Jeder Arbeitgeber in Deutschland muss eine Gefährdungsbeurteilung durchführen und das Ergebnis dokumentieren, ab dem ersten Beschäftigten. Das regeln § 5 und § 6 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Trotzdem führt laut der GDA-Betriebsbefragung 2023/24 rund ein Drittel der Betriebe keine Gefährdungsbeurteilung durch. Dieser Artikel erklärt, was das Gesetz verlangt, für wen es gilt und was bei Verstößen droht.
Kurz gesagt
- Die Pflicht gilt für alle Arbeitgeber, ohne Mindestgröße und ohne Branchenausnahme. Nur wer niemanden beschäftigt, ist nicht betroffen.
- § 5 Abs. 3 ArbSchG nennt sechs Gefährdungsquellen, darunter seit 2013 ausdrücklich psychische Belastungen.
- Dokumentieren müssen alle Arbeitgeber (§ 6 ArbSchG). Die frühere Ausnahme für Kleinbetriebe gibt es seit 2013 nicht mehr.
- Bußgelder drohen über die Arbeitsschutzverordnungen (bis 5.000 Euro) oder nach einer Anordnung der Aufsichtsbehörde (bis 30.000 Euro, § 25 ArbSchG).
- Die Verantwortung bleibt beim Arbeitgeber, auch wenn eine Fachkraft für Arbeitssicherheit berät.
Was § 5 ArbSchG fordert
§ 5 Abs. 1 ArbSchG verpflichtet den Arbeitgeber, die mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen zu beurteilen und daraus abzuleiten, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Die Beurteilung richtet sich nach der Art der Tätigkeiten. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen genügt die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit (§ 5 Abs. 2).
§ 6 ArbSchG ergänzt die Dokumentationspflicht: Der Arbeitgeber muss über Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung hervorgehen. Beide Pflichten gelten seit Inkrafttreten des Arbeitsschutzgesetzes 1996. Was eine Gefährdungsbeurteilung grundsätzlich ist, erklärt der Beitrag Was ist eine Gefährdungsbeurteilung?.
Für wen gilt die Pflicht?
Für alle Arbeitgeber. Das Gesetz spricht von „dem Arbeitgeber“, ohne Mindestzahl an Beschäftigten.
| Betriebsform | Gilt die Pflicht? |
|---|---|
| GmbH mit 3 Beschäftigten | Ja |
| Einzelunternehmen mit einem Minijobber | Ja |
| Arztpraxis, Kanzlei, Agentur | Ja |
| Handwerksbetrieb mit Büro | Ja |
| Beschäftigte im Homeoffice | Ja |
| Soloselbstständige ohne Beschäftigte | Nein |
Ausnahmen: Wer niemanden beschäftigt, ist nicht Arbeitgeber im Sinne des Gesetzes. Sobald ein Minijobber, eine Auszubildende oder eine Aushilfe hinzukommt, gilt die Pflicht. Nach § 1 Abs. 2 ArbSchG gilt das Gesetz außerdem nicht für Hausangestellte in privaten Haushalten. Für Seeschiffe und Bergbaubetriebe gehen eigene Vorschriften vor, soweit es sie gibt.
Die Betriebsgröße entscheidet nicht über die Pflicht, sondern nur über die Betreuung durch Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt. Wie die neue DGUV Vorschrift 2 die Betreuung ab 20 Beschäftigten regelt, lesen Sie dort.
Was muss in der Gefährdungsbeurteilung stehen?
§ 5 Abs. 3 ArbSchG nennt die Quellen, aus denen sich Gefährdungen insbesondere ergeben können:
- Gestaltung und Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes
- physikalische, chemische und biologische Einwirkungen
- Gestaltung, Auswahl und Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen, sowie der Umgang damit
- Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken
- unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten
- psychische Belastungen bei der Arbeit
Der letzte Punkt wurde 2013 ausdrücklich ins Gesetz aufgenommen. Laut GDA-Betriebsbefragung 2023/24 berücksichtigen rund zwei Drittel (65 Prozent) der Betriebe mit Gefährdungsbeurteilung psychische Belastungen wie Zeit- und Leistungsdruck, ein Drittel also nicht. Für die Ermittlung eignet sich zum Beispiel ein Fragebogen zu psychischen Belastungen.
Was droht, wenn keine Gefährdungsbeurteilung vorliegt?
1. Bußgeld
Das Arbeitsschutzgesetz selbst ahndet die fehlende Gefährdungsbeurteilung nicht unmittelbar. Bußgelder entstehen auf zwei Wegen (§ 25 ArbSchG):
- Über die Arbeitsschutzverordnungen: Mehrere Verordnungen machen Fehler bei der Gefährdungsbeurteilung zur Ordnungswidrigkeit, etwa die Betriebssicherheitsverordnung (Gefährdung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beurteilt, § 22 Abs. 1 Nr. 1 BetrSichV) oder die Arbeitsstättenverordnung (Gefährdungsbeurteilung nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dokumentiert, § 9 Abs. 1 Nr. 1 ArbStättV). Der Rahmen liegt bei bis zu 5.000 Euro.
- Nach einer Anordnung der Aufsichtsbehörde: Die Behörde kann nach § 22 Abs. 3 ArbSchG anordnen, dass Sie die Gefährdungsbeurteilung innerhalb einer Frist nachholen. Wer eine vollziehbare Anordnung nicht befolgt, riskiert bis zu 30.000 Euro.
Wer eine solche Anordnung beharrlich missachtet oder vorsätzlich Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet, macht sich nach § 26 ArbSchG strafbar (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe).
