Bei einer Sicherheitsbegehung gehen Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt und Führungskräfte durch den Betrieb, prüfen Arbeitsplätze, Arbeitsmittel und Einrichtungen und halten Mängel mit Maßnahmen, Verantwortlichen und Fristen fest. Rechtsgrundlage ist § 6 Nr. 3a Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG): Die Fachkraft für Arbeitssicherheit muss die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen begehen. Eine Checkliste sorgt dafür, dass jedes Mal dieselben Punkte geprüft werden.
Kurz gesagt
- Pflicht zur Begehung: Fachkraft für Arbeitssicherheit (§ 6 ASiG) und Betriebsarzt (§ 3 ASiG) begehen die Arbeitsstätten regelmäßig, melden Mängel und schlagen Maßnahmen vor.
- Ein festes Intervall schreibt das Gesetz nicht vor. Die Häufigkeit richtet sich nach Gefährdung, Betriebsart und Betreuungsvereinbarung.
- Der Betriebsrat ist bei allen Besichtigungen zum Arbeitsschutz hinzuzuziehen und erhält das Protokoll (§ 89 BetrVG).
- Die Checkliste deckt Bereiche ab, nicht nur Geräte: Verkehrs- und Fluchtwege, Brandschutz, Erste Hilfe, Arbeitsmittel, Elektrik, Gefahrstoffe, PSA, Arbeitsumgebung und Organisation.
- Eine Begehung ist erst abgeschlossen, wenn die Mängel behoben sind und die Gefährdungsbeurteilung angepasst ist.
Rechtsgrundlagen der Begehung
- § 6 Nr. 3a ASiG: Die Fachkraft für Arbeitssicherheit hat „die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen“, festgestellte Mängel dem Arbeitgeber mitzuteilen, Maßnahmen vorzuschlagen und auf deren Durchführung hinzuwirken. Sie achtet dabei auch auf die Benutzung der Schutzausrüstung.
- § 3 Abs. 1 Nr. 3a ASiG: Dieselbe Pflicht gilt für den Betriebsarzt.
- DGUV Vorschrift 2: Sie legt fest, in welchem Umfang Betriebe durch Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt betreut werden. Die Begehungen sind Teil dieser Betreuung. Was sich mit der Neufassung für Betriebe bis 20 Beschäftigte ändert, steht im Beitrag zur neuen DGUV Vorschrift 2.
- § 3 Abs. 1 ArbSchG: Der Arbeitgeber muss die Wirksamkeit der Arbeitsschutzmaßnahmen überprüfen. Die Begehung ist dafür das wichtigste Werkzeug, und ihre Ergebnisse fließen in die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG ein.
- § 89 Abs. 2 und 5 BetrVG: Arbeitgeber und Fachkräfte müssen den Betriebsrat bei allen Besichtigungen zum Arbeitsschutz hinzuziehen. Er erhält die Niederschriften.
Begehungen ersetzen keine Prüfungen nach Betriebssicherheitsverordnung oder DGUV Vorschrift 3. Bei der Begehung kontrollieren Sie aber, ob diese Prüfungen fristgerecht stattgefunden haben.
Wer nimmt teil und wie oft?
Typische Teilnehmende sind die Fachkraft für Arbeitssicherheit, der Betriebsarzt, die verantwortliche Führungskraft des Bereichs, Sicherheitsbeauftragte und ein Mitglied des Betriebsrats. Die Führungskraft ist wichtig, weil sie Maßnahmen direkt veranlassen kann.
Ein festes Intervall gibt es nicht. In der Praxis haben sich bewährt:
- Büro und Verwaltung: mindestens einmal jährlich.
- Werkstatt, Produktion, Lager: mehrmals jährlich, bei hoher Gefährdung häufiger.
- Baustellen: je nach Baufortschritt, oft wöchentlich.
- Zusätzlich anlassbezogen: nach Unfällen, bei Umbauten, neuen Maschinen oder Verfahren.
Legen Sie Intervall und Bereiche schriftlich fest, zum Beispiel in einem Jahresplan mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit.
Ablauf einer Begehung

- Vorbereiten: Gefährdungsbeurteilung, offene Maßnahmen der letzten Begehung, Unfallmeldungen und Verbandbucheinträge sichten. Bereich, Teilnehmende und Termin festlegen.
