Feuerlöscher in Arbeitsstätten müssen regelmäßig geprüft werden, in der Regel alle zwei Jahre, durch einen Sachkundigen und unter Beachtung der Herstellerangaben. So steht es in der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“; die Instandhaltung selbst beschreibt die Norm DIN 14406-4. Unabhängig davon gelten für den Druckbehälter des Löschers Prüffristen nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV).
Kurz gesagt
- Alle 2 Jahre: Instandhaltung und Prüfung durch einen Sachkundigen nach ASR A2.2 und DIN 14406-4. Der Hersteller kann kürzere Abstände vorgeben.
- Nachweis ist Pflicht, zum Beispiel mit einer Prüfplakette am Gerät.
- Nach jedem Gebrauch, auch nach teilweiser Entleerung, gehört der Löscher zum Sachkundigen. Ein benutzter Löscher ist nicht mehr einsatzbereit.
- Druckbehälterprüfungen nach BetrSichV (innere Prüfung, Festigkeitsprüfung) laufen getrennt davon, mit Höchstfristen von 5 bzw. 10 Jahren je nach Gerät.
- Verantwortlich ist der Arbeitgeber. § 4 Abs. 3 ArbStättV verpflichtet ihn, Feuerlöscheinrichtungen regelmäßig warten und prüfen zu lassen.

Die Fristen im Überblick
| Prüfung | Frist | Wer prüft | Grundlage |
|---|---|---|---|
| Instandhaltung und Prüfung | In der Regel alle 2 Jahre, Herstellerangaben beachten | Sachkundiger | ASR A2.2, DIN 14406-4 |
| Instandsetzung nach Gebrauch | Sofort, auch nach teilweiser Entleerung | Sachkundiger | § 4 Abs. 3 ArbStättV (Funktionsfähigkeit), Herstellerangaben |
| Innere Prüfung des Druckbehälters | Höchstens 5 oder 10 Jahre, je nach Prüfzuständigkeit | Zugelassene Überwachungsstelle oder zur Prüfung befähigte Person | BetrSichV Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 7.10 |
| Festigkeitsprüfung des Druckbehälters | Höchstens 10 Jahre | Zugelassene Überwachungsstelle oder zur Prüfung befähigte Person | BetrSichV Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 7.10 |
Die Prüfung alle zwei Jahre
Das ist die Frist, die für fast alle Betriebe zählt. Der Sachkundige prüft den Feuerlöscher nach DIN 14406-4 und den Herstellerangaben, wartet ihn und bringt den Prüfnachweis an. Zum Umfang gehören typischerweise:
- Zustand von Behälter, Beschriftung und Halterung
- Armatur, Sicherung und Plombe
- Schlauch und Löschpistole
- Druck bei Dauerdrucklöschern, Treibmittel bei Aufladelöschern
- Menge und Zustand des Löschmittels
Prüfungen des Druckbehälters nach BetrSichV
Ein Feuerlöscher ist auch ein Druckgerät. Für Druckbehälter von Feuerlöschern legt Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 7.10 BetrSichV Höchstfristen für die wiederkehrende innere Prüfung und die Festigkeitsprüfung fest. Wer prüft und welche Frist gilt, hängt von Druck und Volumen des Behälters ab. Die Verordnung sieht außerdem Erleichterungen vor:
- Aufladelöscher und CO2-Löscher: Nach Ablauf der Frist sind innere Prüfung und Festigkeitsprüfung erst fällig, wenn der Behälter zur Instandhaltung geöffnet oder neu befüllt wird.
- Pulverlöscher: Die Festigkeitsprüfung kann entfallen, wenn bei der inneren Prüfung keine Mängel festgestellt wurden.
- Löscher mit Innenauskleidung: Die Festigkeitsprüfung kann entfallen, wenn die Auskleidung bei den inneren Prüfungen unbeschädigt war.
In der Praxis organisiert der Sachkundige diese Prüfungen im Rahmen der Instandhaltung mit. Lassen Sie sich im Prüfnachweis bestätigen, welche Prüfungen für welches Gerät erledigt und wann die nächsten fällig sind.
Wer prüfen darf
Die zweijährliche Prüfung darf nur ein Sachkundiger durchführen. Gemeint sind Personen, die aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung Feuerlöscher nach DIN 14406-4 und den Herstellerangaben instand halten können, in der Regel Brandschutz-Fachbetriebe. Eine Sichtkontrolle durch eigene Beschäftigte ersetzt diese Prüfung nicht.
Was Sie selbst tun können und sollten: Feuerlöscher bei Betriebsbegehungen kurz kontrollieren.
- Ist der Löscher frei zugänglich und das Brandschutzzeichen gut sichtbar?
- Hängt er an seinem Platz, ist die Plombe intakt?
- Gibt es sichtbare Schäden, Rost oder Risse am Schlauch?
