Wie Sie Gefahrstoffe in Fässern, Kanistern, Flaschen oder IBC lagern, regelt die TRGS 510 „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“. Bis zu bestimmten Kleinmengen reichen allgemeine Schutzmaßnahmen. Darüber brauchen Sie ein Lager mit zusätzlichen Maßnahmen, und ab einer Gesamtmenge von mehr als 200 kg gelten die Regeln zur Zusammenlagerung. Grundlage ist immer die Gefährdungsbeurteilung nach § 6 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV).
Kurz gesagt
- Die TRGS 510 gilt in fast jedem Betrieb, der Gefahrstoffe vorrätig hält. Maßgeblich ist die Ausgabe Dezember 2020 (GMBl 2021).
- Kleinmengen sind eng begrenzt. Extrem entzündbare Flüssigkeiten (H224) dürfen nur bis 10 kg außerhalb eines Lagers stehen, H224 und H225 zusammen bis 20 kg, akut toxische Stoffe bis 50 kg. Insgesamt dürfen höchstens 1.500 kg außerhalb von Lagern gelagert werden.
- Zusammenlagerung steuern Sie über Lagerklassen. Die Lagerklasse steht meist im Sicherheitsdatenblatt, Abschnitt 7.2. Die Zusammenlagerungstabelle zeigt, welche Klassen zusammen, getrennt oder nur separat gelagert werden dürfen.
- Ein Sicherheitsschrank mit 90 Minuten Feuerwiderstand gilt als Lager. Für entzündbare Flüssigkeiten ist er oft die einfachste Lösung.
- Gefahrstoffverzeichnis und Unterweisung sind Pflicht. Das Verzeichnis nach § 6 Abs. 12 GefStoffV nennt auch den Lagerbereich. Unterwiesen wird vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens jährlich.
Kostenloses Tool: Lagerklassen eintragen und sehen, welche Gefahrstoffe nach Tabelle 12 der TRGS 510 zusammen gelagert werden dürfen, mit allen Erläuterungen. Zur Zusammenlagerungstabelle nach TRGS 510
Welche Vorschriften gelten?
| Vorschrift | Was sie für die Lagerung regelt |
|---|---|
| GefStoffV | Gefährdungsbeurteilung (§ 6), Gefahrstoffverzeichnis (§ 6 Abs. 12), Aufbewahrung und Lagerung (§ 8), Betriebsanweisung und Unterweisung (§ 14) |
| TRGS 510 | konkrete Anforderungen an die Lagerung in ortsbeweglichen Behältern: Mengenschwellen, Lager, Brandschutz, Zusammenlagerung |
| TRGS 400 | Vorgehen bei der Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen |
| TRGS 555 | Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten |
| AwSV | Schutz von Boden und Gewässern, unter anderem Rückhaltevolumen von Fass- und Gebindelagern |
| ASR A1.3 | Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung, etwa Warnzeichen am Gefahrstofflager |
Die TRGS 510 gilt für das Lagern selbst und für das Ein- und Auslagern, das Transportieren innerhalb des Lagers und das Beseitigen freigesetzter Gefahrstoffe. Als Lagern zählt auch, wenn Sie Gefahrstoffe zur Beförderung bereitstellen und sie nicht innerhalb von 24 Stunden oder am nächsten Werktag abgeholt werden. Ebenso gilt sie, wenn Sie am Arbeitsplatz mehr bereithalten als den Tages- oder Schichtbedarf.
Nicht erfasst sind Stoffe, die sich im Produktions- oder Arbeitsgang befinden, explosionsgefährliche Stoffe nach Sprengstoffgesetz, Ammoniumnitrat (dafür gilt die TRGS 511), organische Peroxide sowie radioaktive und ansteckungsgefährliche Stoffe. Sollen diese zusammen mit anderen Gefahrstoffen gelagert werden, gelten aber die Zusammenlagerungsregeln der TRGS 510.
Am Anfang steht die Gefährdungsbeurteilung
Nach Abschnitt 3 der TRGS 510 ermitteln Sie im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG und § 6 GefStoffV, welche Gefährdungen sich aus der Lagerung ergeben. Die TRGS nennt dafür vor allem:
- Eigenschaften und Aggregatzustand der Stoffe,
- gelagerte Mengen,
- Art der Lagerung und Tätigkeiten im Lager,
- Zusammenlagerung verschiedener Stoffe,
- Bauweise, Raumgröße, Klima, äußere Einwirkungen und Lagerdauer.
