DGUV V3 Prüfprotokoll: Inhalte, Prüffristen und Aufbewahrung

Pflichtangaben, Messwerte, Prüffristen von 3 Monaten bis 4 Jahren und die Frage, wer prüfen darf: das DGUV-V3-Prüfprotokoll im Überblick.

Thomas Schweig

Fachkraft für Arbeitssicherheit · Mitgründer von AMS-Pro

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Das DGUV-V3-Prüfprotokoll dokumentiert die Prüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel. Es muss nach § 14 Abs. 7 Betriebssicherheitsverordnung mindestens Art der Prüfung, Prüfumfang, Ergebnis sowie Name und Unterschrift der befähigten Person enthalten und bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt werden. Die Prüffristen legen Sie in der Gefährdungsbeurteilung fest. Die Durchführungsanweisungen zur DGUV Vorschrift 3 nennen dafür Richtwerte, etwa 6 Monate für ortsveränderliche Geräte und 4 Jahre für ortsfeste Anlagen.

Kurz gesagt

  • Prüfpflicht: Elektrische Anlagen und Betriebsmittel sind vor der ersten Inbetriebnahme, nach Änderung oder Instandsetzung und in bestimmten Zeitabständen zu prüfen (§ 5 DGUV Vorschrift 3, § 14 BetrSichV).
  • Pflichtinhalte des Protokolls nach § 14 Abs. 7 BetrSichV: Art der Prüfung, Prüfumfang, Ergebnis, Name und Unterschrift (oder elektronische Signatur) der befähigten Person.
  • Richtwerte für Prüffristen: ortsveränderliche Betriebsmittel 6 Monate, auf Baustellen 3 Monate. Bei einer Fehlerquote unter 2 % ist eine Verlängerung möglich, höchstens auf 1 Jahr (Werkstatt, Baustelle) oder 2 Jahre (Büro). Ortsfeste Anlagen: 4 Jahre, in Räumen besonderer Art 1 Jahr.
  • Prüfen darf eigenverantwortlich nur eine zur Prüfung befähigte Elektrofachkraft. Elektrotechnisch unterwiesene Personen können unter ihrer Leitung und Aufsicht mitwirken.
  • Aufbewahren mindestens bis zur nächsten Prüfung. Längere Aufbewahrung ist sinnvoll, um die Entwicklung der Messwerte zu verfolgen.

Rechtsgrundlagen

  • DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“, § 5: Der Unternehmer sorgt dafür, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel vor der ersten Inbetriebnahme, nach Änderung oder Instandsetzung und in bestimmten Zeitabständen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden. Die Fristen sind so zu bemessen, dass Mängel rechtzeitig festgestellt werden. Auf Verlangen der Berufsgenossenschaft ist ein Prüfbuch zu führen.
  • Betriebssicherheitsverordnung: Art, Umfang und Fristen der Prüfungen ermitteln Sie in der Gefährdungsbeurteilung (§ 3 Abs. 6 BetrSichV). § 14 regelt die Prüfung durch eine zur Prüfung befähigte Person und die Aufzeichnung der Ergebnisse.
  • TRBS 1201 konkretisiert Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln, TRBS 1203 die Anforderungen an die befähigte Person.
  • DGUV Information 203-071 erläutert, wie der Unternehmer die wiederkehrenden Prüfungen organisiert, von der Prüffrist bis zur Auswertung der Protokolle.

Die Verantwortung für Organisation und Nachweise bleibt beim Unternehmer, auch wenn ein externer Dienstleister prüft. Wie Sie Aufgaben wirksam übertragen, steht im Beitrag zur Übertragung von Unternehmerpflichten.

Was ins Prüfprotokoll gehört

§ 14 Abs. 7 BetrSichV schreibt vier Mindestangaben vor. Die DGUV Information 203-071 empfiehlt weitere Angaben, damit das Protokoll aussagekräftig ist:

AngabePflicht oder EmpfehlungBeispiel
Eindeutige Identifikation des BetriebsmittelsEmpfehlung DGUV I 203-071Typ, Hersteller, Inventarnummer oder Barcode
Datum und Umfang der Prüfung, NormengrundlagePflicht (Prüfumfang)12.03.2026, wiederkehrende Prüfung nach DIN EN 50699 (VDE 0702)
Art der Prüfung, PrüfanlassPflichtWiederkehrende Prüfung, Prüfung nach Instandsetzung, Erstprüfung
Messwerte und GrenzwerteEmpfehlungSchutzleiterwiderstand, Isolationswiderstand, Schutzleiter- oder Berührungsstrom
ErgebnisPflichtBestanden / nicht bestanden, festgestellte Mängel
Hinweise zum WeiterbetriebEmpfehlungMängelbeseitigung, Nachrüstung, Stilllegung
Prüffrist, nächster PrüfterminEmpfehlung03/2027
Prüfperson, PrüfteamPflicht (Name)Name der befähigten Person, ggf. Unternehmen
Verwendetes Prüf- oder MessgerätEmpfehlungTyp und Seriennummer des Prüfgeräts
Unterschrift oder elektronische SignaturPflichthandschriftlich oder elektronisch signiert

Ein Vermerk „i. O.“ ohne Messwerte erfüllt die Mindestangaben nur knapp und hilft Ihnen später wenig. Die DGUV Information 203-071 hält die Aufzeichnung von Messwerten und Messverfahren für sinnvoll, weil Sie daraus Veränderungen am Zustand der Geräte ablesen und Prüffristen bestätigen oder korrigieren können.

