DGUV Regel 101-004 praktisch erklärt: Arbeiten in kontaminierten Bereichen

Was die DGUV Regel 101-004 und die neue TRGS 524 für Altlasten, Rückbau und Gebäudeschadstoffe verlangen und wer welche Pflichten hat.

Thomas Schweig

Fachkraft für Arbeitssicherheit · Mitgründer von AMS-Pro

Veröffentlicht:
Aktualisiert:
Lesezeit
9 Min. Lesezeit

Die DGUV Regel 101-004 „Kontaminierte Bereiche“ (früher BGR 128) regelt den Schutz von Beschäftigten bei Bauarbeiten auf Flächen und in Gebäuden, die mit Gefahrstoffen oder biologischen Arbeitsstoffen belastet sind, etwa Altlasten, Deponien oder Gebäudeschadstoffe wie PCB und PAK. Asbestsanierung und künstliche Mineralfasern sind ausgenommen und eigens geregelt. Kern sind ein Arbeits- und Sicherheitsplan, ein fachkundiger Koordinator, die Anzeige bei der Berufsgenossenschaft und eine Schwarz-Weiß-Anlage. Vorrangig zu beachten ist die überarbeitete TRGS 524 (Ausgabe März 2026, bekannt gemacht im Juli 2026); die DGUV Regel ergänzt sie als Praxishilfe.

Kurz gesagt

  • Zwei Regelwerke: DGUV Regel 101-004 (Fassung Februar 2006) und TRGS 524 „Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen“ (Ausgabe März 2026, bekannt gemacht im Gemeinsamen Ministerialblatt vom 17. Juli 2026). Nur wenn Sie die TRGS einhalten, können Sie nach § 7 Abs. 2 GefStoffV davon ausgehen, dass Sie die Gefahrstoffverordnung erfüllen. Die DGUV Regel ist eine Empfehlung der Unfallversicherungsträger.
  • Der Auftraggeber muss dem ausführenden Unternehmen alle Informationen über vermutete oder vorhandene Gefahrstoffe geben (§ 5a GefStoffV) und einen Koordinator bestellen.
  • Arbeits- und Sicherheitsplan (A+S-Plan): fasst Erkundung, Gefährdungsabschätzung und Schutzmaßnahmen zusammen und wird bei neuen Erkenntnissen fortgeschrieben.
  • Anzeige: Der Auftragnehmer zeigt Bauarbeiten in kontaminierten Bereichen spätestens vier Wochen vor Beginn bei der Berufsgenossenschaft an, bei reiner Sanierung von Gebäudeschadstoffen zwei Wochen vorher (DGUV Regel 101-004, Abschnitt 11.2).
  • Schutzmaßnahmen folgen der Rangfolge technisch vor organisatorisch vor persönlich. Dazu gehören Schwarz-Weiß-Anlage, Messungen mit direktanzeigenden Geräten und passende PSA.

Wofür gilt die Regel?

Zwei Fachleute untersuchen einen Graben auf einem ehemaligen Industriegelände mit Schornstein

Kontaminierte Bereiche sind Standorte, Anlagen, Gebäude oder Bauteile, in denen Gefahrstoffe oder biologische Arbeitsstoffe vorhanden sind oder vermutet werden, die bei den Arbeiten freigesetzt werden können. Typische Fälle:

  • Altlasten: ehemalige Industriestandorte, Gaswerke, Tankstellen
  • Deponien: mit Deponiegas (Methan, Kohlenstoffdioxid, Schwefelwasserstoff) und Sauerstoffmangel
  • Gebäudeschadstoffe: PCB-haltige Fugenmassen, PAK-haltige Kleber und Teerprodukte
  • Brandschadensanierung: Rückstände in Bausubstanz und Inventar
  • Biologische Belastungen: etwa Schimmelpilzbefall

Nicht erfasst sind Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien (dafür gelten TRGS 517 und TRGS 519) und mit künstlichen Mineralfasern (TRGS 521). Für Schimmel und andere Biostoffe gilt zusätzlich die Biostoffverordnung. Für Ihre Gefährdungsbeurteilung nach GefStoffV gilt das Vorgehen aus dem Beitrag zur Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe.