Die wichtigsten Informationsquellen sind die Kennzeichnung und das aktuelle Sicherheitsdatenblatt. Umfüllen, Probenahme, das Reinigen von Behältern oder Instandhaltung im Lager bewerten Sie zusätzlich, denn dafür reichen die Lagerregeln allein nicht aus. Kann sich eine explosionsfähige Atmosphäre bilden, legen Sie explosionsgefährdete Bereiche fest und dokumentieren das in einem Explosionsschutzdokument.
Bestandsaufnahme: Was lagert wo?
Gehen Sie das Lager und alle Arbeitsbereiche durch und erfassen Sie jedes Gebinde, auch die kleinen. In einem typischen Betrieb kommen schnell zusammen:
- entzündbare Lösemittel wie Aceton, Verdünner oder Bremsenreiniger,
- ätzende Reiniger auf Basis von Natronlauge oder Säuren,
- Spraydosen mit Schmiermitteln, Lacken oder Kältespray,
- Druckgasflaschen für Schweißen oder Stapler,
- Restmengen und leere, ungereinigte Behälter.
Zu jedem Stoff gehören Einstufung, Menge und Lagerort. Daraus ergeben sich die Mengenschwellen, die Lagerklasse und die nötigen Maßnahmen.
Maßnahmen nach dem STOP-Prinzip
Prüfen Sie zuerst, ob Sie einen Stoff durch einen weniger gefährlichen ersetzen oder die Lagermenge senken können. Erst dann folgen technische Maßnahmen wie Sicherheitsschrank oder Lüftung, organisatorische Maßnahmen wie Zugangsregelungen und zuletzt persönliche Schutzausrüstung. Das Prinzip erklärt der Beitrag zum STOP-Prinzip im Arbeitsschutz. Wie Sie die gesamte Beurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen aufbauen, lesen Sie in der Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe.
Mengenschwellen: Kleinmengen, Lager und besondere Maßnahmen
Tabelle 1 der TRGS 510 legt fest, ab welcher Menge welche Abschnitte gelten. Maßgeblich ist die Summe der Nettomengen aller Gefahrstoffe mit derselben Einstufung, und zwar pro Brandabschnitt, Gebäude oder baurechtlicher Nutzungseinheit. Bei entzündbaren Flüssigkeiten, Gasen und Aerosolen zählen angebrochene Behälter mit ihrer vollen Nettomenge.
| Gefahrstoff | H-Sätze | Lager mit Maßnahmen nach Abschnitt 5 und 13 ab | Besondere Maßnahmen (Abschnitte 6 bis 12) ab |
|---|---|---|---|
| entzündbare Flüssigkeiten, Kat. 1 und 2 | H224, H225 | H224 > 10 kg, H224 und H225 zusammen > 20 kg | > 200 kg |
| entzündbare Flüssigkeiten, Kat. 3 | H226 | > 100 kg | > 1.000 kg |
| akut toxische Flüssigkeiten und Feststoffe, Kat. 1 bis 3 | H300, H310, H330, H301, H311, H331 | > 50 kg | > 200 kg |
| krebserzeugende, keimzellmutagene, reproduktionstoxische Stoffe, Kat. 1A/1B | H340, H350, H360 | > 50 kg | > 200 kg |
| Aerosole in Aerosolpackungen | H222, H223, H229 | > 20 kg oder > 50 Stück | > 20 kg oder > 50 Stück (Abschnitt 11) |
| oxidierende Flüssigkeiten und Feststoffe, Kat. 1 | H271 | > 1 kg | > 5 kg |
| oxidierende Flüssigkeiten und Feststoffe, Kat. 2 und 3 | H272 | > 50 kg | > 200 kg |
| entzündbare Feststoffe | H228 | > 200 kg | > 200 kg |
| brennbare Flüssigkeiten ohne Einstufung als entzündbar | – | > 1.000 kg | > 1.000 kg |
| sonstige als gefährlich eingestufte Stoffe | alle übrigen | > 1.000 kg | – |
| mehrere verschiedene Gefahrstoffe | – | Summe > 1.500 kg | – |
Auszug, ohne Gase und Druckgaskartuschen. Die vollständige Tabelle mit allen Fußnoten finden Sie in der TRGS 510.
