitig, berücksichtigen Sie bekannte Wechsel- und Kombinationswirkungen. Ergibt die Beurteilung nur eine geringe Gefährdung, etwa wegen geringer Menge und kurzer Exposition, reichen die Grundmaßnahmen nach § 8 GefStoffV (§ 6 Abs. 13 GefStoffV). Für die Einschätzung der Exposition gibt es Hilfen wie das Einfache Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe (EMKG) der BAuA oder den GESTIS-Stoffenmanager des IFA. Bei Stoffen mit Arbeitsplatzgrenzwert müssen Sie die Einhaltung durch Messungen oder andere geeignete Methoden überprüfen (§ 7 Abs. 8 GefStoffV).
Schritt 4: Substitution prüfen
Der Arbeitgeber muss prüfen, ob er Gefahrstoffe oder Verfahren durch weniger gefährliche ersetzen kann, und vorrangig substituieren (§ 7 Abs. 3 GefStoffV). Beispiele:
- wasserbasierter statt lösemittelhaltiger Lack oder Reiniger
- Paste oder Granulat statt staubendes Pulver
- Streichen oder Rollen statt Sprühen
Das Ergebnis der Substitutionsprüfung gehört in die Dokumentation. Verzichten Sie auf eine technisch mögliche Substitution, müssen Sie das begründen, sofern Schutzmaßnahmen nach § 9 oder § 10 GefStoffV erforderlich sind (§ 6 Abs. 8 GefStoffV). Hilfestellung gibt die TRGS 600.
Schritt 5: Schutzmaßnahmen in der richtigen Rangfolge
§ 7 Abs. 4 GefStoffV legt die Rangfolge fest: zuerst geeignete Verfahren, Arbeitsmittel und emissionsarme Verwendungsformen, dann technische Schutzmaßnahmen an der Gefahrenquelle wie Absaugung und Lüftung sowie organisatorische Maßnahmen, zuletzt persönliche Schutzausrüstung. Belastende PSA darf keine Dauermaßnahme sein. Das entspricht dem STOP-Prinzip.
Beispiel lösemittelhaltige Lacke in einer Werkstatt:
| Stufe | Maßnahme | Bewertung |
|---|---|---|
| Substitution | Wasserbasierter Lack mit geringem Lösemittelanteil | Beseitigt die Gefährdung an der Quelle, ggf. Anpassung des Verfahrens nötig |
| Technik | Lackierkabine mit Absaugung | Hohe Schutzwirkung, unabhängig vom Verhalten der Beschäftigten |
| Organisation | Zugang nur für unterwiesene Beschäftigte, Lackierzeiten begrenzen, Gebinde geschlossen halten | Geringe Kosten, wirkt nur, wenn sich alle daran halten |
| Persönlich | Atemschutz mit geeignetem Filter und Schutzhandschuhe laut Sicherheitsdatenblatt | Schützt nur den Träger, nur bei richtiger Auswahl und Benutzung |
Bei Schutzhandschuhen kommt es auf das Material an: Ein Handschuh, der gegen Öle schützt, kann von bestimmten Lösemitteln schnell durchdrungen werden. Die geeigneten Materialien stehen im Sicherheitsdatenblatt in Abschnitt 8.
Zu den organisatorischen Maßnahmen gehört auch die sichere Lagerung. Was dabei gilt, steht im Beitrag Lagerung von Gefahrstoffen nach TRGS 510. Für Arbeiten in Bereichen, die mit Gefahrstoffen belastet sind, etwa bei Sanierungen, gilt zusätzlich die DGUV Regel 101-004.
Schritt 6: Betriebsanweisung und Unterweisung
Auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung erstellen Sie eine schriftliche Betriebsanweisung in verständlicher Form und Sprache. Sie enthält die Gefahrstoffe und ihre Gefährdungen, die Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln sowie das Verhalten bei Störungen, Unfällen und Notfällen (§ 14 Abs. 1 GefStoffV). Anhand der Betriebsanweisung werden die Beschäftigten mündlich unterwiesen: vor Aufnahme der Beschäftigung und danach mindestens jährlich, mit schriftlichem Nachweis und Unterschrift. Mehr dazu im Beitrag Was ist eine Betriebsanweisung?. Beispiele für häufige Stoffe finden Sie in den Vorlagen für Aceton und Bremsenreiniger.
