Für jede persönliche Schutzausrüstung (PSA), die Sie bereitstellen, müssen Sie die Informationen zur Benutzung in verständlicher Form und Sprache bereithalten (§ 3 Abs. 2 PSA-Benutzungsverordnung). In der Praxis geschieht das mit einer Betriebsanweisung, die die DGUV-Regeln für einzelne PSA-Arten wie PSA gegen Absturz ausdrücklich verlangen. Sie hält fest, welche PSA bei welcher Tätigkeit zu tragen ist, wie sie benutzt, geprüft und gepflegt wird und was bei Mängeln zu tun ist.
Kurz gesagt
- Rechtsgrundlage ist die PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV): § 2 regelt Auswahl und Bereitstellung, § 3 Unterweisung und Benutzungsinformation. Die DGUV Vorschrift 1 ergänzt das in §§ 29 bis 31.
- Die DGUV-Regeln der Reihe 112 konkretisieren die Benutzung je PSA-Art, etwa 112-194 für Gehörschutz oder 112-198 für PSA gegen Absturz. Letztere verlangt ausdrücklich eine Betriebsanweisung.
- PSA kommt zuletzt: Erst technische und organisatorische Maßnahmen, PSA nur für das verbleibende Risiko (§ 4 ArbSchG, STOP-Prinzip).
- Für PSA gegen tödliche Gefahren wie Absturz oder Atemschutz bei sauerstoffverdrängenden Gasen ist eine Unterweisung mit praktischen Übungen Pflicht (§ 31 DGUV Vorschrift 1).
- Bei Gefahrstoffen gehört die PSA in die Gefahrstoff-Betriebsanweisung nach § 14 GefStoffV und TRGS 555. Eine eigene PSA-Betriebsanweisung brauchen Sie dann meist nicht.
Welche Vorschriften gelten?
Arbeitsschutzgesetz und PSA-Benutzungsverordnung
Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet Sie, Gefährdungen zu beurteilen (§ 5) und Maßnahmen in der Rangfolge des § 4 zu treffen: Gefahren an der Quelle bekämpfen, technische vor organisatorischen und individuellen Maßnahmen. PSA ist die letzte Stufe, siehe STOP-Prinzip im Arbeitsschutz.
Die PSA-Benutzungsverordnung regelt, was gilt, wenn PSA nötig ist:
- § 2 PSA-BV, Bereitstellung und Benutzung: Sie dürfen nur PSA auswählen und bereitstellen, die der EU-Verordnung 2016/425 entspricht (CE-Kennzeichnung), gegen die Gefährdung schützt, ohne selbst eine größere Gefährdung zu verursachen, für die Bedingungen am Arbeitsplatz geeignet ist und ergonomischen und gesundheitlichen Anforderungen entspricht. PSA muss individuell passen und ist grundsätzlich für eine Person bestimmt. Werden mehrere PSA gleichzeitig getragen, müssen Sie sie aufeinander abstimmen. Durch Wartung, Reparatur, Ersatz und richtige Lagerung sorgen Sie dafür, dass die PSA während der gesamten Benutzungsdauer funktioniert.
- § 3 PSA-BV, Unterweisung: Im Rahmen der Unterweisung nach § 12 ArbSchG unterweisen Sie, wie die PSA sicherheitsgerecht benutzt wird, bei Bedarf mit Schulung. Für jede bereitgestellte PSA halten Sie die erforderlichen Informationen für die Benutzung in verständlicher Form und Sprache bereit.
Die Betriebsanweisung ist die übliche Form dieser Benutzungsinformation. Die Gebrauchsanleitung des Herstellers allein reicht oft nicht, weil sie nicht auf Ihre Tätigkeiten und Arbeitsbereiche eingeht.
DGUV Vorschrift 1
Die DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ greift die PSA-BV auf:
- § 29 Bereitstellung: geeignete PSA in ausreichender Zahl zur persönlichen Verwendung bereitstellen und die Versicherten vorher anhören. Für die PSA müssen EU-Konformitätserklärungen vorliegen (außer für Hautschutzmittel).