Die Zusammenlagerungsregeln aus Abschnitt 13 gelten erst, wenn die Gesamtmenge aller Gefahrstoffe 200 kg übersteigt.
Kleinmengen addieren sich
Die Schwellen gelten nicht pro Regal oder Raum, sondern pro Brandabschnitt oder Nutzungseinheit. Drei Kanister Verdünner in der Werkstatt, Spraydosen im Lager und Reiniger im Hausmeisterraum werden zusammengezählt. Wer an mehreren Stellen lagert, überschreitet die Grenzen oft schneller als gedacht.
Lagerung von Kleinmengen außerhalb von Lagern
Auch unterhalb der Schwellen gelten die allgemeinen Maßnahmen nach Abschnitt 4, unabhängig von der Menge:
- Gefahrstoffe möglichst in Originalbehältern lagern, alle Behälter kennzeichnen und keine Behälter verwenden, die mit Lebensmitteln verwechselt werden können.
- Nicht in Verkehrswegen, Treppenräumen, Flucht- und Rettungswegen sowie nicht in Pausen-, Sanitär- oder Bereitschaftsräumen lagern.
- Behälter mit Flüssigkeiten in eine Rückhalteeinrichtung stellen, die mindestens den Inhalt des größten Gebindes aufnimmt. Stoffe, die gefährlich miteinander reagieren, gehören nicht in dieselbe Wanne.
- Keine wirksamen Zündquellen in der Nähe entzündbarer Stoffe.
- Entzündbare Flüssigkeiten außerhalb von Lagern nur in Behältern bis 2,5 l (zerbrechlich), 10 l (nicht zerbrechlich) oder 20 l (gefahrgutrechtlich zugelassen). Die TRGS empfiehlt dafür Sicherheitsschränke.
- Druckgasbehälter in Arbeitsräumen nur in Sicherheitsschränken der Klasse G30 oder höher nach DIN EN 14470-2.
- Akut toxische sowie krebserzeugende, keimzellmutagene und reproduktionstoxische Stoffe nicht im selben Raum wie Lebens-, Futter- oder Arzneimittel lagern. Akut toxische Stoffe der Kategorien 1 bis 3 unter Verschluss halten, sodass nur fachkundige oder unterwiesene, zuverlässige Personen Zugang haben (§ 8 Abs. 7 GefStoffV).
Lagerklassen bestimmen
Die Lagerklasse (LGK) dient ausschließlich dazu, die Zusammenlagerung zu steuern. Jeder Stoff erhält genau eine Lagerklasse. Hat der Lieferant sie bestimmt, finden Sie sie im Sicherheitsdatenblatt in Unterabschnitt 7.2 oder in Abschnitt 15. Sonst ordnen Sie den Stoff nach dem Fließschema in Anhang 2 der TRGS 510 zu. Maßgeblich ist die erste Eigenschaft im Schema, die zutrifft.
| LGK | Beschreibung | Beispiele |
|---|---|---|
| 1 | explosive Stoffe | Sprengstoffe, Pyrotechnik |
| 2A | Gase unter Druck | Druckgasflaschen mit Acetylen, Propan, Sauerstoff |
| 2B | Aerosolpackungen und Feuerzeuge | Spraydosen, Bremsenreiniger als Spray |
| 3 | entzündbare Flüssigkeiten (H224, H225, H226) | Aceton, Ottokraftstoff, viele Verdünner und Lacke |
| 4.1A / 4.1B | sonstige explosionsgefährliche Stoffe / entzündbare Feststoffe (H228) | – |
| 4.2 / 4.3 | pyrophore oder selbsterhitzungsfähige Stoffe / Stoffe, die mit Wasser entzündbare Gase bilden | 4.3: z. B. Calciumcarbid |
| 5.1A / 5.1B | stark oxidierende (H271) / oxidierende Stoffe (H272) | 5.1B: z. B. Kaliumpermanganat |
| 5.1C | Ammoniumnitrat und ammoniumnitrathaltige Gemische | Dünger nach TRGS 511 |
| 5.2 | organische Peroxide und selbstzersetzliche Stoffe | Peroxid-Härter für Polyesterharze |
| 6.1A bis 6.1D | akut toxische Stoffe und Stoffe mit chronischer Wirkung, jeweils brennbar oder nicht brennbar | Laborchemikalien, CMR-Stoffe |
| 6.2 / 7 | ansteckungsgefährliche / radioaktive Stoffe | – |
| 8A / 8B | ätzende Stoffe, brennbar / nicht brennbar | 8B: Natronlauge, Salzsäure |
| 10 / 11 | brennbare Flüssigkeiten / Feststoffe, die keiner anderen LGK angehören | Hydrauliköl, Kunststoffgranulat |
| 12 / 13 | nicht brennbare Flüssigkeiten / Feststoffe | nicht brennbare wässrige Lösungen, Zement |
Die Zuordnung zu den Lagerklassen 10 bis 13 ist optional. Die Beispiele dienen der Orientierung. Maßgeblich ist die Einstufung des konkreten Produkts im Sicherheitsdatenblatt.