- Begehen: Bereiche nach Checkliste prüfen, mit Beschäftigten sprechen, Mängel mit Ort und Foto festhalten.
- Bewerten: Jeden Mangel nach Dringlichkeit einstufen. Bei unmittelbarer Gefahr Arbeit sofort stoppen.
- Maßnahmen festlegen: Maßnahme, verantwortliche Person und Frist für jeden Mangel. Technische Lösungen gehen vor organisatorischen und persönlichen.
- Protokoll verteilen: an Geschäftsführung, Bereichsverantwortliche und Betriebsrat.
- Nachverfolgen: Erledigung prüfen und bei der nächsten Begehung kontrollieren, ob die Maßnahme wirkt.
Die Checkliste: Prüfpunkte nach Bereichen
Passen Sie die Bereiche an Ihren Betrieb an. Die Punkte beruhen auf den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), der Betriebssicherheitsverordnung und den Regeln der Unfallversicherungsträger.
1. Verkehrs- und Fluchtwege (ASR A1.8, ASR A2.3)
- Verkehrswege frei, eben, rutschhemmend, ohne Stolperstellen
- Flucht- und Rettungswege frei, Notausgänge von innen ohne Hilfsmittel zu öffnen
- Fluchtwegkennzeichnung vorhanden und sichtbar, Sicherheitsbeleuchtung funktionsfähig
- Flucht- und Rettungsplan aktuell und ausgehängt
- Treppen mit Handlauf, Stufenkanten erkennbar
- Fahrwege für Flurförderzeuge gekennzeichnet und von Fußwegen getrennt
2. Brandschutz (ASR A2.2)
- Feuerlöscher in ausreichender Zahl vorhanden, gekennzeichnet, zugänglich, Prüfplakette aktuell, siehe wie oft Feuerlöscher geprüft werden müssen
- Brandschutztüren schließen selbstständig, nicht verkeilt
- Brandschutzhelfer benannt und ausgebildet
- Brennbare Materialien nicht in Fluchtwegen oder an Zündquellen gelagert
3. Erste Hilfe (ASR A4.3, DGUV Vorschrift 1)
- Erste-Hilfe-Material vollständig, nicht abgelaufen, gekennzeichnet
- Ersthelfende in ausreichender Zahl, Aushang mit Namen und Notrufnummern
- Verbandbuch oder vergleichbare Dokumentation geführt
- Augenspülflasche oder Notdusche, wo nötig
4. Arbeitsmittel und Maschinen (BetrSichV)
- Schutzeinrichtungen vorhanden, wirksam, nicht manipuliert
- Not-Halt erreichbar und funktionsfähig
- Prüfungen nach BetrSichV durchgeführt und dokumentiert, Prüfplaketten aktuell
- Leitern und Tritte ohne Schäden, regelmäßig geprüft
- Regale standsicher, nicht beschädigt, Belastungsangaben sichtbar
- Betriebsanweisungen an Maschinen vorhanden
5. Elektrische Anlagen und Betriebsmittel (DGUV Vorschrift 3)
- Keine beschädigten Kabel, Stecker oder Gehäuse
- Mehrfachsteckdosen nicht hintereinander gesteckt
- Schaltschränke verschlossen, Zugang frei
- Prüfungen durch Elektrofachkraft fristgerecht, siehe DGUV V3 Prüfprotokoll
6. Gefahrstoffe (GefStoffV, TRGS 510)
- Gefahrstoffverzeichnis aktuell, Sicherheitsdatenblätter verfügbar
- Behälter gekennzeichnet, keine Lebensmittelbehälter verwendet
- Lagerung nach TRGS 510, Zusammenlagerungsverbote beachtet, siehe Lagerung von Gefahrstoffen
- Auffangwannen, Lüftung, Sicherheitsschränke wo nötig
- Betriebsanweisungen nach § 14 GefStoffV am Arbeitsplatz
7. Persönliche Schutzausrüstung (PSA-BV)

- Erforderliche PSA laut Gefährdungsbeurteilung vorhanden und in passenden Größen
- PSA wird tatsächlich getragen
- Zustand, Lagerung und Gebrauchsdauer nach Herstellerangaben
- Gebotszeichen an den Bereichen, in denen PSA zu tragen ist
- PSA gegen Absturz: Sachkundigenprüfung mindestens alle 12 Monate (DGUV Regel 112-198)