- § 30 Benutzung: Sie sorgen dafür, dass PSA bestimmungsgemäß und unter Beachtung von Tragezeitbegrenzungen und Gebrauchsdauern benutzt wird. Die Versicherten müssen die PSA bestimmungsgemäß benutzen, regelmäßig auf ihren Zustand prüfen und Mängel unverzüglich melden.
- § 31 Besondere Unterweisungen: Für PSA gegen tödliche Gefahren oder bleibende Gesundheitsschäden vermitteln Sie die Benutzungsinformation nach § 3 Abs. 2 PSA-BV in Unterweisungen mit Übungen.
DGUV-Regeln für einzelne PSA-Arten
| DGUV Regel | Thema |
|---|---|
| 112-189 | Benutzung von Schutzkleidung |
| 112-190 | Benutzung von Atemschutzgeräten |
| 112-191 | Benutzung von Fuß- und Knieschutz |
| 112-192 | Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz |
| 112-193 | Benutzung von Kopfschutz |
| 112-194 | Benutzung von Gehörschutz |
| 112-195 | Benutzung von Schutzhandschuhen |
| 112-198 | Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz |
| 112-199 | Retten aus Höhen und Tiefen mit persönlichen Absturzschutzausrüstungen |
Die Regeln beschreiben Auswahl, Benutzung, Prüfung und Unterweisung. DGUV Regel 112-198 verlangt zum Beispiel eine Betriebsanweisung mit allen Angaben für die sichere Benutzung der PSA gegen Absturz, insbesondere zu den Gefahren aus der Gefährdungsbeurteilung, zum Verhalten bei der Benutzung und bei festgestellten Mängeln. Ein Muster steht in ihrem Anhang 2. Die Regeln 112-189 und 112-195 werden derzeit überarbeitet. Prüfen Sie vor der Verwendung den aktuellen Stand bei der DGUV.
Abgrenzung: Gefahrstoffe
Die TRGS 555 regelt Betriebsanweisungen für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, nicht für PSA allgemein. Arbeiten Beschäftigte mit Gefahrstoffen, gehören Schutzhandschuhe, Atemschutz oder Schutzbrille in den Abschnitt „Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln“ dieser Gefahrstoff-Betriebsanweisung. Wie Sie die Schutzmaßnahmen dafür ermitteln, steht im Beitrag zur Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe. Eine eigene PSA-Betriebsanweisung ist sinnvoll, wenn PSA unabhängig von einem bestimmten Stoff eingesetzt wird, etwa Gehörschutz in der Fertigung, Absturzsicherung auf dem Dach oder Schnittschutz bei der Arbeit mit der Kettensäge.
Was gehört in eine PSA-Betriebsanweisung?

Grundlage ist immer die Gefährdungsbeurteilung: Sie legt fest, gegen welche Gefährdung die PSA schützt und welche PSA geeignet ist. Die Betriebsanweisung übersetzt das in Regeln für die Beschäftigten. Bewährt hat sich die übliche Gliederung von Betriebsanweisungen, siehe auch Was ist eine Betriebsanweisung?.