Zusammenlagerung, Getrenntlagerung und Separatlagerung
Zusammenlagerung liegt vor, wenn sich verschiedene Gefahrstoffe in einem Lagerabschnitt oder in einer Rückhalteeinrichtung befinden. Der Grundsatz in Abschnitt 13.2: Gefahrstoffe dürfen nur zusammen gelagert werden, wenn dadurch keine Gefährdungserhöhung entsteht. Das gilt als erfüllt, wenn sie gleichartige Gefahreneigenschaften haben und gleichartige Schutzmaßnahmen erfordern.
Nicht zusammen gelagert werden dürfen Stoffe, die
- unterschiedliche Löschmittel benötigen,
- unterschiedliche Temperaturbedingungen erfordern,
- miteinander unter Bildung entzündbarer oder giftiger Gase reagieren oder
- miteinander einen Brand auslösen können.
Hinweise darauf geben Kennzeichnung und Sicherheitsdatenblatt, etwa die Sätze EUH014 („Reagiert heftig mit Wasser“), EUH031 („Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase“) oder P420 („Getrennt aufbewahren“).
Die TRGS 510 unterscheidet drei Stufen:
- Zusammenlagerung: Die Stoffe dürfen im selben Lagerabschnitt stehen.
- Getrenntlagerung: Die Stoffe stehen im selben Lagerabschnitt, aber getrennt durch ausreichende Abstände, Barrieren wie Wände oder Schränke aus nicht brennbarem Material oder in getrennten Rückhalteeinrichtungen.
- Separatlagerung: Die Stoffe lagern in unterschiedlichen Lagerabschnitten, die durch Bauteile mit mindestens 90 Minuten Feuerwiderstand getrennt sind.
Die Zusammenlagerungstabelle lesen
Tabelle 12 der TRGS 510 zeigt für jede Kombination zweier Lagerklassen:
- „+“: Zusammenlagerung erlaubt,
- „−“: Separatlagerung erforderlich,
- Ziffer: Zusammenlagerung eingeschränkt erlaubt, die Bedingungen stehen in der Erläuterung zu dieser Ziffer.
Einige Kombinationen aus der Praxis:
| Kombination | Tabelle 12 | Bedeutung |
|---|---|---|
| LGK 3 mit LGK 3 oder LGK 10 | + | Lösemittel, Lacke und Hydrauliköl dürfen zusammen stehen. |
| LGK 3 mit LGK 8A oder 8B | + | erlaubt; reagieren die Stoffe gefährlich miteinander, trotzdem getrennte Auffangwannen verwenden |
| LGK 2A mit LGK 3 | − | Druckgasflaschen separat von entzündbaren Flüssigkeiten lagern |
| LGK 2B mit LGK 3 | + | Spraydosen und Lösemittel dürfen zusammen stehen; für Aerosole gilt zusätzlich Abschnitt 11. |
| LGK 3 mit LGK 5.1A | − | stark oxidierende Stoffe separat von entzündbaren Flüssigkeiten |
| LGK 3 mit LGK 5.1B | 4 | bis 1 t Gesamtmenge ohne Einschränkung, bis 20 t in Gebäuden nur mit automatischer Löschanlage oder Brandmeldeanlage und Werkfeuerwehr |
| LGK 4.3 mit LGK 8A oder 8B | 6 | nur, wenn keine wesentliche Gefährdungserhöhung eintritt; in der Regel getrennt lagern |
| LGK 1 mit jeder anderen LGK | − | explosive Stoffe immer separat, Regelungen der 2. SprengV beachten |
Die vollständige Tabelle mit allen Erläuterungen finden Sie in Abschnitt 13.3 der TRGS 510.