8. Arbeitsplatz und Arbeitsumgebung (ASR A3.4, A3.5, A3.6, A6)
- Beleuchtung ausreichend, keine Blendung, keine ausgefallenen Leuchten, siehe Beleuchtung am Arbeitsplatz
- Raumtemperatur und Lüftung angemessen
- Lärmbereiche gekennzeichnet, Gehörschutz verfügbar
- Bildschirmarbeitsplätze ergonomisch eingerichtet
- Ordnung und Sauberkeit, Abfälle entsorgt
9. Organisation und Dokumentation
- Gefährdungsbeurteilung für den Bereich vorhanden und aktuell
- Unterweisungen durchgeführt und dokumentiert
- Arbeitsmedizinische Vorsorge nach ArbMedVV veranlasst oder angeboten
- Offene Maßnahmen der letzten Begehung erledigt
- Aushänge vorhanden: Unfallverhütungsvorschriften, Notrufnummern, Ansprechpersonen
Wenn Sie zusätzlich ein Managementsystem nach ISO 45001 betreiben, sind Begehungen Teil der Überwachung und Leistungsbewertung. Die Checkliste bleibt dieselbe, die Ergebnisse fließen zusätzlich in die Managementbewertung.
Protokoll und Maßnahmen
Ein Begehungsprotokoll enthält:
- Datum, begangene Bereiche, Teilnehmende
- jeden Mangel mit Ort, Beschreibung und Foto
- Bewertung der Dringlichkeit
- Maßnahme, verantwortliche Person und Frist
- Erledigungsvermerk mit Datum
Übertragen Sie die Maßnahmen in die Gefährdungsbeurteilung des Bereichs. Dann sehen Sie bei der nächsten Begehung, was offen ist, und die Dokumentation bleibt an einer Stelle. Eine Arbeitsschutz-Software mit Maßnahmenverwaltung erleichtert die Nachverfolgung von Verantwortlichen und Fristen.
Häufige Fragen
Wie oft muss eine Sicherheitsbegehung stattfinden?
Das ASiG verlangt Begehungen „in regelmäßigen Abständen“, ohne ein Intervall zu nennen. Legen Sie die Häufigkeit nach Gefährdung und Betriebsart fest und halten Sie sie in der Betreuungsvereinbarung mit Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt fest. Für Büros ist einmal jährlich üblich, für Werkstätten und Produktion mehrmals im Jahr.
Gibt es eine offizielle DGUV-Checkliste für Begehungen?
Eine einheitliche Pflicht-Checkliste gibt es nicht. Viele Berufsgenossenschaften und Unfallkassen bieten branchenbezogene Checklisten an, etwa für Büros, Werkstätten oder Lager. Fragen Sie bei Ihrem Unfallversicherungsträger nach.
Ist der Betriebsrat bei der Begehung dabei?
Ja. Nach § 89 Abs. 2 BetrVG müssen Arbeitgeber und Fachkräfte den Betriebsrat bei allen Besichtigungen zum Arbeitsschutz hinzuziehen. Er erhält auch das Protokoll (§ 89 Abs. 5 BetrVG).
Was ist der Unterschied zwischen Begehung und Prüfung?
Eine Begehung ist ein Rundgang durch einen Bereich, bei dem Sie Zustand, Verhalten und Organisation kontrollieren. Eine Prüfung betrifft ein einzelnes Arbeitsmittel oder eine Anlage, folgt festen Vorgaben (zum Beispiel BetrSichV oder DGUV Vorschrift 3) und wird von einer befähigten Person oder Elektrofachkraft durchgeführt.
Quellen
- § 6 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG): Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit
- § 3 ASiG: Aufgaben der Betriebsärzte
- § 89 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG): Arbeits- und betrieblicher Umweltschutz
- § 3 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG): Grundpflichten des Arbeitgebers
- Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR), BAuA
- DGUV Regel 112-198: Benutzung von PSA gegen Absturz

