Ein Arbeitsunfall ist meldepflichtig, wenn die verletzte Person dadurch mehr als drei Tage arbeitsunfähig ist oder stirbt. Sie als Unternehmer müssen die Unfallanzeige dann binnen drei Tagen, nachdem Sie vom Unfall erfahren haben, an Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse schicken (§ 193 SGB VII). Tödliche Unfälle, Massenunfälle und Unfälle mit schwerwiegenden Gesundheitsschäden melden Sie zusätzlich sofort, etwa telefonisch.
Kurz gesagt
- Meldepflichtig ist ein Unfall bei Tod oder bei Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen. Der Unfalltag zählt nicht mit, Wochenenden und Feiertage schon.
- Frist: binnen drei Tagen nach Kenntnis des Unfalls (§ 193 Abs. 4 SGB VII). Tödliche Unfälle, Massenunfälle und schwere Unfälle sofort an den Unfallversicherungsträger.
- Anzeigepflichtig ist der Unternehmer oder eine bevollmächtigte Person, nie die verletzte Person selbst. Der Betriebs- oder Personalrat unterzeichnet mit.
- Jede Erste-Hilfe-Leistung müssen Sie dokumentieren (Verbandbuch) und fünf Jahre verfügbar halten, auch wenn keine Meldepflicht besteht (§ 24 Abs. 6 DGUV Vorschrift 1).
- Wer nicht, falsch oder zu spät meldet, handelt ordnungswidrig. Das Bußgeld beträgt bis zu 2.500 Euro (§ 209 SGB VII).
Wann ist ein Arbeitsunfall meldepflichtig?
§ 193 Abs. 1 SGB VII verpflichtet den Unternehmer, Unfälle von Versicherten anzuzeigen, wenn diese getötet oder so verletzt werden, dass sie mehr als drei Tage arbeitsunfähig werden. Die Schwelle trennt Bagatellverletzungen von Unfällen, die die Unfallversicherung bearbeiten muss.
| Situation | Unfallanzeige nötig? | Frist |
|---|---|---|
| Keine Arbeitsunfähigkeit oder bis zu drei Tage | Nein, aber Eintrag ins Verbandbuch | – |
| Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen | Ja | binnen drei Tagen nach Kenntnis |
| Tödlicher Unfall, Massenunfall, schwerwiegende Gesundheitsschäden | Ja, zusätzlich Sofortmeldung | sofort (Telefon, Fax, E-Mail), Anzeige folgt |
| Wegeunfall mit mehr als drei Tagen Arbeitsunfähigkeit | Ja | binnen drei Tagen nach Kenntnis |
| Anhaltspunkte für eine Berufskrankheit | Ja (Berufskrankheitenanzeige) | binnen drei Tagen nach Kenntnis |
So zählen Sie die drei Tage
Gezählt werden Kalendertage, also auch Samstage, Sonntage und Feiertage. Der Unfalltag selbst zählt nicht mit. Beispiel: Unfall am Montag, Arbeitsunfähigkeit bis einschließlich Donnerstag. Dienstag, Mittwoch und Donnerstag sind drei Tage, es besteht noch keine Meldepflicht. Bleibt die Person bis Freitag arbeitsunfähig, ist der Unfall meldepflichtig.
Steht die Dauer am Unfalltag noch nicht fest, behalten Sie den Fall im Blick. Die Drei-Tage-Frist für die Anzeige beginnt, sobald Sie wissen, dass die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Tage dauert.
Wegeunfälle, psychische Folgen, Berufskrankheiten
- Wegeunfälle: Unfälle auf dem unmittelbaren Weg zur Arbeit und zurück sind nach § 8 Abs. 2 SGB VII versichert. Für die Meldepflicht gilt dieselbe Schwelle wie für Unfälle im Betrieb.
- Psychische Folgen: Auch ein plötzliches Ereignis ohne körperliche Verletzung kann ein Arbeitsunfall sein, etwa ein Überfall oder das Miterleben eines schweren Unfalls. Führt es zu mehr als drei Tagen Arbeitsunfähigkeit, müssen Sie es anzeigen.
- Berufskrankheiten: Sie entstehen schleichend und sind keine Unfälle. Haben Sie als Unternehmer im Einzelfall Anhaltspunkte für eine Berufskrankheit, müssen Sie diese ebenfalls anzeigen (§ 193 Abs. 2 SGB VII). Ärztinnen und Ärzte melden einen begründeten Verdacht unabhängig davon selbst (§ 202 SGB VII).
Wer meldet wann an wen?
Wer ist anzeigepflichtig?
Anzeigepflichtig ist der Unternehmer oder eine von ihm bevollmächtigte Person, zum Beispiel die Personalabteilung oder die Betriebsleitung. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit kann unterstützen, die Verantwortung bleibt beim Unternehmer. Legen Sie schriftlich fest, wer im Betrieb Unfallanzeigen erstattet und wer vertritt. Wie Sie solche Aufgaben wirksam übertragen, steht im Beitrag zu den Verantwortlichkeiten im Arbeitsschutz.