Säuren und Laugen
Konzentrierte Säuren und Laugen sind meist beide LGK 8B, und die Tabelle erlaubt die Zusammenlagerung. Laufen sie aus, reagieren sie aber heftig miteinander. Nach Abschnitt 4.2 der TRGS 510 dürfen Stoffe, die gefährlich miteinander reagieren können, nicht in dieselbe Rückhalteeinrichtung gestellt werden. Lagern Sie Säuren und Laugen deshalb mindestens in getrennten Auffangwannen oder in getrennten Fächern eines Säure-Laugen-Schranks.
Ausnahmen für kleine Lager
Abschnitt 13.4 lässt Abweichungen von den Zusammenlagerungsregeln zu, zum Beispiel wenn insgesamt nicht mehr als 400 kg Gefahrstoffe gelagert werden, davon höchstens 200 kg je Lagerklasse, und keine Gefährdungserhöhung zu befürchten ist. Halten Sie die Begründung in der Gefährdungsbeurteilung fest. Perchlorate und Chlorate sollen auch als LGK 5.1B separat von brennbaren Stoffen gelagert werden.
Sicherheitsschränke

Ein Sicherheitsschrank nach DIN EN 14470-1 mit mindestens 90 Minuten Feuerwiderstand gilt als Lager im Sinne der TRGS 510 und als eigener Lagerabschnitt. Er muss nicht in einem Lagerraum stehen. Lagern Sie Flüssigkeiten, Feststoffe, Spraydosen oder Druckgaskartuschen in einem solchen Schrank, gelten wesentliche Anforderungen an Lager als erfüllt, bei entzündbaren Flüssigkeiten auch die zusätzlichen Anforderungen aus Abschnitt 12. Die Zahl der Schränke pro Brandabschnitt ist nicht begrenzt.
Weitere Regeln aus Anhang 1:
- Schränke mit 30 bis unter 90 Minuten Feuerwiderstand dürfen für brennbare Flüssigkeiten weiter genutzt werden, aber nur einer pro Brandabschnitt oder Nutzungseinheit (bei mehr als 100 m² einer je 100 m²), es sei denn, es gibt eine automatische Feuerlöschanlage oder eine Brandmeldeanlage mit anerkannter Werkfeuerwehr.
- Ältere Schränke mit 20 Minuten Feuerwiderstand nach der früheren DIN 12925-1 dürfen Sie nur weiter nutzen, wenn Sie in der Gefährdungsbeurteilung eine gleichwertige Sicherheit begründen.
- Extrem entzündbare Flüssigkeiten (H224) und Stoffe mit einer Zündtemperatur unter 200 °C nur in technisch belüfteten Schränken mit 90 Minuten Feuerwiderstand lagern.
- Im Schrank wird nicht umgefüllt. Behälter müssen außen sauber sein. Stoffe, die gefährlich miteinander reagieren, gehören nicht in denselben Schrank.
- Für die Lagerung im Schrank erstellen Sie eine Betriebsanweisung nach TRGS 555 auf Basis der Herstellerinformation.
- Schränke ohne technische Lüftung werden über einen Potenzialausgleich geerdet.
- Gasflaschen gehören in Gasflaschenschränke nach DIN EN 14470-2. Ein Schrank der Klasse G90 gilt als Lager.
Anforderungen an Gefahrstofflager
Sobald Sie die Schwellen aus Tabelle 1 überschreiten, lagern Sie mindestens die überschreitende Menge in einem Lager nach Abschnitt 5. Das kann ein Raum, ein Bereich im Freien, ein Container oder ein Sicherheitsschrank sein.

Bau und Technik
- Belüftung nach ASR A3.6, wenn bei Undichtigkeiten eine Gefährdung möglich ist.