- Steht die Druckanzeige bei Dauerdrucklöschern im grünen Bereich?
- Ist die Prüfplakette noch gültig?
Mängel melden Sie dem Sachkundigen. Einen benutzten Löscher nehmen Sie aus dem Verkehr, bis er instand gesetzt ist.
Feuerlöscher sind nur ein Teil der Pflicht
Die ASR A2.2 regelt auch, wie viele Feuerlöscher ein Betrieb braucht, wo sie hängen und wer sie bedienen kann. Laut BGW gilt unter anderem:
- Feuerlöscher gehören an gut sichtbare, im Brandfall leicht erreichbare Stellen, geschützt vor Beschädigung und Witterung.
- Eine ausreichende Zahl von Beschäftigten, mindestens 5 % der Anwesenden, ist als Brandschutzhelfer im Umgang mit Feuerlöschern zu unterweisen.
- Praktische Löschübungen in regelmäßigen Abständen werden empfohlen.
Welche Löscher und wie viele Sie brauchen, ermitteln Sie in der Gefährdungsbeurteilung. Wie Sie Beschäftigte zum Brandschutz unterweisen und das dokumentieren, steht im Beitrag zur Arbeitsschutz-Unterweisung.
Wer verantwortlich ist und was bei Versäumnissen droht
Verantwortlich ist der Arbeitgeber. § 4 Abs. 3 ArbStättV verpflichtet ihn, Feuerlöscheinrichtungen regelmäßig warten und auf ihre Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen. Er kann die Organisation der Prüfungen schriftlich auf Führungskräfte übertragen, muss aber kontrollieren, dass sie erledigt werden. Mehr dazu im Beitrag Verantwortlichkeiten im Arbeitsschutz.
Werden Prüfungen versäumt, kann die zuständige Arbeitsschutzbehörde im Einzelfall anordnen, was der Arbeitgeber zu tun hat (§ 22 Abs. 3 ArbSchG). Wer einer vollziehbaren Anordnung nicht nachkommt, handelt ordnungswidrig. Für Arbeitgeber und verantwortliche Personen sieht § 25 ArbSchG dafür eine Geldbuße bis zu 30.000 Euro vor.
Prüfungen dokumentieren
Der Nachweis kann laut BGW zum Beispiel über eine Prüfplakette erfolgen. Für den Überblick im Betrieb hilft zusätzlich eine Liste aller Feuerlöscher mit:
- Standort und Gerätenummer
- Löschmittel und Typ (Dauerdruck- oder Aufladelöscher)
- Datum der letzten Prüfung und Termin der nächsten
- Festgestellte Mängel und wann sie behoben wurden
Wie ein Prüfprotokoll für eine andere wiederkehrende Prüfung aufgebaut ist, zeigt der Beitrag zum DGUV V3 Prüfprotokoll.
Häufige Fragen
Wie oft muss ein Feuerlöscher geprüft werden?
In der Regel alle zwei Jahre durch einen Sachkundigen, so die ASR A2.2. Die Herstellerangaben sind zu beachten. Nach jedem Gebrauch muss der Löscher instand gesetzt werden, bevor er wieder bereitsteht.
Gilt die Zwei-Jahres-Frist auch für Feuerlöscher in Büros?
Ja. Die ASR A2.2 gilt für alle Arbeitsstätten, also auch für Büros, Praxen und Läden.
Was bedeuten innere Prüfung und Festigkeitsprüfung?
Das sind Prüfungen des Druckbehälters nach der Betriebssicherheitsverordnung. Bei der inneren Prüfung wird der Behälter von innen auf Schäden untersucht, bei der Festigkeitsprüfung auf Druckfestigkeit geprüft. Die Höchstfristen betragen je nach Gerät 5 oder 10 Jahre. Für Auflade- und CO2-Löscher und für Pulverlöscher gibt es Erleichterungen.
Darf der Hausmeister die Feuerlöscher prüfen?
Die zweijährliche Prüfung nur, wenn er Sachkundiger nach DIN 14406-4 ist. Regelmäßige Sichtkontrollen auf Zugänglichkeit, Plombe und sichtbare Schäden kann er übernehmen. Sie ersetzen die Prüfung durch den Sachkundigen nicht.
Quellen
- BGW – Ausstattung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern (Stand 05/2022)
- DGUV – Fachbereich AKTUELL FBFHB-025: Auswahl und Einsatz von Feuerlöschern bei Löschübungen
- BAuA – ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände
- Betriebssicherheitsverordnung, Anhang 2 (Prüfvorschriften, Abschnitt 4 Druckanlagen)
- § 4 ArbStättV – Besondere Anforderungen an das Betreiben von Arbeitsstätten
- § 22 ArbSchG – Befugnisse der zuständigen Behörden und § 25 ArbSchG – Bußgeldvorschriften