2. Untersagung von Arbeiten
Wird eine Anordnung nicht fristgerecht umgesetzt, kann die Behörde die betroffene Arbeit oder die Verwendung der betroffenen Arbeitsmittel untersagen (§ 22 Abs. 3 Satz 3 ArbSchG).
3. Regress nach einem Arbeitsunfall
Die Beschäftigten bleiben bei einem Arbeitsunfall über die Berufsgenossenschaft versichert. Hat der Arbeitgeber den Unfall aber vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, kann die Berufsgenossenschaft ihre Aufwendungen von ihm zurückfordern (§ 110 SGB VII). Eine fehlende Gefährdungsbeurteilung kann bei dieser Bewertung erheblich ins Gewicht fallen. Wer im Betrieb wofür haftet, erklärt der Beitrag Verantwortlichkeiten im Arbeitsschutz.
Die vier häufigsten Missverständnisse
„Mündliche Absprachen reichen.“
Nein. § 6 ArbSchG schreibt Unterlagen vor. Was nicht dokumentiert ist, können Sie bei einer Prüfung nicht nachweisen.
„In unserem Büro gibt es keine Gefährdungen.“
Das stimmt fast nie. Bildschirmarbeit, Ergonomie, Zeitdruck, Stolperstellen und elektrische Betriebsmittel sind Gefährdungen. Die Gefährdungsbeurteilung hält fest, wie Sie damit umgehen.
„Die Fachkraft für Arbeitssicherheit macht das.“
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit berät und unterstützt. Die Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung liegt beim Arbeitgeber. Er kann Aufgaben nach § 13 Abs. 2 ArbSchG schriftlich auf zuverlässige und fachkundige Personen übertragen, bleibt aber für Auswahl und Kontrolle verantwortlich.
„Wir hatten noch nie einen Unfall.“
Die Pflicht hängt nicht vom Unfallgeschehen ab. Die Gefährdungsbeurteilung soll Unfälle und Erkrankungen verhindern, bevor sie passieren.
Wann muss die Gefährdungsbeurteilung aktualisiert werden?
Die Gefährdungsbeurteilung ist kein Einmaldokument. Nach § 3 Abs. 1 ArbSchG muss der Arbeitgeber die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit überprüfen und sich ändernden Gegebenheiten anpassen. Eine feste Frist nennt das Gesetz nicht. Anlässe sind zum Beispiel:
- neue Tätigkeiten, Arbeitsmittel oder Arbeitsstoffe,
- Arbeitsunfälle, Beinaheunfälle oder arbeitsbedingte Erkrankungen,
- Änderungen der Arbeitsorganisation, etwa die Einführung von Homeoffice,
- Hinweise von Beschäftigten auf neue Gefährdungen,
- neue Vorschriften oder Erkenntnisse.
Viele Fachkräfte empfehlen zusätzlich eine regelmäßige Überprüfung, zum Beispiel jährlich. Wie Sie eine Gefährdungsbeurteilung Schritt für Schritt erstellen, zeigt der Leitfaden zur Gefährdungsbeurteilung.
Häufige Fragen
Gilt § 5 ArbSchG auch für Soloselbstständige?
Nein. Die Pflicht gilt für Arbeitgeber, also sobald mindestens eine Person beschäftigt wird, auch als Minijobber oder Auszubildende.
Muss jede Tätigkeit eine eigene Gefährdungsbeurteilung haben?
Die Gefährdungsbeurteilung bezieht sich auf Tätigkeiten und Arbeitsplätze, nicht auf Personen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen genügt nach § 5 Abs. 2 ArbSchG die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit. Unterschiedliche Tätigkeiten brauchen eigene Beurteilungen.
Welche Behörde prüft die Gefährdungsbeurteilung?
Die staatliche Arbeitsschutzaufsicht des jeweiligen Bundeslandes, je nach Land etwa Gewerbeaufsichtsamt oder Amt für Arbeitsschutz. Zusätzlich beraten und überwachen die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen ihre Mitgliedsbetriebe und können Unterlagen einsehen.
Was ist der Unterschied zwischen Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung?
Die Gefährdungsbeurteilung ermittelt Gefährdungen und legt Maßnahmen fest. Die Unterweisung nach § 12 ArbSchG gibt diese Erkenntnisse an die Beschäftigten weiter. Beides ist Pflicht, aber es sind getrennte Vorgänge.
Muss ein Betrieb mit weniger als 10 Beschäftigten die Gefährdungsbeurteilung dokumentieren?
Ja. Die frühere Ausnahme von der Dokumentationspflicht für Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten wurde 2013 gestrichen.
Quellen
- § 1 ArbSchG – Zielsetzung und Anwendungsbereich
- § 3 ArbSchG – Grundpflichten des Arbeitgebers
- § 5 ArbSchG – Beurteilung der Arbeitsbedingungen
- § 6 ArbSchG – Dokumentation
- § 13 ArbSchG – Verantwortliche Personen
- § 22 ArbSchG – Befugnisse der zuständigen Behörden
- § 25 ArbSchG – Bußgeldvorschriften und § 26 ArbSchG – Strafvorschriften
- § 22 BetrSichV – Ordnungswidrigkeiten
- § 9 ArbStättV – Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
- § 110 SGB VII – Haftung gegenüber den Sozialversicherungsträgern
- DGUV – Ergebnisse der GDA-Befragung von Betrieben und Beschäftigten (Pressemitteilung vom 24. Juni 2025)