Verhältnis von DGUV Regel 101-004 und TRGS 524

Die DGUV Regel 101-004 stammt von April 1997, die aktuelle Fassung von Februar 2006. Sie wurde seitdem nicht an die geänderte Gefahrstoffverordnung angepasst, ist aber weiterhin bei der DGUV veröffentlicht und nicht zurückgezogen. Die TRGS 524 (Ausgabe März 2026) wurde im Gemeinsamen Ministerialblatt vom 17. Juli 2026 neu bekannt gemacht und ersetzt die Fassung von 2010. Überarbeitet wurden vor allem die Mitwirkungs- und Informationspflichten des Veranlassers, die Informationsermittlung für die Gefährdungsbeurteilung und die Einbindung der Akzeptanz- und Toleranzkonzentrationen für krebserzeugende Stoffe nach TRGS 910. Halten Sie die TRGS ein, können Sie nach § 7 Abs. 2 GefStoffV in der Regel davon ausgehen, dass Sie die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung erfüllen. Diese Vermutungswirkung hat die DGUV Regel nicht; sie verweist in ihrer Vorbemerkung selbst darauf, dass technische Regeln der staatlichen Ausschüsse vorrangig zu beachten sind. Wo beide Regelwerke voneinander abweichen, richten Sie sich daher nach der TRGS 524 und nutzen die DGUV Regel ergänzend. Die nach DGUV Regel 101-004 Anhang 6A oder 6B erworbene Sachkunde erfüllt nach TRGS 524 Abschnitt 3.1 Abs. 8 die Anforderungen an die Fachkenntnisse nach Anlage 2A bzw. 2B.

Wer hat welche Pflichten?

Bauleiter mit Schutzhelm füllt auf einem Klemmbrett ein Formular aus

Auftraggeber (Veranlasser, Bauherr)

  • Informieren: Vor Beginn der Arbeiten muss der Veranlasser dem ausführenden Unternehmen alle ihm vorliegenden Informationen zur Bau- und Nutzungsgeschichte über vorhandene oder vermutete Gefahrstoffe schriftlich oder elektronisch geben (§ 5a Abs. 1 GefStoffV). Bei Objekten mit Baujahr zwischen 1993 und 1996 übermittelt er für die Asbestfrage das Datum des Baubeginns (§ 5a Abs. 2 GefStoffV).
  • Erkunden und planen: Besteht der Verdacht auf Gefahrstoffe, sollen bereits in der Planung eine technische Erkundung durchgeführt und durch eine fachkundige Person ein A+S-Plan erstellt werden (TRGS 524 Abschnitt 3.2).
  • Koordinator bestellen: Der Auftraggeber bestellt eine geeignete, fachkundige Person als Koordinator. Sie hat bei stofflichen Gefährdungen Weisungsbefugnis gegenüber allen beteiligten Arbeitgebern und deren Beschäftigten (TRGS 524 Abschnitt 3.2.3, DGUV Regel 101-004 Abschnitt 5). Die DGUV Regel verlangt die schriftliche Bestellung, wenn mehrere Auftragnehmer beteiligt sind.

Die Aufgaben des Koordinators nach diesen Regeln sind nicht identisch mit denen des SiGe-Koordinators nach der Baustellenverordnung. Beide Rollen kann aber dieselbe Person übernehmen, wenn sie für beide geeignet ist.

Koordinator

Zu den Aufgaben gehören nach TRGS 524 insbesondere:

  1. Personen, die kontaminierte Bereiche betreten, in Gefährdungen und Schutzmaßnahmen einweisen
  2. die zeitliche Abfolge der Gewerke abstimmen und gegenseitige Gefährdungen bewerten
  3. den A+S-Plan fortschreiben, etwa bei neuen Erkenntnissen zur Belastung
  4. die Einhaltung der Schutzmaßnahmen überwachen
  5. zusätzliche Erkundungen und Messungen in der Luft veranlassen
  6. die Ergebnisse gemeinsam mit den ausführenden Unternehmen bewerten

Ausführendes Unternehmen (Arbeitgeber)

  • Gefährdungsbeurteilung: Der Arbeitgeber prüft die Informationen und den A+S-Plan des Auftraggebers und übernimmt das Schutzkonzept in seine eigene Gefährdungsbeurteilung oder ergänzt es.
  • Leitung: Die Arbeiten leitet eine fachlich geeignete Person. Führt nur ein Unternehmen die Arbeiten aus und gibt es keinen Koordinator, muss der Bauleiter die Sachkunde nachweisen und die Koordinatoraufgaben mit übernehmen (DGUV Regel 101-004 Abschnitt 6.1).
  • Anzeige bei der Berufsgenossenschaft: spätestens vier Wochen vor Beginn, bei Sanierung von Gebäudeschadstoffen zwei Wochen vorher. Beizufügen sind eine Bewertung der Gefahrstoffe, die Beschreibung der Baumaßnahme und Arbeitsverfahren, die Sicherheitsmaßnahmen und die Betriebsanweisung (Abschnitt 11.2). Ein Musterformular steht in Anhang 1. Anzeigen nach Baustellenverordnung und Biostoffverordnung bleiben unberührt.
  • Beschäftigungsbeschränkungen beachten: Für Jugendliche gelten die Grenzen von § 22 JArbSchG, für Alleinarbeit sind nach Gefährdungsbeurteilung besondere Maßnahmen nötig.