- Beleuchtung nach ASR A3.4, so angebracht, dass sie das Lagergut nicht gefährlich erwärmt (zu den Lux-Werten siehe Beleuchtung am Arbeitsplatz).
- Fußböden beständig gegen die gelagerten Stoffe, dicht und nicht saugfähig.
- Regale standsicher, ausreichend belastbar, mit Sicherung gegen Herabfallen und Anfahrschutz.
- Bei Blocklagerung muss jedes Gebinde sichtbar sein, etwa durch einen Inspektionsgang alle zwei Reihen.
Organisation
- Zugang nur für befugte Personen, die Sie bestimmen und regelmäßig unterweisen.
- Maximale Lagermengen pro Lagerbereich festlegen.
- Notfallausrüstung bereithalten: persönliche Schutzausrüstung, geeignete Bindemittel (für oxidierende Stoffe nur nicht brennbare), dicht verschließbare Behälter, Werkzeug zum Aufnehmen und Reinigungsmittel. Was nötig ist, steht im Sicherheitsdatenblatt in Abschnitt 6.
- Essen, Trinken und Rauchen sind im Lager verboten, auch E-Zigaretten. In Bereichen mit Brand- oder Explosionsgefahr gilt das Verbot von offenem Feuer (Verbotszeichen P003).
- Kennzeichnung nach ASR A1.3, bei verschiedenen Gefahrstoffen zum Beispiel mit dem Warnzeichen W001 und dem Zusatz „Gefahrstofflager“.
- Staplerfahrer müssen geeignet und speziell für den Transport von Gefahrstoffen unterwiesen sein. Eine Vorlage bietet die Betriebsanweisung Gabelstapler.
- Alarmierung und Flucht: freie Fluchtwege, ein aktueller Flucht- und Rettungsplan nach ASR A2.3 und eine Möglichkeit, im Brandfall Hilfe zu rufen.
Regelmäßige Kontrollen
Behälter kontrollieren Sie regelmäßig auf Beschädigungen, Lagereinrichtungen erstmals und dann in angemessenen Abständen: Regale, Auffangwannen, Lüftung, Gaswarnanlagen sowie Augen- und Körperduschen. Die Fristen legen Sie selbst fest, abhängig von Stoffen, Behältern und Lagerbedingungen. Dokumentieren Sie das Ergebnis. Für den Rundgang eignet sich die Checkliste für die Sicherheitsbegehung.
Entzündbare Flüssigkeiten in größeren Mengen
Lagern Sie mehr als 200 kg entzündbare Flüssigkeiten der Kategorien 1 und 2 oder mehr als 1.000 kg der Kategorie 3 außerhalb von Sicherheitsschränken, gelten die zusätzlichen Anforderungen aus Abschnitt 12. Dazu gehören feuerbeständig abgetrennte Lagerräume, Rückhalteeinrichtungen mit festgelegtem Volumen und die Festlegung explosionsgefährdeter Bereiche. Ziehen Sie für die Planung eines solchen Lagers die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Brandschutzplanung hinzu.
Rückhalteeinrichtungen und AwSV
Neben dem Arbeitsschutz ist der Gewässerschutz zu beachten. Die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) stellt eigene Anforderungen an Fass- und Gebindelager.
| Regelwerk | Schutzziel | Typische Anforderungen |
|---|---|---|
| TRGS 510 | Beschäftigte und andere Personen | Mengenschwellen, Zusammenlagerung, Brandschutz, Lüftung, Zugang, Unterweisung |
| AwSV | Boden und Gewässer | Rückhaltevolumen, flüssigkeitsundurchlässige Flächen, Anforderungen in Schutzgebieten |
Was die AwSV für Fass- und Gebindelager verlangt:
- Rückhaltevolumen (§ 31 Abs. 2 AwSV): Bei einem Gesamtvolumen bis 100 m³ mindestens 10 % des Gesamtvolumens, wenigstens aber der Inhalt des größten Behälters. Darüber gelten 3 % bzw. 2 % mit Mindestvolumen.
- Kleingebinde (§ 31 Abs. 3 AwSV): Bei Behältern bis 20 Liter reicht eine flüssigkeitsundurchlässige Fläche, wenn ausgelaufene Stoffe schnell und mit einfachen Mitteln aufgenommen werden können.