Beschäftigte müssen ihrerseits jeden Unfall unverzüglich der zuständigen betrieblichen Stelle melden (§ 28 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1). Das sollte Teil jeder Unterweisung sein.
Welche Fristen gelten?
- Regelfall: Die Unfallanzeige ist binnen drei Tagen zu erstatten, nachdem Sie vom Unfall Kenntnis erlangt haben (§ 193 Abs. 4 SGB VII).
- Sofortmeldung: Tödliche Unfälle, Massenunfälle und Unfälle mit schwerwiegenden Gesundheitsschäden melden Sie nach den Hinweisen der DGUV sofort dem zuständigen Unfallversicherungsträger, zum Beispiel per Telefon, Fax oder E-Mail. Die schriftliche oder elektronische Anzeige folgt innerhalb der Frist.
Wer erhält die Anzeige?
- Ihr Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse) ist der Empfänger.
- Die staatliche Arbeitsschutzbehörde erhält bei Betrieben unter allgemeiner Arbeitsschutzaufsicht eine Durchschrift (§ 193 Abs. 7 SGB VII). Bei elektronischer Meldung über das Serviceportal der Unfallversicherung wird sie in den meisten Bundesländern mit übermittelt.
- Der Betriebs- oder Personalrat unterzeichnet die Anzeige mit. Bei elektronischer Übermittlung geben Sie an, welches Mitglied vor dem Absenden Kenntnis genommen hat (§ 193 Abs. 5 SGB VII).
- Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt informieren Sie über jede Unfallanzeige (§ 193 Abs. 5 SGB VII).
- Die verletzte Person hat das Recht, den Inhalt der Anzeige zu erhalten. Darauf müssen Sie sie hinweisen (§ 6 UVAV).
Ein Exemplar bleibt zur Dokumentation im Unternehmen.
Leiharbeitskräfte
Leiharbeitskräfte sind über das Zeitarbeitsunternehmen versichert, meist bei der VBG. Die Unfallanzeige an dessen Berufsgenossenschaft erstattet deshalb der Verleiher. Der Einsatzbetrieb informiert das Zeitarbeitsunternehmen sofort und meldet den Unfall nach Angaben der BGHM aus Präventionsgründen zusätzlich seiner eigenen Berufsgenossenschaft. In der Unfallanzeige wird der Status „Leiharbeitnehmer“ angekreuzt. Regeln Sie den Meldeweg im Überlassungsvertrag.
Der Ablauf nach einem Unfall

1. Erste Hilfe und Verbandbuch
Zuerst wird die verletzte Person versorgt, bei Bedarf setzen Sie den Notruf ab. Führt der Unfall voraussichtlich zu Arbeitsunfähigkeit über den Unfalltag hinaus, stellen Sie die verletzte Person in der Regel einem Durchgangsarzt (D-Arzt) vor.
Jede Erste-Hilfe-Leistung wird dokumentiert, auch ein kleiner Schnitt. Das verlangt § 24 Abs. 6 DGUV Vorschrift 1. Die Dokumentation, etwa im Verbandbuch, müssen Sie fünf Jahre verfügbar halten und vertraulich behandeln. Treten später Folgen auf, belegt der Eintrag, dass die Verletzung bei der Arbeit entstanden ist.
2. Meldepflicht prüfen
Klären Sie, ob die Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich länger als drei Kalendertage dauert. Bei tödlichen oder schweren Unfällen und Massenunfällen greifen Sie sofort zum Telefon.
3. Unfallanzeige ausfüllen
Die Unfallanzeige erstatten Sie mit dem Formular Ihres Unfallversicherungsträgers (Vordruck U 1000) oder über dessen Online-Zugang. Seit 2024 sieht die Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung (UVAV) die elektronische Übermittlung als Regel vor. Papiervordrucke sind nach § 7 UVAV nur noch bis zum 31. Dezember 2027 zulässig.
Nach §§ 3 und 4 UVAV gehören unter anderem in die Anzeige:
- Unfallversicherungsträger, Unternehmensnummer, anzeigende Person, Datum der Anzeige
- Name, Geburtsdatum, Anschrift, Geschlecht, Krankenkasse und Staatsangehörigkeit der verletzten Person
- Unfallzeitpunkt, Unfallort mit Postleitzahl und eine ausführliche Schilderung des Hergangs
- Art der Verletzung und verletzte Körperteile
- Zeuginnen und Zeugen
- erstbehandelnde Ärztin, erstbehandelnder Arzt oder Krankenhaus
- ob die Person Leiharbeitskraft, Auszubildende, geringfügig beschäftigt oder Unternehmer war
Schildern Sie den Hergang sachlich und ohne Schuldzuweisungen.

