Neue Mitarbeiter müssen über Sicherheit und Gesundheitsschutz unterwiesen werden, bevor sie ihre Tätigkeit aufnehmen. Das verlangt § 12 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ausdrücklich bei der Einstellung. Diese Checkliste ordnet die Arbeitsschutz-Punkte der Einarbeitung nach Zeitpunkt: vor dem ersten Tag, am ersten Tag vor Arbeitsbeginn, in den ersten Wochen und danach.
Kurz gesagt
- Die Erstunterweisung kommt vor der ersten Arbeit, nicht irgendwann in der ersten Woche. Grundlage sind § 12 ArbSchG und § 4 DGUV Vorschrift 1.
- Die Unterweisung muss zum Arbeitsplatz passen. Ihre Inhalte ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung für diesen Arbeitsplatz.
- Für Gefahrstoffe gelten zusätzliche Pflichten: Unterweisung anhand der Betriebsanweisung, schriftlich festgehalten und vom Beschäftigten unterschrieben (§ 14 GefStoffV).
- Pflichtvorsorge ist Voraussetzung für die Tätigkeit. Ist sie für den Arbeitsplatz vorgeschrieben, darf die Person erst nach der Teilnahme dort arbeiten (§ 4 ArbMedVV).
- Danach wird wiederholt: mindestens einmal jährlich, bei Jugendlichen mindestens halbjährlich.
Was rechtlich vorgeschrieben ist
| Pflicht | Rechtsgrundlage | Zeitpunkt |
|---|---|---|
| Unterweisung zu Sicherheit und Gesundheit | § 12 ArbSchG, § 4 DGUV Vorschrift 1 | Vor Aufnahme der Tätigkeit, danach mindestens jährlich |
| Unterweisung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen | § 14 GefStoffV | Vor Aufnahme der Beschäftigung, danach mindestens jährlich |
| Pflichtvorsorge, wenn für die Tätigkeit vorgeschrieben | § 4 ArbMedVV | Vor Aufnahme der Tätigkeit |
| Erste Hilfe, Brandbekämpfung, Evakuierung organisieren | § 10 ArbSchG | Muss stehen, bevor jemand im Betrieb arbeitet |
| Unterweisung Jugendlicher | § 29 JArbSchG | Vor Beginn der Beschäftigung, danach mindestens halbjährlich |
| Leiharbeitskräfte unterweisen | § 12 Abs. 2 ArbSchG | Pflicht des Entleihers, vor Aufnahme der Tätigkeit |
Die Grundlage für alle Punkte ist die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG. Sie legt fest, welche Gefährdungen am Arbeitsplatz bestehen, welche Schutzmaßnahmen gelten und welche persönliche Schutzausrüstung (PSA) nötig ist. Ohne aktuelle Gefährdungsbeurteilung fehlt der Unterweisung der Inhalt.
Checkliste: vor dem ersten Arbeitstag
- Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes prüfen: Ist sie aktuell? Deckt sie die Tätigkeit der neuen Person ab?
- PSA nach Gefährdungsbeurteilung bereitlegen: zum Beispiel Sicherheitsschuhe, Schutzbrille, Gehörschutz, Handschuhe in der passenden Größe. Die Ausgabe dokumentieren.
- Betriebsanweisungen zusammenstellen: für Maschinen, Arbeitsmittel und Gefahrstoffe, mit denen die Person arbeiten wird.
- Arbeitsmedizinische Vorsorge klären: Ist für die Tätigkeit eine Pflichtvorsorge vorgeschrieben, etwa bei Lärm oder bestimmten Gefahrstoffen, muss der Termin vor dem ersten Einsatz liegen.
- Unterweisende Person festlegen: in der Regel die direkte Führungskraft. Die Verantwortung dafür liegt beim Arbeitgeber, er kann die Durchführung aber übertragen (siehe Übertragung von Unternehmerpflichten).
- Bei Leiharbeit: Mit dem Verleiher klären, welche Qualifikation die Person mitbringt. Die Unterweisung am Arbeitsplatz bleibt Pflicht des Entleihers.

Checkliste: erster Tag, vor Arbeitsbeginn
Die Erstunterweisung findet während der Arbeitszeit statt und ist auf den konkreten Arbeitsplatz zugeschnitten. Ein allgemeiner Vortrag für alle Neuen reicht nicht aus. Bewährt hat sich eine kurze allgemeine Einweisung und danach die arbeitsplatzbezogene Unterweisung direkt vor Ort.