| Abschnitt | Inhalt | Beispiel Schutzhelm |
|---|---|---|
| Anwendungsbereich | PSA mit Typ oder Norm, Tätigkeit, Arbeitsbereich | Industrieschutzhelm nach EN 397, alle Arbeiten auf der Baustelle Musterstraße |
| Gefahren für den Menschen | Gefährdungen aus der Gefährdungsbeurteilung, gegen die die PSA schützt | Herabfallende Teile, Anstoßen des Kopfes an festen Gegenständen |
| Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln | Tragepflicht, Benutzung vor, während und nach dem Einsatz, Kombination mit anderer PSA, Tragezeitbegrenzungen | Vor Gebrauch auf Risse und Verformungen prüfen, Kopfband einstellen, Kinnriemen bei Arbeiten in der Höhe schließen, nicht in der Sonne lagern |
| Verhalten bei Störungen und Mängeln | Was tun bei Beschädigung, Ausfall oder nach Beanspruchung | Beschädigten oder durch Schlag beanspruchten Helm nicht weiterverwenden, sofort der Vorgesetzten melden, Ersatz holen |
| Erste Hilfe | Verhalten bei Unfällen, Ersthelfende, Notruf | Notruf 112, Ersthelfende informieren, Unfall melden |
| Instandhaltung, Prüfung, Entsorgung | Reinigung, Lagerung, Prüfintervalle, Gebrauchsdauer nach Herstellerangaben, Aussonderung | Gebrauchsdauer laut Hersteller beachten, Herstelldatum prüfen, ausgesonderte Helme unbrauchbar machen |
Ergänzen Sie Betrieb, Arbeitsbereich, Datum, verantwortliche Person und Unterschrift der Unternehmensleitung oder der beauftragten Person. Eine ausgefüllte Vorlage mit dieser Gliederung für Kopf-, Augen-, Gehör-, Hand-, Fuß- und Atemschutz finden Sie unter Betriebsanweisung PSA, kostenlos als PDF.
Formulierungstipps
- Konkret statt allgemein: „Gehörschutzstöpsel Typ X in Halle 2 tragen, sobald eine Maschine läuft“ statt „Gehörschutz benutzen“.
- Kurze Sätze im Imperativ und, wo nötig, in der Sprache der Beschäftigten. Das verlangt § 3 Abs. 2 PSA-BV.
- Piktogramme für Gebotszeichen (zum Beispiel M014 „Kopfschutz benutzen“) nach ASR A1.3.
- Begründungen helfen bei der Akzeptanz: Wer weiß, warum eine PSA nötig ist, trägt sie eher.
Beispiel: Gehörschutz
Ab einem Tages-Lärmexpositionspegel von 80 dB(A) (unterer Auslösewert) müssen Sie nach der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung Gehörschutz zur Verfügung stellen. Ab 85 dB(A) (oberer Auslösewert) müssen die Beschäftigten ihn benutzen, und Sie müssen Lärmbereiche kennzeichnen. In die Betriebsanweisung gehören dann der Lärmbereich, der ausgewählte Gehörschutz, das richtige Einsetzen von Stöpseln, Hygiene bei mehrfach verwendbarem Gehörschutz und die Pflicht, ihn während der gesamten Lärmeinwirkung zu tragen. Auswahl und Benutzung beschreibt DGUV Regel 112-194.
Beispiel: PSA gegen Absturz
Für Auffangsysteme mit Auffanggurt, Verbindungsmittel und Anschlageinrichtung nennt DGUV Regel 112-198 unter anderem diese Punkte:
- Vor jeder Benutzung Sichtprüfung durch die Benutzerin oder den Benutzer.
- Mindestens alle 12 Monate Prüfung durch eine sachkundige Person, je nach Einsatzbedingungen häufiger.
- Nach einem Sturz oder bei Beschädigung sofort aus dem Verkehr ziehen, bis eine sachkundige Person der weiteren Benutzung zustimmt.
- Anschlagen nur an geeigneten Anschlageinrichtungen.
- Rettung vorab planen. Wer im Gurt hängt, muss schnell gerettet werden können (DGUV Regel 112-199).
Eine passende Vorlage finden Sie unter Betriebsanweisung PSA gegen Absturz. In AMS-Pro können Sie Betriebsanweisungen außerdem per KI aus Ihrem Betriebsmittelbestand erstellen und anschließend an Ihre Gegebenheiten anpassen.