- Kleine Anlagen (§ 1 Abs. 3 AwSV): Oberirdische Anlagen mit höchstens 0,22 m³ Flüssigkeit fallen außerhalb von Schutz- und Überschwemmungsgebieten nicht unter die AwSV.
- Wasserschutzgebiete (§ 49 Abs. 3 AwSV): In der weiteren Schutzzone muss die Rückhalteeinrichtung grundsätzlich das gesamte Volumen aufnehmen können.
Ein Lager für eine entzündbare, wassergefährdende Flüssigkeit muss beide Regelwerke erfüllen. Notieren Sie deshalb die Wassergefährdungsklasse (WGK) aus dem Sicherheitsdatenblatt gleich mit.
Das Gefahrstoffverzeichnis
Nach § 6 Abs. 12 GefStoffV führen Sie ein Verzeichnis aller im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe. Es enthält mindestens:
- Bezeichnung des Gefahrstoffs,
- Einstufung oder Angaben zu den gefährlichen Eigenschaften,
- Mengenbereiche im Betrieb,
- Arbeitsbereiche, in denen Beschäftigte exponiert sein können,
- Verweis auf das Sicherheitsdatenblatt.
Für gelagerte Stoffe verlangt die TRGS 510 zusätzlich den Lagerbereich. Für Notfälle soll das Verzeichnis auch außerhalb des Lagers verfügbar sein, etwa für die Feuerwehr. Ein Lagerplan mit Lagerklassen und Mengen ist dafür sinnvoll.
In der Praxis lohnt es sich, gleich mit zu erfassen:
- Lagerklasse für die Prüfung der Zusammenlagerung,
- WGK für die AwSV,
- maximale Lagermenge je Lagerort für den Abgleich mit den Mengenschwellen.
In AMS-Pro führen Sie das Gefahrstoffverzeichnis digital, verknüpfen es mit den Sicherheitsdatenblättern und erstellen daraus Betriebsanweisungen mit KI.
Betriebsanweisung und Unterweisung

Tätigkeiten im Lager dürfen nur unterwiesene Beschäftigte ausführen, die mit den Gefährdungen und Schutzmaßnahmen vertraut sind (Abschnitt 5.4 TRGS 510).
Betriebsanweisung (§ 14 Abs. 1 GefStoffV): Für jeden Gefahrstoff bzw. jede Tätigkeit gibt es eine schriftliche Betriebsanweisung in verständlicher Form und Sprache. Sie beschreibt die Gefahren, die Schutzmaßnahmen und das Verhalten bei Störungen, Unfällen und Notfällen und hängt dort, wo gearbeitet wird. Bei jeder maßgeblichen Änderung der Arbeitsbedingungen wird sie aktualisiert. Wie Sie eine Betriebsanweisung aufbauen, erklärt der Beitrag Was ist eine Betriebsanweisung?. Fertige Beispiele gibt es etwa für Aceton und Bremsenreiniger.
Unterweisung (§ 14 Abs. 2 GefStoffV):
- mündlich anhand der Betriebsanweisung, arbeitsplatzbezogen und in verständlicher Sprache,
- vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens jährlich,
- einschließlich einer allgemeinen arbeitsmedizinisch-toxikologischen Beratung,
- Inhalt und Zeitpunkt schriftlich festhalten und von den Unterwiesenen unterschreiben lassen.
Die TRGS 510 verlangt, den Abschnitt „Verhalten im Gefahrenfall“ besonders zu berücksichtigen. Üben Sie das praktisch: Wo liegt das Bindemittel, welche Handschuhe passen, wer wird alarmiert? Sprechen Sie auch über Beinaheunfälle aus dem eigenen Betrieb. Eine Vorlage für Ablauf und Nachweis finden Sie im Beitrag zur Unterweisung im Arbeitsschutz. Neue Beschäftigte unterweisen Sie vor dem ersten Einsatz im Lager, siehe die Einarbeitungscheckliste für neue Mitarbeiter.
Notfall und Entsorgung
Für den Ernstfall sollten alle Beschäftigten im Lager wissen:
- wie sie Alarm auslösen und wen sie verständigen,
- wo Notfallausrüstung, Feuerlöscher, Augenspülung und Erste-Hilfe-Material sind,
- welche Bindemittel und welche PSA zu welchem Stoff passen (Sicherheitsdatenblatt, Abschnitt 6),
- welcher Fluchtweg zum Sammelplatz führt.