Schritt 7: Wirksamkeit prüfen und aktualisieren
- Technische Schutzmaßnahmen wie Absaugungen prüfen Sie regelmäßig, mindestens jedes dritte Jahr, auf Funktion und Wirksamkeit. Das Ergebnis wird aufgezeichnet (§ 7 Abs. 7 GefStoffV).
- Die Gefährdungsbeurteilung überprüfen Sie regelmäßig und aktualisieren sie bei Bedarf. Umgehend zu aktualisieren ist sie bei maßgeblichen Veränderungen, bei neuen Informationen oder wenn Ergebnisse der arbeitsmedizinischen Vorsorge das erfordern (§ 6 Abs. 10 GefStoffV). Typische Anlässe sind neue Produkte, geänderte Verfahren oder ein neues Sicherheitsdatenblatt.
Was in die Dokumentation gehört
Nach § 6 Abs. 8 GefStoffV müssen Sie unter anderem angeben:
- die Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
- das Ergebnis der Substitutionsprüfung und gegebenenfalls die Begründung für einen Verzicht
- die durchzuführenden Schutzmaßnahmen, auch solche, die künftig ergriffen werden sollen
- eine Begründung, wenn Sie von den TRGS abweichen
- die Ermittlungsergebnisse, die belegen, dass Grenzwerte eingehalten werden oder die technischen Schutzmaßnahmen wirksam sind
Bei Tätigkeiten mit geringer Gefährdung kann auf eine detaillierte Dokumentation verzichtet werden. Vorhandene Gefährdungsbeurteilungen Dritter, etwa des Herstellers, dürfen Sie übernehmen, wenn sie zu Ihren Arbeitsbedingungen passen (§ 6 Abs. 7 GefStoffV).

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Häufige Fragen
Brauche ich für jedes Produkt eine eigene Gefährdungsbeurteilung?
Nicht unbedingt. Beurteilt wird die Tätigkeit. Gleichartige Tätigkeiten mit vergleichbaren Produkten, etwa mehrere ähnliche Oberflächenreiniger, können Sie gemeinsam beurteilen. Die Schutzmaßnahmen richten sich dann nach dem Produkt mit der höchsten Gefährdung. Ein Produkt mit deutlich anderen Eigenschaften braucht eine eigene Betrachtung.
Reicht das Sicherheitsdatenblatt als Gefährdungsbeurteilung?
Nein. Das Sicherheitsdatenblatt beschreibt den Stoff. Die Gefährdungsbeurteilung bewertet, wie Ihre Beschäftigten an ihrem Arbeitsplatz damit arbeiten: Menge, Dauer, Lüftung, Verfahren. Das Sicherheitsdatenblatt ist eine Informationsquelle dafür.
Was ist mit Stoffen ohne Gefahrenkennzeichnung?
Auch sie können Gefahrstoffe sein, vor allem wenn sie erst bei der Arbeit entstehen, wie Holzstaub oder Schweißrauch. Selbst hergestellte Gemische müssen Sie selbst einstufen oder zumindest ihre Gefährdungen ermitteln (§ 6 Abs. 3 GefStoffV). Fehlen Prüfdaten zu bestimmten Wirkungen, sind die Stoffe vorsorglich in festgelegte Gefahrenkategorien einzuordnen (§ 6 Abs. 14 GefStoffV).
Gilt die Pflicht auch für kleine Betriebe?
Ja. § 6 Abs. 8 GefStoffV verlangt die Dokumentation ausdrücklich unabhängig von der Zahl der Beschäftigten.
Quellen
- § 6 GefStoffV – Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung
- § 7 GefStoffV – Grundpflichten
- § 14 GefStoffV – Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten
- Gefahrstoffverordnung, Gesamtausgabe
- BAuA – TRGS 400 Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen (Ausgabe Juli 2017)
- VBG – Gefährdungsbeurteilung