4. Fristgerecht übermitteln
Senden Sie die Anzeige innerhalb von drei Tagen an den Unfallversicherungsträger, mit Mitunterzeichnung durch den Betriebs- oder Personalrat. Informieren Sie Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt und legen Sie ein Exemplar ab.
5. Ursachen klären und Maßnahmen festlegen
Mit der Anzeige ist die Pflicht erfüllt, der Unfall aber noch nicht aufgearbeitet. Klären Sie mit Führungskraft, Fachkraft für Arbeitssicherheit und Beteiligten:
- Was war die Ursache? Technischer Mangel, Organisation oder Verhalten?
- Waren die Schutzmaßnahmen ausreichend? Sind sie in der Gefährdungsbeurteilung erfasst und wurden sie umgesetzt?
- Was ändern Sie jetzt? Technische Lösungen gehen vor organisatorischen und persönlichen, siehe STOP-Prinzip.
Ein Unfall ist ein Anlass, die Gefährdungsbeurteilung zu überprüfen und anzupassen (§ 3 und § 5 ArbSchG, siehe Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG). Die Maßnahmen, die Sie daraus ableiten, können Sie zum Beispiel in einer Arbeitsschutz-Software mit Maßnahmenverwaltung nachverfolgen. Betroffene Beschäftigte unterweisen Sie anschließend neu.
Was droht bei Verstößen?
Bußgeld
Wer eine Anzeige nach § 193 SGB VII nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet, handelt ordnungswidrig (§ 209 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII). Die Geldbuße beträgt bis zu 2.500 Euro (§ 209 Abs. 3 SGB VII). Auch eine fehlende Dokumentation der Erste-Hilfe-Leistungen ist nach § 32 DGUV Vorschrift 1 bußgeldbewehrt.
Folgen für die verletzte Person
Die Ansprüche der verletzten Person hängen nicht davon ab, ob Sie den Unfall anzeigen. Die Unfallversicherung erbringt ihre Leistungen von Amts wegen. Ohne Anzeige erfährt sie aber oft erst spät vom Unfall, und Heilbehandlung, Rehabilitation oder Verletztengeld verzögern sich. Verletztengeld zahlt die Unfallversicherung in der Regel nach dem Ende der Entgeltfortzahlung, also meist ab der siebten Woche.
Prävention
Fehlende Meldungen verfälschen auch die Unfallstatistik, aus der Berufsgenossenschaften ihre Präventionsschwerpunkte ableiten. Laut DGUV registrierten die Unfallversicherungsträger 2025 rund 730.600 meldepflichtige Arbeitsunfälle und 175.100 meldepflichtige Wegeunfälle, 328 Arbeitsunfälle endeten tödlich (DGUV: Arbeits- und Wegeunfallgeschehen).
Häufige Fragen
Müssen auch Bagatellunfälle gemeldet werden?
Nein, solange die Arbeitsunfähigkeit nicht länger als drei Tage dauert. Die Erste-Hilfe-Leistung müssen Sie aber im Verbandbuch oder einer vergleichbaren Dokumentation festhalten.
Zählt der Unfalltag zu den drei Tagen?
Nein. Gezählt werden die Kalendertage nach dem Unfall, einschließlich Wochenenden und Feiertagen.
Kann ich die Unfallanzeige online erstatten?
Ja. Die Unfallversicherungsträger bieten einen elektronischen Zugang an, viele über das Serviceportal der gesetzlichen Unfallversicherung. Ab dem 1. Januar 2028 ist die elektronische Übermittlung Pflicht, die Papiervordrucke laufen aus.
Wer meldet den Unfall einer Leiharbeitskraft?
Das Zeitarbeitsunternehmen als Arbeitgeber, an seine Berufsgenossenschaft. Der Einsatzbetrieb informiert es unverzüglich und meldet den Unfall zusätzlich seiner eigenen Berufsgenossenschaft.
Wie lange muss ich die Unfallanzeige aufbewahren?
Eine eigene Aufbewahrungsfrist für das betriebliche Exemplar nennt § 193 SGB VII nicht. Für Erste-Hilfe-Dokumentationen gilt die Fünfjahresfrist aus § 24 Abs. 6 DGUV Vorschrift 1. Es ist sinnvoll, Unfallanzeigen mindestens genauso lange aufzubewahren.
Quellen
- § 193 SGB VII: Pflicht zur Anzeige eines Versicherungsfalls
- § 209 SGB VII: Bußgeldvorschriften
- Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung (UVAV), § 4 Zusätzliche Daten bei Unfallanzeigen
- DGUV: Wer muss die Unfallanzeige erstatten?
- DGUV Vorschrift 1: Grundsätze der Prävention (§§ 24, 28, 32)
- BGHM: Unfallmeldung / BK-Verdacht
- DGUV: Arbeits- und Wegeunfallgeschehen