Nicht mehr benötigte Gefahrstoffe und leere Behälter mit Restanhaftungen müssen Sie sicher handhaben, vom Arbeitsplatz entfernen und sachgerecht lagern oder entsorgen (§ 8 Abs. 6 GefStoffV). Restentleerte, ungereinigte Behälter mit entzündbaren Flüssigkeiten behandeln Sie wie gefüllte. Kontaminierte Putzlappen und gebrauchtes Bindemittel sammeln Sie in dicht verschließbaren, gekennzeichneten Behältern und geben sie an einen zugelassenen Entsorger.
Typische Fehler im Gefahrstofflager
- Kleinmengen an mehreren Stellen werden nicht zusammengezählt.
- Druckgasflaschen stehen neben Lösemitteln oder ungesichert im Arbeitsraum.
- Säuren und Laugen teilen sich eine Auffangwanne.
- Gefahrstoffe stehen in Fluchtwegen, Treppenräumen oder im Pausenraum.
- Umgefüllte Stoffe stehen in unbeschrifteten Flaschen oder Getränkeflaschen.
- Das Gefahrstoffverzeichnis ist veraltet, der Lagerort fehlt.
- Im Sicherheitsschrank wird umgefüllt, oder er ist überfüllt.
- Die Unterweisung liegt länger als ein Jahr zurück oder ist nicht unterschrieben.
Häufige Fragen
Muss ich die TRGS 510 auch bei sehr kleinen Mengen anwenden?
Ja. Die allgemeinen Maßnahmen nach Abschnitt 4 gelten unabhängig von der Menge, zum Beispiel Kennzeichnung, Rückhalteeinrichtung und Lagerverbot in Fluchtwegen. Erleichtert sind nur die zusätzlichen Anforderungen an Lager und die Zusammenlagerung.
Ab welcher Menge brauche ich ein Gefahrstofflager?
Das hängt von der Einstufung ab. Bei extrem entzündbaren Flüssigkeiten (H224) schon ab mehr als 10 kg, bei H224 und H225 zusammen ab mehr als 20 kg, bei akut toxischen Stoffen ab mehr als 50 kg. Unabhängig davon dürfen insgesamt höchstens 1.500 kg Gefahrstoffe außerhalb von Lagern stehen.
Ab welcher Menge gelten die Zusammenlagerungsregeln?
Ab einer Gesamtmenge aller Gefahrstoffe von mehr als 200 kg, sofern eine Lagerung im Lager erforderlich ist. Darunter gilt trotzdem: Stoffe, die gefährlich miteinander reagieren, gehören nicht in dieselbe Auffangwanne.
Gilt ein Sicherheitsschrank als Gefahrstofflager?
Ja, wenn er die DIN EN 14470-1 erfüllt und mindestens 90 Minuten Feuerwiderstand hat. Er gilt dann als Lager und als eigener Lagerabschnitt und muss nicht in einem Lagerraum stehen.
Wo finde ich die Lagerklasse eines Stoffs?
Im Sicherheitsdatenblatt, meist in Unterabschnitt 7.2, sonst in Abschnitt 15. Fehlt die Angabe, bestimmen Sie die Lagerklasse nach dem Fließschema in Anhang 2 der TRGS 510.
Was unterscheidet die TRGS 510 von der AwSV?
Die TRGS 510 schützt Beschäftigte, etwa vor Bränden, Explosionen und giftigen Dämpfen. Die AwSV schützt Boden und Gewässer und regelt vor allem Rückhaltevolumen und dichte Flächen. Meist müssen Sie beide erfüllen.
Quellen
- BAuA – TRGS 510 „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“ (Ausgabe Dezember 2020, GMBl 2021)
- BAuA – Technische Regeln für Gefahrstoffe (Übersicht, u. a. TRGS 400 und TRGS 555)
- § 6 GefStoffV, § 8 GefStoffV, § 14 GefStoffV
- § 1 AwSV, § 31 AwSV, § 49 AwSV
- BAuA – Merkblatt M 062 „Lagerung von Gefahrstoffen“ der BG RCI (DGUV Information 213-084)