Die Messungen

Bei ortsveränderlichen Geräten gehören zur Prüfung nach den elektrotechnischen Regeln (früher DIN VDE 0701-0702, heute DIN EN 50678 und DIN EN 50699) in der Regel:

  • Sichtprüfung: beschädigte Leitungen, Stecker, Gehäuse, Knickschutz, Zugentlastung, Typschild
  • Schutzleiterwiderstand bei Geräten der Schutzklasse I
  • Isolationswiderstand
  • Schutzleiterstrom (Schutzklasse I) oder Berührungsstrom (Schutzklasse II)
  • Funktionsprüfung: Schalter, Kontrollleuchten, Sicherheitseinrichtungen

Welche Messungen nötig sind und welche Grenzwerte gelten, legt die Prüfperson nach der jeweiligen Norm fest.

Prüffristen nach DGUV Vorschrift 3

Die Durchführungsanweisungen zu § 5 DGUV Vorschrift 3 nennen in den Tabellen 1A bis 1C Fristen, bei deren Einhaltung die Anforderungen als erfüllt gelten:

Anlage oder BetriebsmittelPrüffristPrüfer
Elektrische Anlagen und ortsfeste Betriebsmittel4 JahreElektrofachkraft
Anlagen und ortsfeste Betriebsmittel in „Betriebsstätten, Räumen und Anlagen besonderer Art“ (DIN VDE 0100 Gruppe 700)1 JahrElektrofachkraft
Schutzmaßnahmen mit Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen in nichtstationären Anlagen1 MonatElektrofachkraft oder EuP mit geeigneten Messgeräten
Fehlerstrom-Schutzschalter: Prüftaste betätigenstationär 6 Monate, nichtstationär arbeitstäglichBenutzer
Ortsveränderliche Betriebsmittel, Verlängerungs- und GeräteanschlussleitungenRichtwert 6 Monate, auf Baustellen 3 MonateElektrofachkraft, mit geeigneten Messgeräten auch EuP
Maximalwert bei Fehlerquote unter 2 %: Baustellen, Fertigungsstätten, Werkstätten1 Jahr
Maximalwert bei Fehlerquote unter 2 %: Büros und ähnliche Bedingungen2 Jahre

Die Fehlerquote

Die Fehlerquote ist der Anteil der Betriebsmittel, die bei einer Prüfung Abweichungen von den Grenzwerten aufweisen. Liegt sie in einem Betriebsbereich bei höchstens 2 %, gilt die Prüffrist als ausreichend. Sie können sie dann verlängern, aber nicht über die Maximalwerte hinaus. Liegt die Quote darüber, verkürzen Sie die Frist. Zählen Sie Geräte mit, die schon bei der Sichtprüfung aussortiert wurden, sonst ist die Quote zu niedrig (DGUV Information 203-071, Abschnitt 7.1).

Fristen in der Gefährdungsbeurteilung festlegen

Die Tabellenwerte sind Richtwerte. Die tatsächlichen Fristen legen Sie in der Gefährdungsbeurteilung fest und begründen Abweichungen. Berücksichtigen Sie:

  • Umgebung: trocken, feucht, staubig, Hitze oder Kälte
  • Beanspruchung: mechanische Belastung, häufiges Umstecken, Transport
  • Nutzungshäufigkeit
  • Nutzerkreis: Fachpersonal oder Laien, wechselnde Benutzer
  • Erfahrungen aus früheren Prüfungen: Fehlerquote, typische Mängel

Prüfverordnungen der Bundesländer oder Vorgaben von Sachversicherern können kürzere Höchstfristen vorschreiben.

Wer darf prüfen?

Eigenverantwortlich prüfen darf nur eine zur Prüfung befähigte Person. Für elektrische Betriebsmittel ist das nach DGUV Information 203-071 eine Elektrofachkraft mit elektrotechnischer Fachausbildung, mindestens einjähriger Berufserfahrung und zeitnaher beruflicher Tätigkeit in diesem Bereich (siehe auch TRBS 1203).

Elektrotechnisch unterwiesene Personen (EuP) dürfen nach den Durchführungsanweisungen zur DGUV Vorschrift 3 mit geeigneten Mess- und Prüfgeräten unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft prüfen. Die DGUV Information 203-071 stellt klar, dass sie wiederkehrende Prüfungen nicht eigenverantwortlich durchführen, sondern die Prüfperson im Prüfteam unterstützen. Die Unterschrift im Protokoll leistet die verantwortliche befähigte Person.

