Das STOP-Prinzip ist die Rangfolge, in der Sie Schutzmaßnahmen auswählen: zuerst Substitution, dann Technische, dann Organisatorische und zuletzt Persönliche Maßnahmen. Rechtlich steckt es in § 4 ArbSchG, ausdrücklich geregelt ist es für Gefahrstoffe in § 7 GefStoffV und der TRGS 500. Erst wenn eine höherrangige Maßnahme nicht möglich ist oder nicht ausreicht, greifen Sie zur nächsten Stufe.
Kurz gesagt
- S vor T vor O vor P: Gefahren ersetzen oder beseitigen, dann technisch abschirmen, dann Abläufe regeln, zuletzt persönliche Schutzausrüstung.
- Rechtsgrundlage: § 4 ArbSchG (Gefahren an der Quelle bekämpfen, individuelle Schutzmaßnahmen nachrangig), § 7 GefStoffV und TRGS 500 Abschnitt 5 für Gefahrstoffe.
- PSA ist nicht verboten, aber nachrangig. Belastende PSA darf bei Gefahrstoffen keine Dauermaßnahme sein (§ 7 Abs. 5 GefStoffV).
- Begründung dokumentieren: Wählen Sie eine nachrangige Maßnahme, muss die Gefährdungsbeurteilung plausibel begründen, warum.
- Kombinieren ist üblich. Reicht eine Maßnahme nicht, werden mehrere kombiniert, wieder in der STOP-Rangfolge.
Die vier Stufen im Überblick

| Stufe | Was Sie tun | Beispiele | Abhängig vom Verhalten der Beschäftigten |
|---|---|---|---|
| S – Substitution | Gefahrstoff, Arbeitsmittel oder Verfahren durch ein ungefährlicheres ersetzen | Wasserbasierter statt lösemittelhaltiger Lack, Nassverfahren statt Trockenschleifen | gering |
| T – Technische Maßnahmen | Gefahr an der Quelle einschließen, absaugen, abschirmen | Kapselung, Absaugung, Schutzeinrichtungen, Geländer, Lärmschutzkabine | gering |
| O – Organisatorische Maßnahmen | Abläufe so gestalten, dass weniger Menschen kürzer exponiert sind | Zugangsregeln, zeitliche Trennung, Rotation, Betriebsanweisung, Unterweisung | hoch |
| P – Persönliche Maßnahmen | Die einzelne Person schützen | Atemschutz, Gehörschutz, Schutzhandschuhe, Sicherheitsschuhe | sehr hoch |
Je weiter unten eine Maßnahme steht, desto mehr hängt ihre Wirkung davon ab, dass jede Person sie jedes Mal richtig anwendet. Eine Absaugung wirkt für alle im Raum. Eine Atemschutzmaske schützt nur, wer sie trägt, wenn sie passt und intakt ist.
Rechtsgrundlagen
§ 4 ArbSchG enthält die allgemeinen Grundsätze für alle Maßnahmen des Arbeitsschutzes. Daraus folgt die Rangfolge:
- Gefährdungen sind möglichst zu vermeiden, verbleibende Gefährdungen möglichst gering zu halten (Nr. 1).
- Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen (Nr. 2).
- Der Stand der Technik ist zu berücksichtigen (Nr. 3).
- Individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen (Nr. 5).
§ 7 GefStoffV wird für Gefahrstoffe konkret. Der Arbeitgeber hat auf Grundlage der Substitutionsprüfung vorrangig zu substituieren (Abs. 3). Ist das nicht möglich, gilt nach Abs. 4 diese Rangfolge: geeignete Verfahren und Arbeitsmittel nach dem Stand der Technik, dann kollektive technische Schutzmaßnahmen an der Quelle wie Lüftung sowie organisatorische Maßnahmen, und erst wenn das nicht reicht, individuelle Schutzmaßnahmen einschließlich PSA.
TRGS 500 Abschnitt 5 nennt diese Rangfolge ausdrücklich „STOP-Prinzip" und beschreibt jede Stufe. Sie stellt auch klar, dass organisatorische Maßnahmen wie Betriebsanweisungen und Unterweisungen unabhängig von der Rangfolge immer dazugehören. Für Einsätze bei Betriebsstörungen, Unfällen und Notfällen, etwa der Feuerwehr, lässt die TRGS Ausnahmen zu.