Unterweisung zur PSA

Die Betriebsanweisung ist die Grundlage der Unterweisung. Unterweisen Sie vor der ersten Benutzung und danach mindestens einmal jährlich (§ 4 DGUV Vorschrift 1). Für PSA gegen tödliche Gefahren oder bleibende Gesundheitsschäden verlangt § 31 DGUV Vorschrift 1 Unterweisungen mit Übungen. Bei PSA gegen Absturz umfasst die Unterweisung nach DGUV Regel 112-198 mindestens die besonderen Anforderungen der Ausrüstung, die Inhalte der Betriebsanweisung, die bestimmungsgemäße Benutzung nach Herstellerangaben, das richtige Anschlagen, die Aufbewahrung und das Erkennen von Schäden.
Bewährte Methoden:
- Selbst anlegen lassen: Atemschutzmaske aufsetzen und Dichtsitz prüfen, Auffanggurt anlegen und einstellen, Chemikalienschutzhandschuhe ausziehen, ohne die Haut zu kontaminieren.
- Erfahrungen abfragen: Wo beschlägt die Schutzbrille, wo drückt der Gehörschutz? Solche Probleme sind häufig der Grund, warum PSA abgesetzt wird. Nach § 29 DGUV Vorschrift 1 sollen Beschäftigte ohnehin vor der Bereitstellung angehört werden.
- Notfälle durchspielen: Was tun, wenn jemand im Gurt hängt oder ein Handschuh reißt?
Dokumentieren Sie Datum, Inhalte, unterweisende Person und Teilnehmende mit Unterschrift, bei Übungen auch, was geübt wurde. Eine Vorlage für den Nachweis finden Sie im Beitrag zur Unterweisung im Arbeitsschutz.
Häufige Fragen
Wer darf eine PSA-Betriebsanweisung erstellen?
Verantwortlich ist der Arbeitgeber. Erstellen können sie fachkundige Personen wie Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt oder Vorgesetzte, die die Arbeitsplätze kennen, oft gemeinsam. Bei Atemschutz und Hautschutz sollte der Betriebsarzt beteiligt sein. Unterschrieben wird sie von der Unternehmensleitung oder einer beauftragten Person.
Wie oft muss die Betriebsanweisung überarbeitet werden?
Eine feste Frist gibt es nicht. Überarbeiten Sie die Betriebsanweisung, wenn sich die Gefährdungsbeurteilung ändert, etwa bei neuen Arbeitsverfahren, neuen Maschinen, anderer PSA, nach Unfällen oder bei neuen Vorschriften. Prüfen Sie sie spätestens vor der jährlichen Unterweisung auf Aktualität.
Müssen Beschäftigte die Betriebsanweisung unterschreiben?
Vorgeschrieben ist die Dokumentation der Unterweisung (§ 4 DGUV Vorschrift 1), nicht eine Unterschrift unter der Betriebsanweisung selbst. Die Unterschrift der Teilnehmenden auf dem Unterweisungsnachweis ist der übliche und belastbarste Beleg.
Was tun, wenn jemand die PSA nicht trägt?
Beschäftigte sind verpflichtet, die bereitgestellte PSA bestimmungsgemäß zu benutzen (§ 15 ArbSchG, § 30 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1). Klären Sie zuerst die Gründe: Passt die PSA, ist sie bei der Arbeit hinderlich, wurde richtig unterwiesen? Bleibt es bei der Weigerung, sind arbeitsrechtliche Schritte bis zur Abmahnung und als letztes Mittel die Kündigung möglich. Als Vorgesetzte müssen Sie eingreifen und dürfen die Arbeit ohne PSA nicht dulden. Dokumentieren Sie jeden Schritt.
Wer bezahlt die PSA?
Der Arbeitgeber. Kosten für Maßnahmen nach dem Arbeitsschutzgesetz darf er den Beschäftigten nicht auferlegen (§ 3 Abs. 3 ArbSchG).
Quellen
- PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV), §§ 2 und 3
- §§ 4, 12 und 15 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
- DGUV Vorschrift 1: Grundsätze der Prävention (§§ 4, 29 bis 31)
- DGUV Regel 112-198: Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz
- DGUV Fachbereich PSA: Regelwerke
- Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV), § 8
- BG RCI: Persönliche Schutzausrüstung (Praxishandbuch Baustoffindustrie)