Als Unternehmer müssen Sie prüfen, ob die Prüfperson ausreichend qualifiziert ist, zum Beispiel anhand von Qualifikationsnachweisen.

Ablauf der Prüfung

Vorbereiten

  • Betriebsmittelverzeichnis aktuell halten: jedes prüfpflichtige Gerät mit Inventarnummer, Bezeichnung, Standort und Prüffrist
  • Termine mit den Bereichen abstimmen, damit wichtige Maschinen nicht zur Hauptzeit stillstehen
  • Zugang zu allen Geräten und Verteilern sicherstellen
  • Ansprechperson je Bereich benennen

Prüfen

Die Prüfperson führt Sichtprüfung, Messungen und Funktionsprüfung durch und vergleicht die Messwerte mit den Grenzwerten. Geräte mit offensichtlichen Mängeln, etwa eine gequetschte Leitung, werden sofort aus dem Verkehr gezogen.

Dokumentieren und kennzeichnen

Das Ergebnis wird im Protokoll festgehalten. Übliche Formen sind Prüfprotokoll oder Prüfbericht, Prüfbuch, Gerätekartei, Anlagenordner oder Datenbank. Eine Prüfplakette mit dem nächsten Termin hilft den Benutzern, ist aber nicht generell vorgeschrieben. Für Arbeitsmittel, die an wechselnden Orten verwendet werden, müssen Sie am Einsatzort einen Nachweis über die letzte Prüfung vorhalten (§ 14 Abs. 7 BetrSichV). Dafür eignet sich die Plakette.

Prüfprotokolle können Sie elektronisch aufbewahren. In einer Arbeitsschutz-Software mit Betriebsmittelverzeichnis wie AMS-Pro laden Sie Prüfprotokolle in die Dokumentenverwaltung und verknüpfen sie mit dem jeweiligen Betriebsmittel.

Auswerten

Die Auswertung der Prüfprotokolle gehört nach DGUV Information 203-071 zu Ihren Organisationspflichten. Daraus folgen Anpassungen der Prüffristen, Reparaturen, Ersatzbeschaffungen oder geeignetere Geräte für raue Umgebungen.

Was tun, wenn ein Gerät durchfällt?

  1. Sofort außer Betrieb nehmen: Gerät kennzeichnen („defekt, nicht benutzen“) und so lagern, dass niemand es versehentlich weiterverwendet.
  2. Mangel melden an die zuständige Stelle, mit genauer Fehlerbeschreibung aus dem Protokoll.
  3. Reparieren oder ersetzen.
  4. Nach der Instandsetzung erneut prüfen: Vor der Wiederinbetriebnahme ist eine Prüfung durch oder unter Leitung einer Elektrofachkraft vorgeschrieben (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 DGUV Vorschrift 3).

Halten Sie den Mangel und die Maßnahme mit Verantwortlichen und Frist fest. Ob Geräte tatsächlich geprüft und Mängel behoben sind, sollten Sie auch bei der Sicherheitsbegehung kontrollieren.

Häufige Fragen

Wie lange müssen Prüfprotokolle aufbewahrt werden?

Nach § 14 Abs. 7 BetrSichV mindestens bis zur nächsten Prüfung. Es ist sinnvoll, sie länger aufzubewahren, oft über die gesamte Nutzungsdauer des Geräts, um die Entwicklung der Messwerte verfolgen und Prüffristen begründen zu können.

Sind digitale Prüfprotokolle zulässig?

Ja. § 14 Abs. 7 BetrSichV erlaubt die elektronische Aufbewahrung. Bei ausschließlich elektronisch übermittelten Dokumenten tritt die elektronische Signatur an die Stelle der Unterschrift. Sorgen Sie dafür, dass die Protokolle nachträglich nicht unbemerkt verändert werden können.

Muss jedes Gerät eine Prüfplakette haben?

Nein, generell verlangen die Regelwerke keine Plaketten. Für ortsveränderliche Betriebsmittel und andere Arbeitsmittel an wechselnden Einsatzorten muss aber am Einsatzort ein Nachweis über die letzte Prüfung vorhanden sein. Die Plakette ist dafür die einfachste Lösung.

Was passiert, wenn ein Protokoll verloren geht?

Fragen Sie zuerst beim Prüfdienstleister nach einer Kopie. Ist das Protokoll nicht mehr zu beschaffen, lassen Sie das Gerät außerplanmäßig prüfen. Dann haben Sie wieder einen gültigen Nachweis.

Gilt DGUV Vorschrift 3 auch für das Büro?

Ja. Sie gilt für alle elektrischen Anlagen und Betriebsmittel, also auch für PCs, Monitore, Drucker, Wasserkocher und Verlängerungsleitungen im Büro. Wegen der geringeren Beanspruchung sind dort bei niedriger Fehlerquote Fristen bis zu zwei Jahren möglich.

Quellen

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Thomas Schweig

Über den Autor

Thomas Schweig

Fachkraft für Arbeitssicherheit mit über 20 Jahren Praxis und Mitgründer von AMS-Pro, der Software für Gefährdungsbeurteilungen.

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