Das STOP-Prinzip gilt damit nicht nur für Gefahrstoffe. Für Lärm, Maschinen, Absturz oder Lastenhandhabung ergibt sich dieselbe Logik aus § 4 ArbSchG. Auch die ISO 45001 verlangt bei der Maßnahmenplanung eine solche Hierarchie.
Die Stufen in der Praxis
S – Substitution
Die wirksamste Maßnahme, denn die Gefahr ist danach weg oder kleiner. Die TRGS 500 nennt sie deshalb an erster Stelle.
Beispiel Lackiererei: Ein Metallbetrieb verwendet lösemittelhaltige Lacke. Die Beschäftigten atmen Lösemitteldämpfe ein, es braucht Absaugung, Atemschutz und Explosionsschutz. Nach einer Substitutionsprüfung stellt der Betrieb auf wasserbasierte Lacksysteme um. Die Gefährdung durch Lösemittel sinkt deutlich, mit ihr der Aufwand für die nachgelagerten Maßnahmen. Wie Sie das Ergebnis der Substitutionsprüfung dokumentieren, beschreibt der Beitrag zur Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe.
Substitution betrifft auch Verfahren: Nassreinigung statt Abblasen mit Druckluft, Kleben statt Schweißen, gebrauchsfertige Lösungen statt Anmischen aus Konzentrat.
T – Technische Maßnahmen
Technische Maßnahmen trennen Mensch und Gefahr und wirken ohne Zutun der Beschäftigten.
Beispiel Lärm: Eine Stanzmaschine überschreitet den oberen Auslösewert von 85 dB(A) nach § 6 LärmVibrationsArbSchV. Der Betrieb haust die Maschine in eine schallgedämmte Kabine mit Sichtfenster ein. Der Pegel sinkt für alle in der Halle.
Weitere Beispiele: Absaugung direkt an der Entstehungsstelle von Schweißrauch oder Holzstaub, Lichtschranken und verriegelte Schutztüren an Maschinen, feste Geländer an Absturzkanten.
O – Organisatorische Maßnahmen
Organisatorische Maßnahmen regeln, wer wann wie lange einer verbleibenden Gefährdung ausgesetzt ist.
Beispiel Lager: Stapler und Fußgänger nutzen dieselben Wege. Der Betrieb markiert getrennte Gehwege, legt Zeiten fest, in denen bestimmte Zonen nur befahren werden, und unterweist alle Beschäftigten. Bauliche Abtrennungen der Gehwege wären eine technische Maßnahme und gehen vor, wo sie möglich sind.
Weitere Beispiele: begrenzte Aufenthaltsdauer in lauten oder staubigen Bereichen, Zugangsregelungen, Betriebsanweisungen und regelmäßige Unterweisungen.
P – Persönliche Maßnahmen
PSA schützt nur die Person, die sie trägt, und nur bei richtiger Auswahl und Benutzung. Sie kommt zum Einsatz, wenn die Stufen davor die Gefährdung nicht ausreichend senken, etwa bei kurzzeitigen Tätigkeiten mit hoher Exposition oder übergangsweise, bis technische Maßnahmen umgesetzt sind (TRGS 500 Abschnitt 5.5).
Beispiel Baustelle: Trotz Schutznetzen und Abschrankungen bleibt ein Restrisiko durch herabfallende Gegenstände. Schutzhelme sind deshalb Pflicht.
Für PSA brauchen die Beschäftigten Benutzungsinformationen in verständlicher Form und Sprache (§ 3 PSA-BV). Wie eine Betriebsanweisung für PSA aufgebaut ist, lesen Sie im eigenen Beitrag.
STOP in der Gefährdungsbeurteilung anwenden
Gehen Sie für jede Gefährdung die vier Fragen in dieser Reihenfolge durch und halten Sie die Antworten fest. Die Bewertung, wie dringend Maßnahmen sind, liefert vorher zum Beispiel die Risikomatrix nach Nohl.
Beispiel Lastenhandhabung: Beschäftigte heben im Wareneingang Pakete mit mehr als 25 kg von Paletten auf ein Förderband.