Die Gesamtverantwortung bleibt beim Unternehmer, auch wenn er Aufgaben überträgt, siehe Übertragung von Unternehmerpflichten.

Inhalte des A+S-Plans

Nach TRGS 524 Abschnitt 3.2.1 und Anlage 3 enthält der A+S-Plan im Wesentlichen:

  • Zusammenfassung der Erkundungsergebnisse
  • Gefährdungsabschätzung für die auszuführenden Tätigkeiten
  • Schutzmaßnahmen, die daraus folgen
  • Einteilung der Baustelle in Schwarz-Weiß- und Arbeitsbereiche mit Lageplan
  • Mess- und Überwachungskonzept mit Alarmschwellen
  • bei mehreren Arbeitgebern Name des Koordinators und seiner Vertretung
  • Notfall- und Rettungsmaßnahmen

Schutzmaßnahmen vor Ort

Beschäftigter mit Atemschutzmaske bedient ein Messgerät am Zugang zu einem abgesperrten Bereich

Die Maßnahmen folgen der Rangfolge technisch vor organisatorisch vor persönlich, siehe STOP-Prinzip. Die TRGS 524 stellt die Gestaltung des Arbeitsverfahrens an die erste Stelle: Ein staubarmes oder emissionsarmes Verfahren verhindert Belastungen, bevor Schutzausrüstung nötig wird.

Baustelleneinrichtung und Schwarz-Weiß-Anlage

  • Einzäunen und mit Sicherheitszeichen kennzeichnen, Schleusen für Personen und Fahrzeuge einplanen.
  • Keine Sozialräume, Büros oder Lager im kontaminierten Bereich, es sei denn, Gefahrstoffe können dort nicht eindringen.
  • Verständigung zwischen den Arbeitsstellen und einer ständig besetzten Stelle außerhalb sicherstellen, etwa per Funk.
  • Schwarz-Weiß-Anlage einrichten: in der Regel drei verbundene Räume. Der Weißbereich dient der Straßenkleidung und gegebenenfalls als Aufenthaltsraum, der Sanitärbereich mit Waschbecken, Duschen und Toiletten liegt in der Mitte, im Schwarzbereich wird die Arbeitskleidung an- und abgelegt. Die Räume müssen jederzeit mindestens 21 °C erreichen und arbeitstäglich gereinigt werden (DGUV Regel 101-004 Abschnitt 11.3.4).
  • Vorreinigung vor dem Schwarzbereich, etwa Stiefelwaschanlage oder Dusche für Schutzkleidung.

So gelangen Schadstoffe weder in Pausenräume noch ins Auto oder nach Hause.

Technische Maßnahmen

  • Absaugung an der Entstehungsstelle, zum Beispiel beim Abtragen PAK-haltiger Kleber
  • Lüftung in Schächten, Behältern und engen Räumen
  • Befeuchten von Material, um Staub zu binden
  • Abschottung von Sanierungsbereichen mit Unterdruckhaltung, wo nötig

Messungen

Wo Sauerstoffmangel, explosionsfähige Atmosphäre oder toxische Gase möglich sind, müssen Messungen zur Auslösung von Schutzmaßnahmen mit direktanzeigenden Geräten mit Alarmfunktion erfolgen. Der Sauerstoffgehalt muss mehr als 19 Vol.-% betragen. Dieser Wert reicht nur, wenn die Absenkung nicht durch giftige Gase verursacht wird. Die Geräte erhalten eine arbeitstägliche Anzeigekontrolle mit Prüfgas (TRGS 524 Anlage 3). Messen dürfen nur Personen, die die Geräte, die Grenzwerte und die Konsequenzen von Alarmen kennen.