Allgemeiner Teil
- Verhalten im Brandfall, Alarmsignale, Flucht- und Rettungswege, Sammelstelle
- Erste Hilfe: Ersthelfer im Bereich, Verbandkasten, Notrufnummern, Meldung von Verletzungen
- Ansprechpartner im Arbeitsschutz: Führungskraft, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt, Sicherheitsbeauftragte
- Wie Beschäftigte Mängel und Beinaheunfälle melden
Arbeitsplatzbezogener Teil
- Die Gefährdungen am Arbeitsplatz und die festgelegten Schutzmaßnahmen aus der Gefährdungsbeurteilung
- Bedienung der Maschinen und Arbeitsmittel, Schutzeinrichtungen und Not-Halt
- Betriebsanweisungen für Arbeitsmittel und Gefahrstoffe (mehr dazu: Was ist eine Betriebsanweisung?)
- Richtige Benutzung, Pflege und Prüfung vor Gebrauch der PSA
- Tätigkeiten, die die neue Person noch nicht ausführen darf, etwa Staplerfahren ohne Fahrausweis
Welche Themen eine Unterweisung abdecken muss und wie Sie sie aufbauen, zeigt der Beitrag Arbeitsschutz-Unterweisung: Pflicht, Inhalte und Vorlage.
Verständliche Form und Sprache
Die Unterweisung muss so erfolgen, dass die Beschäftigten sie verstehen. Für Gefahrstoffe schreibt § 14 GefStoffV das ausdrücklich vor. Bei Mitarbeitern mit geringen Deutschkenntnissen helfen übersetzte Betriebsanweisungen, Piktogramme und das Vorführen am Arbeitsplatz.
Checkliste: erste Wochen
- Begleitung durch eine erfahrene Kollegin oder einen erfahrenen Kollegen: Fragen lassen sich direkt am Arbeitsplatz klären, und falsche Arbeitsweisen fallen früh auf.
- PSA im Alltag prüfen: Sitzt der Gehörschutz richtig, werden Handschuhe für den jeweiligen Stoff getragen? Die richtige Auswahl beschreibt der Beitrag zur Betriebsanweisung für persönliche Schutzausrüstung.
- Weitere Unterweisungen vor neuen Tätigkeiten: Bekommt die Person neue Aufgaben oder Arbeitsmittel, ist vorher erneut zu unterweisen (§ 12 Abs. 1 ArbSchG).
- Kurzes Gespräch nach einigen Wochen: Was ist unklar geblieben? Wo weicht die Praxis von der Betriebsanweisung ab? Hinweise neuer Mitarbeiter sind oft ein guter Anlass, die Gefährdungsbeurteilung zu überprüfen.

Unterweisung dokumentieren
§ 4 DGUV Vorschrift 1 verlangt, dass die Unterweisung dokumentiert wird. Bei Gefahrstoffen sind Inhalt und Zeitpunkt schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen (§ 14 Abs. 2 GefStoffV). Ein Nachweis sollte enthalten:
- Datum, Dauer und Ort
- Name der unterweisenden Person
- Themen, behandelte Betriebsanweisungen und Arbeitsmittel
- Namen und Unterschriften der Unterwiesenen
Legen Sie dazu fest, wann die nächste Unterweisung fällig ist: spätestens nach einem Jahr, bei Jugendlichen nach sechs Monaten, früher bei neuen Aufgaben oder geänderten Gefährdungen.
Wer verantwortlich ist
Verantwortlich für die Unterweisung ist der Arbeitgeber. Er kann die Durchführung schriftlich auf Führungskräfte übertragen, bleibt aber in der Pflicht, das zu organisieren und zu kontrollieren. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit berät und unterstützt, sie ist nicht für die Unterweisung verantwortlich. Mehr dazu im Beitrag Verantwortlichkeiten im Arbeitsschutz.
Häufige Fragen
Darf ein neuer Mitarbeiter am ersten Tag ohne Unterweisung arbeiten?
Nein. Nach § 12 ArbSchG muss die Unterweisung bei der Einstellung vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen. Das gilt auch für Aushilfen, Praktikanten und Leiharbeitskräfte.
Wie oft muss die Unterweisung wiederholt werden?
Nach § 4 DGUV Vorschrift 1 mindestens einmal jährlich, bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ebenfalls mindestens jährlich (§ 14 GefStoffV). Jugendliche sind mindestens halbjährlich zu unterweisen (§ 29 JArbSchG). Bei neuen Aufgaben, neuen Arbeitsmitteln oder geänderten Gefährdungen wird zusätzlich unterwiesen.
Reicht es, neuen Mitarbeitern die Betriebsanweisungen zum Lesen zu geben?
Nein. Die Betriebsanweisung ist die Grundlage, die Unterweisung selbst erfolgt mündlich und arbeitsplatzbezogen. Für Gefahrstoffe schreibt § 14 Abs. 2 GefStoffV die mündliche Unterweisung anhand der Betriebsanweisung ausdrücklich vor.
Wer unterweist Leiharbeitskräfte?
Der Entleiher, also der Betrieb, in dem die Person arbeitet (§ 12 Abs. 2 ArbSchG). Er muss dabei die Qualifikation und Erfahrung der Person berücksichtigen.