- Substitution: Lässt sich das Heben vermeiden? Der Betrieb vereinbart mit Lieferanten kleinere Gebinde und lässt schwere Ware auf Rollwagen in Bandhöhe anliefern.
- Technik: Für die verbleibenden schweren Pakete wird ein Vakuumheber installiert. Die Last wird nur noch geführt, nicht gehoben.
- Organisation: Wo der Heber nicht einsetzbar ist, heben zwei Personen gemeinsam. Der Betrieb legt fest, bis zu welchem Gewicht allein gehoben werden darf, und unterweist in rückengerechtem Heben.
- Persönlich: Sicherheitsschuhe schützen vor herabfallenden Paketen.
Checkliste
| Stufe | Leitfrage |
|---|---|
| S | Kann der Gefahrstoff, das Arbeitsmittel oder das Verfahren durch etwas Ungefährlicheres ersetzt werden? |
| T | Lässt sich die Gefahr an der Quelle einschließen, absaugen oder abschirmen? |
| O | Können Abläufe, Zeiten oder Zugänge so geändert werden, dass weniger Personen kürzer gefährdet sind? |
| P | Welche PSA deckt die verbleibende Gefährdung ab, und wie werden Auswahl, Bereitstellung und Unterweisung sichergestellt? |
Eine Schritt-für-Schritt-Anleitung für die gesamte Beurteilung finden Sie im Leitfaden zur Gefährdungsbeurteilung.
Dokumentation
Die GDA-Leitlinie, nach der die Aufsichtsbehörden Gefährdungsbeurteilungen prüfen, verlangt, dass die Rangfolge nach § 4 ArbSchG erkennbar angewendet wird. Wird eine nachrangige Maßnahme gewählt, muss das plausibel begründet werden. Es reicht also nicht, nur die gewählte Maßnahme einzutragen.
Beispiel Schweißrauch:
- S: Ein anderes Fügeverfahren kommt für das Bauteil aus fertigungstechnischen Gründen nicht infrage.
- T: Eine Absaugung an der Entstehungsstelle wird installiert und ist die Hauptmaßnahme.
- O: Schweißarbeiten finden nur am dafür eingerichteten Arbeitsplatz statt.
- P: Zusätzlich wird Atemschutz mit Partikelfilter getragen, weil kurzzeitige Spitzen nicht ausgeschlossen sind.
Häufige Fehler
- Der Sprung ans Ende: Direkt von der erkannten Gefährdung zur PSA. Das wirkt schnell und billig, verstößt aber gegen § 4 Nr. 5 ArbSchG und schützt schlechter.
- Oberflächliche Substitutionsprüfung: „Geht bei uns nicht" ohne Prüfung von Ersatzstoffen oder anderen Verfahren. Für Gefahrstoffe muss das Ergebnis der Prüfung dokumentiert werden.
- Keine Wirksamkeitskontrolle: Eine Absaugung wird eingebaut und nie wieder geprüft. § 3 Abs. 1 ArbSchG verlangt, Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und anzupassen.
Häufige Fragen
Kann ich nicht einfach PSA vorschreiben?
Nicht als erste Maßnahme. Nach § 4 Nr. 5 ArbSchG sind individuelle Schutzmaßnahmen nachrangig, für Gefahrstoffe legt § 7 Abs. 4 GefStoffV die Rangfolge ausdrücklich fest. PSA kommt dazu, wenn Substitution, technische und organisatorische Maßnahmen nicht ausreichen.
Gilt das STOP-Prinzip nur für Gefahrstoffe?
Ausdrücklich geregelt ist es in GefStoffV und TRGS 500. Die Grundsätze in § 4 ArbSchG gelten aber für alle Gefährdungen, also auch für Lärm, Maschinen, Absturz oder psychische Belastung.
Was ist der Unterschied zwischen STOP und TOP?
Beim TOP-Prinzip fehlt die Substitution als eigene Stufe. Für Gefahrstoffe schreiben GefStoffV und TRGS 500 sie aber ausdrücklich an erster Stelle vor. Deshalb hat sich STOP durchgesetzt.
Wer muss das STOP-Prinzip anwenden?
Der Arbeitgeber, der die Gefährdungsbeurteilung verantwortet, oder die Personen, denen er diese Aufgabe schriftlich übertragen hat. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit berät dabei.