Persönliche Schutzausrüstung

PSA ergänzt die technischen Maßnahmen, wenn diese nicht ausreichen. Welche Ausrüstung nötig ist, ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung und dem A+S-Plan: Atemschutz mit Partikel-, Gas- oder Kombinationsfilter, bei Sauerstoffmangel isolierende Geräte, Schutzanzüge, Handschuhe und Stiefel. Bei schwerer körperlicher Arbeit unter Atemschutz mit Filter nennt die DGUV Regel 101-004 gebläseunterstützte Geräte als Maßnahme. Für den Atemschutz bei Asbest gilt die TRGS 519. Wie Sie dazu eine Betriebsanweisung für persönliche Schutzausrüstung erstellen, steht in einem eigenen Beitrag.

Dokumentation

Ordner, Formulare und ein Tablet mit Tabellen auf einem Schreibtisch

Bei einer Prüfung durch die Berufsgenossenschaft oder nach einem Unfall müssen Sie belegen können, was geplant und umgesetzt wurde. Halten Sie mindestens bereit:

  • A+S-Plan in der aktuellen Fassung, mit Änderungsstand
  • Gefährdungsbeurteilung des ausführenden Unternehmens
  • Anzeige an die Berufsgenossenschaft mit Anlagen
  • Bestellung des Koordinators und Sachkundenachweise
  • Betriebsanweisungen für die Tätigkeiten und Gefahrstoffe
  • Unterweisungsnachweise: Inhalt und Zeitpunkt sind schriftlich festzuhalten, siehe Unterweisung im Arbeitsschutz
  • Messprotokolle mit Ort, Zeit, Ergebnis und messender Person
  • Prüf- und Wartungsnachweise für Messgeräte, Absauganlagen und Atemschutz
  • Entsorgungsnachweise für kontaminiertes Material
  • Nachweise zur arbeitsmedizinischen Vorsorge nach ArbMedVV

Häufige Fragen

Ist die DGUV Regel 101-004 dasselbe wie die BGR 128?

Ja. Die DGUV Regel 101-004 ist die bisherige BGR 128 unter der neuen Nummerierung der DGUV. Inhaltlich ist es unverändert die Fassung von Februar 2006. Für Ihre Gefährdungsbeurteilung nach Gefahrstoffverordnung ist die TRGS 524 (Ausgabe März 2026, bekannt gemacht im Juli 2026) maßgeblich. Die DGUV Regel können Sie ergänzend heranziehen, soweit sie der TRGS nicht widerspricht.

Ab wann gilt ein Bereich als kontaminiert?

Sobald Gefahrstoffe oder biologische Arbeitsstoffe vorhanden sind oder vermutet werden, die bei den Arbeiten freigesetzt werden und Beschäftigte gefährden können. Ein begründeter Verdacht aus der Nutzungsgeschichte reicht, etwa bei einem ehemaligen Gaswerk oder einem Gebäude mit Baujahr vor 1993.

Muss immer ein Koordinator bestellt werden?

Die TRGS 524 verpflichtet den Auftraggeber, eine geeignete Person als Koordinator zu bestellen. Die DGUV Regel 101-004 verlangt die schriftliche Bestellung ausdrücklich, wenn mehrere Auftragnehmer beteiligt sind. Arbeitet nur ein Unternehmen, übernimmt dessen sachkundiger Bauleiter die Koordinatoraufgaben. Stimmen Sie Einzelfälle mit Ihrer Berufsgenossenschaft ab.

Welche Sachkunde braucht der Koordinator?

Der Nachweis erfolgt üblicherweise über einen anerkannten Lehrgang nach Anhang 6A (kontaminierte Bereiche allgemein) oder 6B (nur Gebäudeschadstoffe) der DGUV Regel 101-004. Die TRGS 524 beschreibt die Inhalte in den Anlagen 2A und 2B und verlangt bei Fachkunde nach Anlage 2A regelmäßige Fortbildung.

Wann muss ich die Arbeiten anzeigen?

Spätestens vier Wochen vor Beginn bei der zuständigen Berufsgenossenschaft, bei reiner Sanierung von Gebäudeschadstoffen zwei Wochen vorher. Bei wiederkehrenden gleichartigen Arbeiten kann die Berufsgenossenschaft von der Anzeigepflicht befreien.

Quellen

Passende Vorlagen

Thomas Schweig

Über den Autor

Thomas Schweig

Fachkraft für Arbeitssicherheit mit über 20 Jahren Praxis und Mitgründer von AMS-Pro, der Software für Gefährdungsbeurteilungen.

LinkedIn